Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 27.02.2002; Aktenzeichen 5 Ws 80/02) |
LG Berlin (Beschluss vom 16.11.2001; Aktenzeichen 544 StVK (IRG) 558/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde dem im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht. Dazu gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (BVerfGE 66, 337 ≪364≫; 68, 384 ≪388 f.≫; 81, 97 ≪102≫). Dies gilt auch bei einer sich gegen eine Norm richtenden Verfassungsbeschwerde; auch hier muss der Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte zu erlangen suchen (BVerfGE 71, 305 ≪336≫; 74, 69 ≪74 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 – 2 BvR 2033/98 –, NStZ-RR 2000, S. 281 f.). Nur so ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen Vortrag, der sich mit den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen näher befasst (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 – 2 BvR 2033/98 –, NStZ-RR 2000, S. 281 f.). Daran fehlt es.
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine Höheranrechnung der im Ausland vollstreckten Sanktion des ausländischen Erkenntnisses ist im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung nach § 54 IRG weder vorgesehen noch war vorliegend gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Anrechnungsmaßstab im Verhältnis 2:1 geboten. Die Anrechnung einer ausländischen Haftstrafe nach § 54 Abs. 4 IRG ist mit der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafzumessung durch ein deutsches Gericht gemäß § 51 StGB nicht vergleichbar. Die Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG lässt das ausländische Straferkenntnis in den Grenzen des ordre public unangetastet. Eine erneute Strafzumessung am Maßstab des deutschen Rechts findet im Rechtshilfeverfahren nicht statt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 2002 – 2 BvR 426/02 –; OLG Düsseldorf, wistra 1991, S. 199 ≪200≫; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, S. 384).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen