Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Überschreitung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens bei der Anwendung von Art. 16a Abs. 1 GG rügt, zeigt sie nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruhen kann (vgl. BVerfGE 35, 324 ≪344≫). Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Vortrag des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, unter anderem maßgeblich auf dessen Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung gestützt. Dem ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Ihrem Hinweis auf detaillierte Antworten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann das Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachgehen, weil das Protokoll der mündlichen Verhandlung der Verfassungsbeschwerde nicht vollständig beigefügt ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 – 2 BvR 1153/96 – JURIS).
Eine Verletzung der asylspezifischen Aufklärungspflicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 86/97 –, InfAuslR 1999, S. 273 ≪277≫) ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und mit umfangreichen Quellenangaben dargelegt, dass in China nur bestimmten Personengruppen Verfolgung droht, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört.
Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG, weil sie ihre Stütze im Prozessrecht findet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 22/93, InfAuslR 1993, S. 349 ≪353≫ m.w.N.). Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kam es auf die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1983, InfAuslR 1983, S. 185 ≪186≫ m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff
Fundstellen