Leitsatz (amtlich)
- Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.
- In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
- Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
- Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.02.2001; Aktenzeichen 5 Qs 7/2001) |
Tenor
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 – 5 Qs 7/2001 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 47 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.
- Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. wird zurückgewiesen.
- Der Antrag in dem Organstreitverfahren wird zurückgewiesen.
- Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die personelle und sachliche Reichweite des Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GG sowie die Zulässigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im Büro des Mitarbeiters eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
I.
1. Die Beschwerdeführer, die auch Antragsteller im Organstreitverfahren sind, waren Abgeordnete des 14. Deutschen Bundestags und Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im 1. Untersuchungsausschuss “Parteispenden” des 14. Deutschen Bundestags; der Beschwerdeführer zu 1. war deren Obmann. Die Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 12. und 13. – auch Mitglieder des 15. Deutschen Bundestags.
2. Am 5. Mai 2000 wurde in einem Leitartikel der Süddeutschen Zeitung berichtet, hohe Stellen der Justiz des Freistaats Bayern hätten auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen Schlüsselfiguren der CDU-Spendenaffäre Einfluss genommen. Dies gehe aus als vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft hervor, die dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss des Bundestags vorlägen. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats nach § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB ein. Die zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen richteten sich schließlich auch gegen einen Regierungsdirektor bei der Bundestagsverwaltung, der der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss sowie dem Beschwerdeführer zu 1. als koordinierender Referent und Mitarbeiter zugewiesen war. Er wird beschuldigt, Informationen aus den als vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben zu haben.
3. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschuldigten in den Räumen des Deutschen Bundestags an. Die Durchsuchungsanordnung erstreckte sich auf sämtliche Unterlagen, die Auskunft darüber geben könnten, ob der Beschuldigte im Mai 2000 geheime Informationen aus der Akte der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben habe. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet. In der Folge erteilte der Bundestagspräsident auf Ersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft München I mündlich die Genehmigung der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.
Daraufhin wurden am 7. Februar 2001 zeitgleich die Wohnung des Beschuldigten sowie sein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestags durchsucht. Bei der Durchsuchung der Privatwohnung wurden gegen den Willen des Beschuldigten diverse Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Büros des Beschuldigten, von der die Bundestagsverwaltung den Beschwerdeführer zu 1. unmittelbar vor Beginn benachrichtigt hatte, wurden ebenfalls verschiedene Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Der erst im Verlauf der Durchsuchung hinzugekommene Beschwerdeführer zu 1. lehnte eine informatorische Befragung unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab und widersprach zugleich der Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen.
Im Anschluss an die Durchsuchung fand eine Besprechung statt, an der neben dem Antragsgegner der die Durchsuchung leitende Oberstaatsanwalt, der Beschwerdeführer zu 1., Vertreter aller Fraktionen aus dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung teilnahmen. In dieser Besprechung wurde zunächst einvernehmlich festgelegt, dass Beweisstücke gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers zu 1. nur beschlagnahmt werden dürften, wenn diese vorher von einer Schiedsstelle zur Beschlagnahme freigegeben worden seien. Nach Durchsicht der im Büro und in der Privatwohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke erhob der Beschwerdeführer zu 1. Widerspruch gegen die Beschlagnahme aller Beweisstücke, die nach seiner Auffassung einen Bezug zu seiner Abgeordnetentätigkeit und derjenigen der Mitglieder der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss hatten. Es handelte sich hierbei um sämtliche im Büro des Beschuldigten sowie einige der in seiner Wohnung sichergestellten Beweismittel. Die Beteiligten verständigten sich daraufhin, hinsichtlich der betreffenden Beweisstücke doch keine Schiedsstelle einzuschalten. Stattdessen wurden diese in versiegelten Umschlägen der dem Antragsgegner unterstellten Polizei des Bundestags zur treuhänderischen Verwahrung übergeben, wo sie sich heute noch befinden.
4. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. beim Amtsgericht München, die Beschlagnahme der hinterlegten Gegenstände nicht richterlich zu bestätigen, hilfsweise, die Beschlagnahme dieser Gegenstände aufzuheben; er legte vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2001 ein. Diesen Anträgen schlossen sich – ohne Nennung ihrer Namen – “die weiteren zwölf Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im Untersuchungsausschuss” an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme sei von dem Beschluss nicht gedeckt, weil die getroffene Anordnung zu unbestimmt gewesen sei. Jedenfalls würden die beschlagnahmten Gegenstände vom Wortlaut des Beschlusses nicht erfasst. Der erforderlichen richterlichen Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stehe die durch Art. 47 Satz 2 GG gewährleistete Beschlagnahmefreiheit der Schriftstücke entgegen. Denn sämtliche beschlagnahmten Unterlagen beträfen Tatsachen, die dem Beschwerdeführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Abgeordneter für die Arbeit des Untersuchungsausschusses – und damit auch den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. – anvertraut worden seien. Der Schutz des Art. 47 GG erstrecke sich auch auf solche Unterlagen, die sich nicht bei dem Abgeordneten selbst, sondern bei einem seiner Mitarbeiter befänden. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
5. Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 bestätigte das Landgericht München I die Beschlagnahme der in der Wohnung und im Büro des Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände; zugleich verwarf es die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. als unbegründet. Schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen seien nur insoweit beschlagnahmefrei, als sie sich im alleinigen Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befänden. Der Beschuldigte habe an allen beschlagnahmten Unterlagen Gewahrsam – wenn auch teilweise nur in Form von Mitgewahrsam – gehabt. Denn er habe bezüglich der in seinem Machtbereich befindlichen Unterlagen die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Eventuelle Schutzrechte aus Art. 47 GG, §§ 97 Abs. 3 und 4, 53 Abs. 1 Nr. 4 sowie 53a StPO habe er verloren, da sich der Tatverdacht gegen ihn selbst richte.
Der Beschwerdeführer zu 1. müsse als Inhaber bloßen Mitgewahrsams den gegen den Beschuldigten zulässigen Zugriff infolge der bestehenden Sachherrschaftsgemeinschaft hinnehmen (Hinweis auf BGHSt 19, 374 ff.). Andernfalls wäre der Gehilfe besser gestellt als der Abgeordnete selbst, wenn sich der Tatverdacht gegen diesen richte, da dann das Beschlagnahmeverbot ohne jede Einschränkung wegfiele. Ohne Bedeutung sei dabei, ob die Beschlagnahme den Beschwerdeführer zu 1. in politischen oder sonstigen Belangen beeinträchtige. Der Schutz des Art. 47 GG entfalle gerade dann, wenn sich der Verdacht strafbarer Handlungen ergebe, die die Sphäre des Schutzberechtigten – wenn auch nur mittelbar – mit der Folge berührten, dass er bestimmte rechtliche Konsequenzen gegen sich gelten lassen müsse. Der Beschlagnahmebeschluss sei auch hinreichend bestimmt; es liege in der Natur der Sache, dass am Beginn von Ermittlungen die Beweisgegenstände im Wesentlichen in allgemeiner Form umschrieben werden müssten.
6. Hiergegen legten der Beschwerdeführer zu 1. sowie – abermals ohne Nennung ihrer Namen – die “12 weiteren Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im 1. Untersuchungsausschuss des 14. Deutschen Bundestages” weitere Beschwerde ein. Die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft sei erst durch die Entscheidung des Landgerichts erfolgt, weil der Beschluss des Amtsgerichts als richterliche Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt gewesen sei. Das Landgericht verkenne, dass auch bei (bloßem) Mitgewahrsam des Abgeordneten der Schutz des Art. 47 GG weiter bestehe. Im Übrigen habe das Recht des Abgeordneten auf Schutz der ihm anvertrauten Informationen grundsätzlich Vorrang vor dem staatlichen Interesse an Strafverfolgung. Ausnahmen seien allenfalls bei einem gewichtigen Vorwurf strafbaren Verhaltens denkbar; ein solcher Vorwurf liege hier aber nicht vor.
Die Namen der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. wurden erstmals mit Schreiben vom 6. März 2001 genannt.
Mit Beschluss vom 26. März 2001 verwarf das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde als unzulässig.
7. Durch Beschlüsse des Landgerichts München I vom 11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003 wurde die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der Verjährung abgelehnt.
II.
1. a) Die Beschwerdeführer halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Art. 47 GG räume den Abgeordneten des Deutschen Bundestags verfassungsbeschwerdefähige grundrechtsähnliche Rechte ein. Die subjektiven Abgeordnetenrechte aus Art. 47 GG seien Konkretisierungen des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren rügefähig sei. Unabhängig hiervon gewährleiste Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der Bundestagsabgeordneten; sie könnten die Verletzung dieses Grundrechts in derselben Weise wie sonstige Berufsgeheimnisträger mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Die Möglichkeit der Einleitung eines Organstreitverfahrens gegen den Bundestagspräsidenten stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, zumal in einem solchen Organstreitverfahren die Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme außerhalb des Bundestags nicht geklärt werden könnte. Trotz des Abgeordnetenstatus ihres Inhabers hätten die Rechte des Abgeordneten aus Art. 47 GG die Struktur von Jedermannrechten, die sich im Organstreitverfahren nicht durchsetzen ließen. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot seien Abwehrrechte gegenüber der Justiz, deren Organe, die Gerichte, jedoch nicht als Antragsgegner in einem Organstreitverfahren in Betracht kämen. Ohne Eröffnung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens stünde den Abgeordneten in derartigen Fällen im Gegensatz zu den sonstigen Berufsgeheimnisträgern kein spezifischer Schutz zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Organstreitverfahrens ein anderer als der der Verfassungsbeschwerde; bei Erfolg der Organklage bliebe der Beschluss des Landgerichts München I bestehen, wenn eine zusätzliche Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Durch die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003, mit denen die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der presserechtlichen Verjährung abgelehnt worden sei, sei keine Erledigung eingetreten. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung fort, dass Durchsuchung und Beschlagnahme rechts- und verfassungswidrig gewesen seien.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Arbeit von Abgeordneten in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss lebe von Informationen Dritter. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei nicht ihrerseits beschuldigten, im Rahmen eines Enqueteverfahrens tätigen Abgeordneten verletze den Kernbereich des in Art. 47 GG verankerten Abgeordnetengeheimnisses. Sie führe zwangsläufig zur Offenlegung von Informationen, Informanten, Informationswegen und -strukturen und mache damit eine wirksame Wahrnehmung der den Abgeordneten obliegenden Aufgaben unmöglich. Das Beschlagnahmeverbot des Art. 47 Satz 2 GG umfasse daher alle Schriftstücke mit Bezug zu Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Abgeordnetentätigkeit im Parteispenden-Untersuchungsausschuss zugeflossen seien. Sämtliche beim Bundestagspräsidenten hinterlegten Unterlagen enthielten Informationen, die dem Beschwerdeführer zu 1. als Obmann der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss, letztlich aber auch den übrigen Beschwerdeführern, im Sinne von Art. 47 Satz 2 GG anvertraut worden seien. Schon die Durchsuchung des Mitarbeiterbüros im Bundestag habe das von der Verfassung garantierte Abgeordnetengeheimnis verletzt, da hierbei zahllose interne und vertrauliche Schriftstücke sowie Notizen in das Blickfeld der durchsuchenden Personen geraten seien. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts gehe selbst davon aus, dass die in Frage stehenden Schriftstücke an sich einem Beschlagnahmeverbot unterlägen.
Die Beschlagnahmefreiheit entfalle nicht dadurch, dass die Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren gegen den Gehilfen eines Abgeordneten angeordnet worden sei. Die Rechte des Abgeordneten aus Art. 47 GG setzten voraus, dass sich der Abgeordnete in der Rolle eines Zeugen befinde, unabhängig davon, ob die Zeugenstellung sich auf ein Strafverfahren oder ein Verfahren aus anderen Rechtsbereichen beziehe.
Kein Abgeordneter könne die ihm obliegenden Aufgaben ohne Unterstützung durch Hilfspersonal bewältigen. Daher erstreckten sich Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmefreiheit nach Art. 47 GG auch auf den Gehilfen des Abgeordneten. Die Beschuldigtenstellung eines solchen Gehilfen lasse die Beschlagnahmefreiheit jedoch nicht in derselben Weise entfallen, wie das für den Abgeordneten selbst als Beschuldigten gelte. Art. 47 Satz 2 GG stelle nicht auf den Gewahrsam des Abgeordneten an den zu beschlagnahmenden Schriftstücken ab. Jedenfalls müsse der Gewahrsamsbegriff in einem auf die verfassungsrechtliche Zielsetzung des Art. 47 GG bezogenen funktionalen Sinn definiert werden, sodass neben dem gesamten beruflichen und persönlichen Zugriffsbereich des Abgeordneten auch solche Räume erfasst seien, über die seine Mitarbeiter für ihn und in seinem Auftrag geböten.
Aus Wortlaut und Zielsetzung von Art. 47 Satz 2 GG folge, dass die Beschuldigtenstellung eines Mitarbeiters weder das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten noch dessen Recht auf Beschlagnahmefreiheit entfallen lasse. Eigentliches Schutzobjekt des Art. 47 GG sei der dem Abgeordneten eingeräumte Vertraulichkeits- und Geheimnisbereich; dabei werde in Kauf genommen, dass Mitarbeiter hiervon im Sinne eines Rechtsreflexes – wenn auch im Einzelfall möglicherweise unverdientermaßen – profitierten.
2. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. In Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags sei wegen der Struktur des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems und des Zwecks des Art. 47 GG ein Organstreitverfahren vorrangig. Das Zeugnisverweigerungsrecht und das insoweit akzessorische Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot seien Ausprägungen des Abgeordnetenstatus und dienten damit auch der Funktionssicherung des Parlaments. Den Beschwerdeführern stehe zur Durchsetzung ihres spezifisch verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus mit dem Organstreitverfahren ein sachnäheres Verfahren zur Verfügung. Zwar bliebe in diesem Fall der Beschluss des Landgerichts auch dann bestehen, wenn er rechtswidrig sei. Rechtsfolge der Feststellung einer Verletzung von Art. 47 GG im Organstreitverfahren wäre wegen der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG jedoch die Rückgabepflicht hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände sowie ein Verwertungsverbot. Beides könne im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Dass sich das Organstreitverfahren nicht auf die Durchsuchung in der Privatwohnung des Beschuldigten erstrecken könne, führe nicht zur teilweisen Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit es sich bei den dort beschlagnahmten Gegenständen um solche handele, die Informationen im Sinne von Art. 47 Satz 1 GG enthielten.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei zudem unbegründet. Der Anwendungsbereich des Art. 47 Satz 2 GG sei bei der Strafverfolgung gegen den Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht eröffnet. Art. 47 GG schütze weder den Abgeordneten noch seine Mitarbeiter vor strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein Mitarbeiter strafrechtlich nicht besser gestellt werden dürfe als ein Abgeordneter, sei das Ergebnis einer Abwägung kollidierender Verfassungsgüter. Diese Abwägung müsse zu Gunsten der Strafverfolgung ausfallen, da die Nichtverfolgung einer Straftat nach § 353b StGB das Vertrauen der Bürger in den verantwortungsvollen Umgang mit geschützten Geheimnissen im Parlament nachhaltig erschüttern könne. Hinzu komme, dass Abgeordnete in gewissem Umfang für das Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich seien.
Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem Beschuldigten seien nach Art. 47 Satz 2 GG zulässig gewesen, weil sie sich auf solche Schriftstücke bezogen hätten, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer zu 1. kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Durchsuchungsbeschluss sei ausschließlich auf die Erlangung solcher Schriftstücke gerichtet gewesen, aus denen sich Hinweise auf bestehende Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den mitbeschuldigten Mitarbeitern der Süddeutschen Zeitung wegen der als vertraulich eingestuften Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg ergeben könnten. Eine Durchsuchung könne zwar dazu führen, dass zahlreiche Schriftstücke gesichtet werden müssten, die auch geschützte Informationen im Sinne des Art. 47 GG enthalten könnten. Dies könne aber nicht zu einem umfassenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot führen, weil sonst eine Durchsuchung bei Abgeordneten und deren Mitarbeitern unabhängig vom Durchsuchungsziel generell unzulässig wäre. Die mit der Durchsuchung betrauten Beamten der Staatsanwaltschaft seien zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Abgeordneten gehalten und verpflichtet, die Schriftstücke vor Ort zu sichten. Die Beschlagnahme sei strikt auf die nicht durch Art. 47 GG geschützten Schriftstücke zu beschränken und im vorliegenden Fall auch beschränkt worden. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, im Einzelnen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei, weil schon der Schutzbereich von Art. 47 Satz 2 GG nicht eröffnet gewesen sei.
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorgelegt; diese geht dahin, dass die im Beschluss des Landgerichts München I zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 374) einen Fall betreffe, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.
III.
1. Im Organstreitverfahren sind die Antragsteller der Auffassung, die vom Antragsgegner mündlich erteilte Genehmigung, das im Bundestag gelegene Büro des Beschuldigten zu durchsuchen und dort sichergestellte Beweismittel zu beschlagnahmen, verletze ihre Rechte aus Art. 47 Satz 2 GG.
Der Antragsgegner habe als Hüter der Abgeordnetenrechte aus Art. 47 Satz 2 GG nicht zulassen dürfen, dass eine andere Staatsgewalt diese Rechte in den Räumen des Bundestags verletze. Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleiste die räumliche Integrität des Parlaments und diene im Interesse ungestörter Funktionswahrnehmung des Bundestags der Abwehr von Übergriffen der Exekutive auf den parlamentarischen Raum. Er sei eine funktionelle Ergänzung zum persönlichen Schutz des Abgeordneten aus Art. 46 GG. Dabei gehe das individuelle Recht des betroffenen Abgeordneten den Parlamentsinteressen zwingend vor. Dies folge unmittelbar aus Art. 47 GG, der die Rechte auf Zeugnisverweigerung und Beschlagnahmefreiheit als Individualrechte des Abgeordneten gewährleiste. Auch wenn Art. 47 GG mittelbar der Funktionsfähigkeit des Parlaments diene, so liege der Schwerpunkt doch eindeutig auf dem Schutz des Abgeordneten. In seiner Funktion als Sachwalter des Parlaments könne der Antragsgegner seine Abwägung nicht an die Stelle der persönlichen Entscheidung des betroffenen Abgeordneten setzen.
In Fällen, in denen sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen den Abgeordneten selbst richte, sei der Antragsgegner daher von Verfassungs wegen gehalten, vorab die persönliche Entscheidung des betroffenen Abgeordneten einzuholen. Lehne dieser ab, so dürfe die Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erteilt werden. Nur wenn der Abgeordnete zustimme, könne der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Nur der Abgeordnete kenne Inhalt und Bedeutung der ihm anvertrauten Tatsachen; nur er könne verantwortlich beurteilen, in welchem Maße der geschützte Vertrauensbereich gefährdet sei. Das aus Art. 47 GG folgende Recht zur Abwägung seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Aufklärungsinteresse im Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter stehe ebenfalls nur dem Abgeordneten persönlich zu.
2. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Erteilung der Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG habe die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 47 Satz 2 GG verletzt.
a) Zweifelhaft sei bereits, ob eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege und der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sei, da die Ausübung der Genehmigungsbefugnis nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG sowie die Einwirkung auf das Beschlagnahmeverbot als Angelegenheit der allgemeinen Verwaltung und nicht mit verfassungsrechtlichen Instrumenten erfolgten.
b) Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet. Zwar sei die Entscheidung des Landgerichts verfassungswidrig, weil Art. 47 Satz 2 GG der Durchsuchung und Beschlagnahme entgegengestanden habe. Das Beschlagnahmeverbot wirke ebenso wie das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 47 Satz 1 GG zu Gunsten der Bundestagsabgeordneten. Wegen der Akzessorietät zum Zeugnisverweigerungsrecht greife das Beschlagnahmeverbot immer dann ein, wenn sich vertrauliche Schriftstücke im Gewahrsam des Abgeordneten selbst oder seiner Mitarbeiter befänden. Soweit sich – wie im vorliegenden Fall – der Verdacht einer Straftat gegen den Mitarbeiter richte, führe dies nicht zum Wegfall des Beschlagnahmeverbots. Dieses entfalle nur, wenn sich der Verdacht gegen den Abgeordneten selbst richte. Die Rechtsstellung der Mitarbeiter von Abgeordneten sei abgeleitet und beruhe auf der verfassungsrechtlich gewährleisteten ausschließlichen Verfügungsbefugnis von Abgeordneten. Für die Reichweite des Beschlagnahmeverbots des Art. 47 Satz 2 GG sei weder die Besorgnis eines faktischen Ausschlusses der Beschlagnahme noch eine eventuelle Besserstellung der Hilfsperson ausschlaggebend. Das Verbot sei hier auf Inhalte beschränkt, die allein Abgeordneten anvertraut worden seien. Eine Beschlagnahme von Schriftstücken bei deren Hilfspersonen umgehe das Zeugnisverweigerungsrecht, was Art. 47 Satz 2 GG gerade vermeiden wolle.
Die Entscheidung über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschlagnahmeverbots nach Art. 47 Satz 2 GG komme jedoch nicht den Abgeordneten, sondern nur den für das betreffende Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den Fachgerichten zu. Dies folge allgemein aus der grundsätzlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Antragsgegner und den Strafverfolgungsorganen sowie konkret aus der verfassungsrechtlichen Begrenzung der Genehmigungszuständigkeit auf die Räume des Bundestags. Der Antragsgegner sei daher bei der Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots nach Art. 47 Satz 2 GG grundsätzlich an die richterliche Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gebunden. Eine Verweigerung der Genehmigung komme nur dann in Betracht, wenn die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen erkennbar und gezielt auf Schriftstücke gerichtet seien, die sich in den Räumen des Bundestags befänden und die dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterfielen, und somit der durch Art. 47 GG intendierte Schutz evident unterlaufen werden solle, sowie in Fällen offensichtlich fehlerhafter oder unverhältnismäßiger Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen. Ein derart offensichtlicher Verstoß werde von den Antragstellern nicht behauptet und liege auch nicht vor.
Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG und dem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG über das Hausrecht und die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten folge, dass der Genehmigungsvorbehalt in erster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des Bundestags diene. Der weitere Zusammenhang mit den Regelungen über die Geschäftsordnungsbefugnis des Bundestags und die Wahl seines Präsidenten (Art. 40 Abs. 1 GG) sowie mit anderen Bestimmungen, die die Autonomie des Bundestags und einzelne Rechte der Abgeordneten zum Gegenstand hätten (Art. 39, Art. 41, Art. 46 bis Art. 48 GG), zeige jedoch, dass über den engeren räumlichen Bezug hinaus auch die Funktionsfähigkeit des Parlaments und mit ihr die Rechte seiner Mitglieder insgesamt gegenüber unzulässigen Einflussnahmen von außen geschützt werden sollten.
Mit der Unterrichtung der SPD-Bundestagsfraktion und der Hinzuziehung eines Fraktionsvertreters habe er, der Antragsgegner, sich am Beschluss des Deutschen Bundestags betreffend die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten orientiert. Es empfehle sich, diese Regelung sinngemäß auf Zwangsmaßnahmen gegen Mitarbeiter von Abgeordneten oder Fraktionen anzuwenden, da die Mitarbeiter aus der Sicht von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG für die Funktionsfähigkeit des Bundestags von erheblicher Bedeutung seien und sich deren Gewahrsam auf Schriftstücke erstrecken könne, die dem Beschlagnahmeverbot unterlägen. Die Feststellung, ob ein konkreter Gegenstand beschlagnahmefrei sei, falle demgegenüber in die Zuständigkeit der Gerichte. Angesichts des Verfassungsranges der Beschlagnahmefreiheit seien im Einzelfall jedoch weitere, besondere Vorkehrungen zum Schutze der davon erfassten Schriftstücke geboten. Falls sich eine nähere Unterscheidung zwischen beschlagnahmefähigen und beschlagnahmefreien Unterlagen nicht ohne weiteres, sondern erst nach Durchsicht treffen lasse, müsse die Beschlagnahme zunächst als vorläufige Maßnahme angeordnet werden. Diese dürfe nur dazu dienen, dem Gericht die erforderliche Einzelprüfung zu ermöglichen. Erst auf Grund dieser Prüfung, gegebenenfalls nach Durchsicht, sei eine endgültige Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme zu treffen.
In Fällen wie dem vorliegenden seien die in den Räumen des Bundestags im Dienstzimmer eines Mitarbeiters sichergestellten Unterlagen, soweit für sie der Schutz des Art. 47 Satz 2 GG in Anspruch genommen werde, zur Ermöglichung einer richterlichen Entscheidung in Verwahrung zu nehmen und, falls erforderlich, in richterlichen Gewahrsam zu überführen. Anschließend seien die in Rede stehenden Schriftstücke auf ihre Beschlagnahmefähigkeit zu prüfen. An einer solchen Einzelfallprüfung fehle es bislang, da das Landgericht der unzutreffenden Auffassung sei, dass die Beschlagnahmefreiheit allgemein entfalle, wenn sich die Schriftstücke im Allein- oder Mitgewahrsam eines Mitarbeiters befänden.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer und Antragsteller, der Antragsgegner sowie der Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen vertieft.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. unzulässig (I.1.), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. zulässig (I.2.) und begründet (II.).
I.
1. Den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. fehlt die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 betrifft allein den Beschwerdeführer zu 1.; nur dieser hatte – erkennbar – mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom 17. Januar 2001 eingelegt. Soweit es in diesem Schriftsatz heißt, dass sich “die weiteren zwölf Abgeordneten der Arbeitsgruppe der SPD im Untersuchungsausschuss” der Beschwerde anschlössen, war für das Landgericht nicht ersichtlich, um welche Abgeordneten es sich hierbei im Einzelnen handelte. Dies gilt umso mehr, als die SPD-Arbeitsgruppe im Parteispenden-Untersuchungsausschuss sich aus insgesamt 14 Abgeordneten zusammensetzte, nämlich sieben ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern. Eine Benennung der Abgeordneten, die sich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. anschließen wollten, erfolgte erstmals mit Vorlage einer Vollmacht vom 6. März 2001, mithin deutlich nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts. Erst zu diesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführer zu 2. bis 13. zum Ausdruck gebracht, dass sie diejenigen sind, die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München erheben wollten. Das Landgericht München I hat demnach mit dem angegriffenen Beschluss ausschließlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. entschieden.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig.
a) aa) Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG. Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Vorschrift weder um ein Grundrecht noch um ein grundrechtsgleiches Recht. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 GG dienen jedoch dem Schutz des für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und ihren Wählern. Es handelt sich also um Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 47 Rn. 2). Als solche stellen sie subjektiv-öffentliche Rechte der Abgeordneten dar (vgl. Maunz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 47 Rn. 2; Umbach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof ≪Hrsg.≫, Bonner Kommentar zum GG, Art. 47 Rn. 4, m.w.N.). Art. 38 GG ist seinerseits von § 90 Abs. 1 BVerfGG insoweit mitumfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie eingereiht ist, Individualrechte garantiert (vgl. BVerfGE 6, 445 ≪448≫). Dies geschieht nicht nur durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 GG. Denn Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 GG stellen Individualrechte dar, die zwar nicht “jedermann”, wohl aber jeder Abgeordnete für sich in Anspruch nehmen kann.
bb) Der Beschwerdeführer zu 1. kann nicht auf das Organstreitverfahren als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden. Zwar muss der einzelne Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte grundsätzlich in dem dafür vorgesehenen Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG geltend machen (vgl. BVerfGE 6, 445 ≪448≫; 43, 142 ≪148≫; 64, 301 ≪313≫). Dies gilt jedoch nur, soweit der Abgeordnete mit obersten Staats- oder Verfassungsorganen, mit denen er in einem dem Organstreitverfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis steht, um seine Statusrechte streitet. Insoweit steht zum Schutz seiner Rechte ausschließlich das Organstreitverfahren zur Verfügung, denn die als außerordentlicher Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat ausgestaltete Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsunterschieden zwischen Staatsorganen (vgl. BVerfGE 15, 298 ≪302≫; 43, 142 ≪148≫; 64, 301 ≪312≫).
Hier macht der Beschwerdeführer zu 1. jedoch nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend. Vielmehr rügt er die Verletzung eines im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechts durch die öffentliche Gewalt. In diesem Fall muss dem Abgeordneten die verfassungsrechtliche Klärung der Frage, ob seine Rechte aus Art. 47 Satz 2 GG verletzt sind, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde möglich sein. Andernfalls würde der Abgeordnete gegenüber dem Berufsgeheimnisträger benachteiligt; dieser hat die Möglichkeit, gegen eine Beeinträchtigung seines Zeugnisverweigerungsrechts durch staatliche Behörden nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Interesse des Abgeordneten an der Geheimhaltung sein Amt betreffender Umstände ist gegenüber den anderen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern aber nicht deshalb ein wesentlich anderes, weil er ein Abgeordnetenmandat im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bekleidet.
Überdies könnte eine Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts in dem parallel geführten Organstreitverfahren gegen den Bundestagspräsidenten wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände und des unterschiedlichen Prüfungsumfangs in den beiden Verfahren nicht erreicht werden. Wollte man den Beschwerdeführer auf das Organstreitverfahren verweisen, wäre es ihm darüber hinaus versagt, gegen die Beschlagnahme von Schriftstücken außerhalb des Bundestags verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Eine derartige Beschränkung verfassungsgerichtlicher Kontrolle würde weder der Bedeutung der Abgeordnetenrechte aus Art. 47 GG gerecht noch ist sie durch den Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend vorgegeben (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2002, § 90 Rn. 27).
b) Der Beschwerdeführer zu 1. ist beschwerdebefugt. Nach seinem Sachvortrag ist es möglich, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts oder den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Akt der öffentlichen Gewalt – die Durchsuchung und Beschlagnahme – in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt ist. Durch die Nichtzulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. ist das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht entfallen, weil andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (BVerfGE 81, 138 ≪140≫).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Art. 47 Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. a) Art. 47 GG verleiht dem Abgeordneten ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeprivileg für Schriftstücke. Mit diesem Recht schützt die Verfassung das Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen dem Abgeordneten und einem Dritten in Rücksicht auf die Mandatsausübung zustande gekommen ist (vgl. Badura, Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 61). Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg stärken das freie Mandat; sie schützen zugleich die ungestörte parlamentarische Arbeit und die Repräsentationsmächtigkeit der Volksvertretung. Art. 47 GG verstärkt insofern das freie Mandat des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG und gewährleistet zugleich dem Bundestag als Verfassungsorgan einen Funktionsschutz. Der Abgeordnete ist durch Art. 47 GG zwar nicht gehindert, über geschützte Vorgänge auszusagen oder entsprechende Schriftstücke freiwillig herauszugeben. Gegen seinen Willen allerdings ist eine Beschlagnahme von gegenständlich verfestigten Mitteilungen aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordnetem und Dritten nur dann – mit Genehmigung des Bundestags – zulässig, wenn der Mandatsträger selbst einer Straftat verdächtig ist; dann fehlt ihm die Zeugeneigenschaft.
b) Umstritten ist die Frage, ob im Fall einer Ermittlung gegen einen beschuldigten Mitarbeiter des Abgeordneten auch auf Schriftstücke zugegriffen werden kann, die der Abgeordnete diesem im Rahmen seines Direktionsrechts überlassen hat.
Von der Beschlagnahme gemäß Art. 47 Satz 2 GG ausgenommen sind Gegenstände im funktionellen Herrschaftsbereich des Abgeordneten. Dort befinden sich auch diejenigen Gegenstände, die dessen Mitarbeiter unter dem Direktionsrecht des Abgeordneten in den Räumen des Bundestags für diesen besitzt. Innerhalb der Räumlichkeit des Bundestags hat der Abgeordnete an Schriftstücken, die seinem Direktionsrecht unterliegen, die für die Anwendung des Art. 47 GG zu fordernde Herrschaftsmacht. Er beherrscht die Schriftstücke mit seinem Weisungsrecht in unmittelbarer Weise. Der Abgeordnete darf jederzeit das Büro seines Mitarbeiters betreten und die Schriftstücke an sich nehmen, die er diesem in Zusammenhang mit seiner Mandatsausübung überlassen hat; der Mitarbeiter vermag dem kein eigenes Besitzrecht entgegenzuhalten. Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird. Insbesondere in den durch Art. 13 GG geschützten Wohnräumen des Mitarbeiters kann der Abgeordnete nicht mehr ohne dessen Einwilligung auf die Schriftstücke zugreifen. Der Abgeordnete, der dem Mitarbeiter gestattet, vertrauliche Schriftstücke aus der Beherrschungssphäre des Bundestags zu verbringen, oder entsprechende Eigenmächtigkeiten des Mitarbeiters nicht wirksam verhindert, lockert selbst seine nach Art. 47 GG vorausgesetzte Herrschaft über Schriftstücke, die beschlagnahmefrei sind.
2. Mit dem Gewahrsamsbegriff, den der angegriffene Beschluss zu Grunde legt, hat das Landgericht den besonderen Schutzgehalt von Art. 47 GG gerade auch in seiner Bedeutung als Funktionsschutz der parlamentarischen Arbeit verkannt. Schriftstücke, für die der Abgeordnete glaubhaft macht, dass sie ihm im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Arbeit anvertraut sind, dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden. Diese Begrenzung hätte bereits das die Durchsuchung anordnende Amtsgericht aussprechen müssen; jedenfalls hätte das Landgericht entsprechend erkennen müssen.
C.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG zulässig.
1. Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestags parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 ≪10≫; 60, 374 ≪378≫; 62, 1 ≪32≫; 70, 324 ≪350≫). Die Parteifähigkeit der Antragsteller zu 12. und 13. ist nicht durch den nach Einleitung des Organstreitverfahrens eingetretenen Verlust ihres Abgeordnetenmandats entfallen. Denn maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ≪152≫; 102, 224 ≪231≫).
2. Es handelt sich hier um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Antragsgegner bei einer Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG die Rechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG zu berücksichtigen und zu wahren hat. Die Streitigkeit zwischen Abgeordneten und dem Präsidenten des Deutschen Bundestags bezieht sich auf Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (vgl. BVerfGE 27, 152 ≪157≫). Zwar handelt der Bundestagspräsident bei der Ausübung seiner Befugnisse zum Teil auch als Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Deutschen Bundestags. So ist für Klagen gegen Akte des Bundestagspräsidenten in Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG oder in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Parlamentsbeamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die hier im Mittelpunkt stehende Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ist jedoch kein Ausfluss der – vornehmlich verwaltungsrechtlich ausgeübten – Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. Reinecke, Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, 1959, S. 263 f.). Denn auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz bedürfen zur Vornahme bestimmter Eingriffsakte in den Räumen des Parlaments der Genehmigung.
3. a) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ≪362 f.≫; 99, 19 ≪28≫; 104, 310 ≪325≫).
Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG durch die vom Antragsgegner erteilte Genehmigung der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags. Zwar können diese Rechte der Antragsteller grundsätzlich auch durch eine Beschlagnahme außerhalb der Räumlichkeiten des Deutschen Bundestags verletzt werden, ohne dass in diesen Fällen ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zum Bundestagspräsidenten bestünde. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Da es im Organstreitverfahren einzig um die Genehmigung von Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags durch den Antragsgegner geht, sind die zwischen den Beteiligten streitigen Rechte und Pflichten – Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG sowie Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG – hier auf verfassungsrechtlicher Ebene miteinander verbunden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bundestagspräsident bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG das von den Antragstellern geltend gemachte Recht beachten muss.
b) Der nach Einleitung des Organstreitverfahrens eingetretene Verlust des Abgeordnetenmandats der Antragsteller zu 12. und 13. hat nicht den Wegfall der Antragsbefugnis zur Folge, da insoweit – wie bei der Parteifähigkeit – maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
4. a) Das im Organstreit auf Seiten der Antragsteller erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 87, 207 ≪209≫; stRspr) ist gegeben, obwohl gegen die Beschlagnahmeanordnung der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten und gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Entscheidend ist, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner das Recht der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG zu berücksichtigen hat, nur in einem Organstreitverfahren durch Auslegung der Verfassung geklärt werden kann.
b) Der Verlust des Abgeordnetenmandats der Antragsteller zu 12. und 13. führt nicht zu einem Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses. Das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht eines Bundestagsabgeordneten endet erst mit dem Tod des Abgeordneten. Daher entfaltet eine auf der Grundlage des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG erteilte Genehmigung des Bundestagspräsidenten zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags Rechtswirkungen auch über die betreffende Wahlperiode hinaus.
II.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist unbegründet. Der Bundestagspräsident hat durch die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestags nicht die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt. Der einzelne Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (1.). Dies ist hier nicht geschehen (2.).
1. a) Art. 40 Abs. 2 GG begründet eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative. Während Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht und seine Polizeigewalt in die Hände des Präsidenten legt, darf nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG keine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Bundestags ohne vorherige Genehmigung des Bundestagspräsidenten stattfinden. Die Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen des Bundestagspräsidenten.
Das Genehmigungserfordernis nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ist kein Teil der Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, sondern gehört im Hinblick auf seinen Schutzzweck zum Bereich seines Hausrechts (vgl. Reinecke, Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, 1959, S. 263 f.; Michael Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 245). Auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz, welche durch die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten an ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht gehindert werden sollen, bedürfen zur Vornahme bestimmter Eingriffsakte im räumlichen Bereich des Parlaments dieser Genehmigung. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG ergänzt die Parlamentsautonomie nach außen und vervollständigt den Schutz der Arbeit des Bundestags vor möglichem Druck durch andere Hoheitsträger (vgl. Dach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof ≪Hrsg.≫, Bonner Kommentar zum GG, Art. 40 Rn. 108; Morlok, in: Dreier ≪Hrsg.≫, GG, Bd. II, 1998, Art. 40 Rn. 5). Er dient in erster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des Deutschen Bundestags.
Daneben schützt Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG auch die Autorität des Bundestagspräsidenten sowie die der Abgeordneten als Teile des Parlaments (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 29). Er stellt damit eine funktionelle Ergänzung zum persönlichen Schutz des Abgeordneten aus Art. 46 GG dar (vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 40 Rn. 66; Schneider, in: Wassermann ≪Hrsg.≫, Alternativkommentar, GG, 3. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 18).
b) Bei Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren besteht in weit größerem Maße als bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Gefahr einer Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG will daher einer besonderen Gefahrenlage für die Repräsentativfunktion des Parlaments begegnen.
Der Bundestagspräsident muss sich bei seiner Entscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG deshalb von dem Ziel leiten lassen, die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit zu sichern. Richtet sich ein Strafverfahren gegen den Abgeordneten selbst, scheidet eine zusätzliche Berücksichtigung der Rechte aus Art. 47 GG schon deshalb aus, weil eine formale Zeugenstellung des Abgeordneten nicht besteht. Doch auch wenn sich das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter des Abgeordneten richtet, können sich Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Bundestags behindernd auf die Arbeit des Parlaments auswirken.
Der Bundestagspräsident hat daher im Interesse der Wahrung der parlamentarischen Autonomie und der Repräsentation des Volkes durch das Parlament bei Entscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG über die allgemeinen politischen Belange hinaus die Immunität der Abgeordneten, ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeprivileg zu berücksichtigen (Dach, in: Dolzer/Vogel/Graßhof ≪Hrsg.≫, Bonner Kommentar zum GG, Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.O., S. 245). Er hat dabei aber nicht im Einzelnen zu prüfen, ob eine Beschlagnahme Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt. Dies wird in der Regel bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, weil die Genehmigung bereits vor der Durchsuchung erteilt werden muss. Auch kann die nach Art. 47 Satz 2 GG notwendige Unterscheidung zwischen – im Falle der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Abgeordneten – beschlagnahmefreien und der Beschlagnahme generell zugänglichen Gegenständen sinnvoll erst dann getroffen werden, wenn die zu beschlagnahmenden Schriftstücke hinreichend konkretisiert sind; dies wird regelmäßig erst nach einer Durchsuchung der Fall sein. Sollten anlässlich einer Durchsuchung aufgefundene Schriftstücke tatsächlich anvertraute Tatsachen im Sinne des Art. 47 Satz 1 GG enthalten, wäre ihre Beschlagnahme im Übrigen nicht von vornherein, sondern nur dann nach Art. 47 Satz 2 GG unzulässig, wenn der betreffende Abgeordnete von seinem Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Eine Pflicht des Antragsgegners, die Entscheidung des Abgeordneten über die Ausübung des ihm möglicherweise zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts vor der Genehmigungserteilung einzuholen, sieht Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vor. Die Prüfungspflicht des Bundestagspräsidenten kann sich daher allenfalls auf eine Evidenzkontrolle erstrecken, die das Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses einschließt.
c) Da es sich bei der Genehmigungsentscheidung des Bundestagspräsidenten zur Wahrung der parlamentarischen Autonomie um eine funktionelle Ergänzung zum Immunitätsrecht handelt (vgl. Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 40 Rn. 66; Schneider, a.a.O., Art. 40 Rn. 18), kann der Schutz des einzelnen Abgeordneten hier keine größere Wirkung entfalten als der durch Art. 46 Abs. 2 GG vermittelte Schutz. Die Normen des Parlamentsverfassungsrechts schützen – mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG – die Abgeordneten nicht vor Strafverfolgung und Strafe. Dies gilt erst Recht für das strafbare Verhalten von Mitarbeitern.
Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem Parlament als Ganzem und gewährt dem einzelnen Abgeordneten nur einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (vgl. BVerfGE 104, 310 ≪325≫). Abgeordnete haben daher einen Anspruch gegen den Bundestagspräsidenten auf Berücksichtigung von Beschlagnahmeprivilegien nach Art. 47 Satz 2 GG nur insoweit, als die von ihm zu genehmigende Durchsuchung und Beschlagnahme – für ihn erkennbar – Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des Abgeordneten durch die Exekutive ist. Würde der Parlamentspräsident in einem solchen Fall die strafprozessuale Maßnahme gestatten, so würde er sich die sachfremden Erwägungen der Strafverfolgungsorgane zu Eigen machen und dadurch selbst willkürlich handeln.
d) Dieses Ergebnis wird durch die historische und die systematische Auslegung von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG bestätigt.
Anders als im englischen Parlamentarismus, wo der Friedensbann des Monarchen in die Trägerschaft des Parlaments verlagert ist, hat sich in Deutschland keine Asylfunktion des Parlamentsgebäudes für Straftäter, säumige Schuldner oder sonst von staatlichen Zwangsmaßnahmen bedrohte Individuen entwickelt (vgl. Hatschek, Das Asylrecht des englischen Parlaments, in: Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 1906, S. 801 ff.; Gerd Michael Köhler, Die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten im deutschen Staatsrecht, DVBl 1992, S. 1577 ≪1581≫).
Die allgemeine materielle Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten und ihre Ergänzung gegenüber den Justizbehörden steht hier ganz im Dienst des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Die Befugnis zur Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen fand erstmals in Art. 38 Abs. 2 WRV verfassungsrechtlichen Niederschlag; hier legalisierte sie eine Praxis, die der Reichstag schon vor 1919 für sich in Anspruch genommen hatte (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 38 Rn. 5). Die Vorschrift wurde als “Seitenstück” zur Polizeigewalt des Reichstagspräsidenten aus Art. 28 WRV angesehen. Durch Art. 40 Abs. 2 GG wurden beide Befugnisse erstmals in einer Verfassungsnorm zusammengeführt, deren Zweck in erster Linie der Schutz der parlamentarischen Autonomie ist. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgeschichtlichen Entwicklung will Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG das Parlament von der Amtsgewalt anderer Staatsorgane auch dahin gehend abschirmen, dass keine vom Parlamentspräsidenten unabhängige öffentliche Gewalt durch Maßnahmen in den Räumen des Parlaments dessen Arbeit in irgendeiner Weise soll beeinträchtigen können (vgl. Dach, a.a.O., Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.O., S. 245).
Die Loslösung des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG (Art. 38 Abs. 2 WRV) von Art. 47 Satz 2 GG (Art. 38 Abs. 1 WRV) bringt dies auch verfassungssystematisch zum Ausdruck. Der Schutzbereich beider Vorschriften ist ohnehin nicht deckungsgleich, da Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG alle Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen, aber auch nur solche in den Räumen des Bundestags erfasst. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG begründet keine Durchbrechung der Gewaltenteilung zwischen Legislative oder Exekutive in Gestalt der materiellen Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten und Judikative. Dies ergibt sich namentlich aus der Beschränkung der Genehmigungskompetenz auf die Räume des Bundestags.
2. Nach diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestags durch den Antragsgegner am oder nach dem 23. Januar 2001 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2001 hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung des Mitarbeiters und seines Arbeitsplatzes in den Räumen des Deutschen Bundestags sowie die Beschlagnahme von Unterlagen angeordnet, die Auskunft darüber geben können, ob der des Geheimnisverrats Beschuldigte im Mai 2000 Informationen aus der als vertraulich eingestuften, dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss vorgelegten Akte der Staatsanwaltschaft Augsburg an Journalisten der Süddeutschen Zeitung weitergegeben hat. Für den Verdacht, dass diese Durchsuchung und Beschlagnahme Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des Antragstellers zu 1. – oder der übrigen Antragsteller – durch die Judikative oder die Exekutive waren, gab es weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch danach greifbare Anhaltspunkte; dies wurde von den Antragstellern auch nicht behauptet.
b) Ungeachtet der Tatsache, dass alleiniger Streitgegenstand des Organstreitverfahrens die Erteilung der Durchsuchungsgenehmigung durch den Antragsgegner ist, ist festzustellen, dass die Bundestagsverwaltung sich im Hinblick auf die Durchführung der vom Antragsgegner genehmigten Durchsuchung an die Vorgaben der Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag (DA-PVD) zur Wahrung der Rechte der Betroffenen gehalten hat. Hiernach hat bei der Durchsuchung von Räumen des Bundestags deren Benutzer das Recht, anwesend zu sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 DA-PVD); im Falle seiner Abwesenheit ist, wenn möglich, der Vorgesetzte oder ein anderer geeigneter Zeuge zuzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 DA-PVD).
Vor Beginn der Durchsuchung in den Räumen des Deutschen Bundestags waren die SPD-Fraktion sowie die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung informiert worden. Auch der Antragsteller zu 1. war nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben von Ministerialdirigent S.… in der mündlichen Verhandlung von diesem persönlich unmittelbar vor dem Beginn der Durchsuchung hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Dem Antragsteller zu 1. war damit die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Rechte aus Art. 47 GG bereits bei Beginn der Durchsuchung geltend zu machen.
D.
Die Pflicht zur Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 1. ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
Fundstellen
Haufe-Index 962008 |
BVerfGE 2004, 251 |
ZAP 2003, 851 |
JA 2004, 278 |
BayVBl. 2004, 270 |
DVBl. 2003, 1316 |