Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.05.2014; Aktenzeichen 2-09 T 385/13) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen 701 M 73062/13) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 843 K 014/11) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 – 2-09 T 385/13 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2012 – 843 K 014/11 – wird bis zum 30. September 2014, längstens bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 765a ZPO, ausgesetzt.
4. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.
1. Der 81jährige Beschwerdeführer und seine Ehefrau verloren durch Zuschlagsbeschluss vom 10. Dezember 2012 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher des Grundstücks (im Folgenden „Gläubiger”) verfolgt seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 7. August 2013 beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren koronaren Herzerkrankung, einem Prostatakarzinom und einer schweren depressiven Symptomatik. Im Fall einer Zwangsräumung bestehe die Gefahr schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit lebensbedrohlichen Konsequenzen.
2. Das Amtsgericht stellte die Vollstreckung hinsichtlich des Beschwerdeführers bis zum 30. September 2013 ein. Zur Begründung führte es aus, diese Frist sei ausreichend, damit der Beschwerdeführer sich von den aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erholen und auf das Verlassen des Wohnhauses einstellen könne.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers holte das Landgericht unter vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige diagnostizierte eine depressive Episode und kam in seinem Gutachten vom 23. Januar 2014 zu folgenden Ergebnissen:
„Die als hoch zu bewertende Suizidgefahr des [Beschwerdeführers] im Falle einer Räumung kann durch eine vorübergehende Unterbringung nicht zuverlässig abgewendet werden. Einerseits wäre die akute Suizidalität sicher ein Grund für eine Krankenhausaufnahme, bedauerlicherweise lassen sich Suizide in psychiatrischen Krankenhäusern aber nicht zuverlässig verhindern. (…). Die Bestellung eines Betreuers ist im Rahmen einer akuten Suizidalität keine Maßnahme, die einen Suizid verhindern kann. (…). In einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung sehe ich den entscheidenden Einflussfaktor, der es [dem Beschwerdeführer] ermöglichen könnte, einen Weg in der Bewältigung der jüngsten Ereignisse und deren Folgen zu finden. (…). [Der Beschwerdeführer] zeigte sich krankheitseinsichtig (…). Er stimmte der Behandlungsbedürftigkeit seiner seelischen Krise zu und signalisierte glaubhaft eine tragfähige Bereitschaft zur Mitwirkung. (…). Mit Blick auf die Suizidalität und die im Zentrum des Gutachtenauftrag[s] stehenden Fragen erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass [der Beschwerdeführer] nach Beginn der ambulanten Psychotherapie zumindest einen Zeitraum von sechs Monaten benötigen wird, um sich eine ausreichende innere Stabilität zu erarbeiten, die die Gefahr des Wechsels vom präsuizidalen Syndrom in eine akute Suizidalität auf ein vertretbares Maß vermindert hat.”
4. Mit Schreiben vom 25. März 2014 bat das Landgericht das Betreuungsgericht um Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Betreuer bestellt und er in Anbetracht der laufenden Zwangsvollstreckung gemäß § 1 des hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (im Folgenden „HFEG”, GVBl 1952, S. 111) vorübergehend unterbracht werden solle. Weitere lebensschützende Maßnahmen würden anheimgestellt. Das Betreuungsgericht holte einen Bericht der Betreuungsbehörde ein. Es bat ferner das Ordnungsamt um Prüfung, ob Maßnahmen nach dem HFEG in Betracht kämen. Am 24. April 2014 stellte es das Betreuungsverfahren ein, weil eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sei. Überdies lehne der Beschwerdeführer die Bestellung eines Betreuers ab. Gegen den Willen des Betroffenen dürfe keine Betreuung eingerichtet werden.
5. Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, ob sich aus den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich eine für den Fall der Räumung bestehende akute Suizidgefahr ergebe, sei zweifelhaft. Letztlich könne dies aber offen bleiben, denn das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht habe auf der Grundlage der Akte und des Sachverständigengutachtens keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung oder die Ergreifung ergänzender lebensschützender Maßnahmen gesehen. Auf diese Einschätzung dürfe das Vollstreckungsgericht sich verlassen. In diesem Zusammenhang spreche gegen eine drohende Suizidgefahr auch, dass der Beschwerdeführer selbst die Unterstützung durch einen fachkundigen Betreuer ablehne und sich in der Lage sehe, alle seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Als flankierende Maßnahme zum Schutze des Schuldners werde die Kammer den Beschluss zunächst dem Betreuungsgericht übersenden und die Bekanntgabe an die Parteien ankündigen.
6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Landgericht habe das Bestehen einer Suizidgefahr und die geeigneten Maßnahmen zu deren Abwendung nicht im gebotenen Umfang geprüft. Es werde seiner Pflicht, im Vollstreckungsverfahren das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, nicht dadurch gerecht, dass es sie auf eine schlichte Hinweispflicht reduziere. Ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts komme nur dann in Betracht, wenn keine milderen Mittel zur Abwendung der Suizidgefahr gegeben seien. Diese stünden wegen der vom Sachverständigen empfohlenen ambulanten Psychotherapie hier zur Verfügung.
7. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er sei daran gehindert, das Haus – wie ursprünglich beabsichtigt – als Wohnhaus für sich und seine Familie zu nutzen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zahlten weder eine Nutzungsentschädigung noch die Entsorgungsgebühren. Allein im Jahr 2013 habe er einen Schaden in Höhe von 40.000 EUR erlitten. Er selbst, seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien gravierenden psychischen und gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt.
8. Die Hessische Staatskanzlei hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 19. Mai 2014 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ≪219 f.≫; BVerfGK 6, 5 ≪10≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 –, juris, Rn. 9).
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ≪220 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 –, juris, Rn. 10). Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment – hier: die Durchführung der Räumung – nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 320/11 –, juris, Rn. 68).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
aa) Obwohl der Sachverständige eine Suizidgefahr festgestellt und sie für den Fall der Räumung als hoch bewertet hat, stützt das Landgericht die Versagung von Vollstreckungsschutz allein darauf, dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht auf der Grundlage der Akte und des Sachverständigengutachtens keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung oder die Ergreifung ergänzender lebensschützender Maßnahmen wie eine vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers gesehen habe.
bb) Das ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Es wird der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Pflicht, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen und im Hinblick darauf den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht gerecht.
Das Betreuungsgericht hat weder Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers getroffen, noch eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das die Gefahr auslösende Moment der Räumung nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 320/11 –, juris, Rn. 68). Aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt sich (schon) nicht, ob und mit welchem Ergebnis die von dem Betreuungsgericht veranlasste Prüfung durch das Ordnungsamt vorgenommen worden ist. Das Landgericht hätte daher selbst prüfen müssen, ob die von dem Sachverständigen für den Fall der Räumung bejahte Suizidgefahr Vollstreckungsschutzmaßnahmen gebietet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2012 – 2 BvR 1858/12 –, juris, Rn. 18). Das hat es nicht getan.
Soweit sich seinen Ausführungen im Übrigen entnehmen lässt, dass es die Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall der Räumung bestehenden Suizidgefahr in Frage stellen will, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen fehlender medizinischer Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 80/12 –, juris, Rn. 7 m.w.N.).
2. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die durch das Verfahren verursachten schwerwiegenden – nicht nur finanziellen – Belastungen des Gläubigers und seiner Angehörigen wird das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sein. Das Landgericht wird so schnell wie möglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung zu treffen haben. Bei der notwendigen umfassenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 80/12 –, juris, Rn. 8), wird auch zu berücksichtigen sein, welche Anstrengungen dem laut dem Sachverständigengutachten krankheitseinsichtigen, zur Aufnahme der von dem Gutachter vorgeschlagenen psychotherapeutischen Behandlung bereiten und von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützten Beschwerdeführer jedenfalls seit Vorliegen des Gutachtens zumutbar waren und sind, um sich einer solchen Behandlung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 –, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1993 – 2 BvR 2077/92 –, juris, Rn. 20, 22).
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ≪357≫; 15, 37 ≪53≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 –, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05 –, juris, Rn. 26).
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
Unterschriften
Voßkuhle, Landau, Hermanns
Fundstellen
FamRZ 2014, 1691 |
NJW-RR 2014, 1290 |
NZM 2014, 701 |
WM 2014, 1725 |
WuB 2014, 577 |
ZfIR 2014, 874 |
R&P 2014, 213 |