Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer nicht ansatzweise hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde. Androhung einer Missbrauchsgebühr
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 92, 34 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪250≫; 108, 129 ≪136≫; BVerfGK 12, 189 ≪196≫; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ≪329≫; 99, 84 ≪87≫; 115, 166 ≪179 f.≫; 130, 1 ≪21≫; stRspr).
Rz. 2
2. Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
Rz. 3
a) Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 2405/21 -, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.). Die Missbrauchsgebühr kann Bevollmächtigten von Beschwerdeführenden auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ≪220≫; 10, 94 ≪97≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, Rn. 3).
Rz. 4
b) Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint die Androhung einer Missbrauchsgebühr vorliegend angezeigt. Die Verfahrensbevollmächtigte hat bereits in einer Vielzahl von Verfahren, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, Verfassungsbeschwerde für unterschiedliche Beschwerdeführer erhoben und diese wiederholt, ungeachtet der teilweise stark unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen, auf ähnliche, teilweise wortgleiche Begründungen gestützt. Sie wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass die verwendeten Textbausteine für die Begründung eines Verfassungsverstoßes völlig unzureichend sind und den Bezug zum konkreten Fall vermissen lassen. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unter Verwendung eben dieser Textbausteine ohne hinreichende rechtliche Subsumtion für den konkreten Fall muss daher von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI16578776 |