Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 1 L 579/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
a) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anwendung von §§ 99, 100 BSHG bzw. § 97 SGB XII für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
aa) (S. 4, 5 ff. der Beschwerdebegründung)
“ob eine landesgesetzliche Aufgabenübertragung den Vorgaben des Bundesrechts nach §§ 99, 100 BSHG/§ 97 SGB XII entspricht, wenn – wie hier – durch §§ 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII-AG vom 20. Dezember 2004 des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des zuvor geltenden §§ 1 und 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, ber. 2002, S. 470) des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur ‘Zuständigkeitssplitter’ (oder Teilfunktionen) übertragen werden und ob damit eine (sachliche) Zuständigkeitsänderung, damit gleichzeitig geänderte Passivlegitimation verbunden ist”,
bb) (S. 5, 13 ff. der Beschwerdebegründung)
“ob eine landesgesetzliche Aufgabenübertragung durch Landesgesetz auch für einen rückwärtigen Zeitraum, also einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Aufgabenübertragung Aufgaben von dem bisher nach Landesrecht zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe wirksam übertragen kann und damit den Vorgaben des Bundesrechts nach §§ 99, 100 BSGH/§ 97 SGB XII und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Rückwirkungsverbot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entspricht, wenn nicht im Landesgesetz selbst, sondern lediglich außerhalb des Gesetzes zu entnehmenden Gesetzesmotiven (Gesetzesbegründung) zu entnehmen ist, dass die Aufgabenübertragung auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des aufgabenübertragenden Gesetzes greifen soll”,
cc) (S. 5, 14 ff. der Beschwerdebegründung)
“auf welche Rechtsnorm für die Beurteilung des bundesrechtlichen Maßstabes bei Aufgabenübertragungen abzustellen ist, ob das Bundesrecht zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben maßgeblich ist oder das Bundesrecht, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des erkennenden Gerichts, hier des Berufungsgerichts, galt”,
dd) (S. 5, 16 ff. der Beschwerdebegründung)
“ob im Zusammenhang mit einer Aufgabenübertragung eine interne Finanzierungsregelung zwischen dem überörtlichen Träger und dem örtlichen Träger, hier des § 3 Abs. 3 und 4 Sozialfinanzierungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die eine Zustimmungsvorbehalts-Regelung hinsichtlich der Kostenerstattung gegenüber Sozialhilfeträgern außerhalb des eigenen Landes trifft, einer gänzlichen Aufgabenübertragung entgegensteht, weil hierdurch zum Ausdruck kommt, dass de facto nicht die Aufgabe an sich, sondern in Wirklichkeit nur die Aufgabendurchführung vom überörtlichen Träger auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiert wurde”,
ee) (S. 5, 19 ff. der Beschwerdebegründung)
“ob eine interne Finanzierungsregelung zwischen dem überörtlichen Träger und dem örtlichen Träger, hier des § 3 Abs. 3 und 4 Sozialfinanzierungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern einer gänzlichen Aufgabenübertragung entgegensteht, weil hierdurch zum Ausdruck kommt, dass de facto nicht die Aufgabe an sich, sondern in Wirklichkeit nur die Aufgabendurchführung vom überörtlichen Träger auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiert wurde”,
rechtfertigen die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil sie im Kern die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts betreffen. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, will die Klägerin im Zusammenhang mit den Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht, welche im Wesentlichen die Auslegung der Zuständigkeitsregelungen in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BSHG bzw. SGB XII betreffen, vorwiegend geklärt haben, ob und unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen bzw. Einschränkungen eine Übertragung von Aufgaben auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zulässig war. Abgesehen davon, dass die rein landesrechtlichen Aspekte der Ausführungsbestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum BSHG bzw. SGB XII nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, es insoweit vielmehr um die Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen gehen kann, berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 100 BSHG ausgelaufenes Recht betreffen, da gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3071) am 1. Januar 2005 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist; gemäß der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 2 Satz 5 des vorgenannten Gesetzes war § 100 Abs. 1 BSHG lediglich bis zum Inkrafttreten von § 97 Abs. 3 SGB XII am 1. Januar 2007 weiterhin anwendbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712 und vom 9. Juni 2000 – BVerwG 4 B 19.00 – juris). Dies gilt zum einen nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 31. August 1993 – BVerwG 9 B 393.93 – Buchholz 412.3 § 11 BVFG Nr. 5). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein. Hierfür hat die Beschwerde nichts vorgetragen. Zum anderen kommt eine Zulassung der Revision bei auslaufendem Recht dann in Betracht, soweit der außer Kraft getretenen Vorschrift eine gesetzliche Regelung nachgefolgt ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen würden. Dies steht hier bereits deshalb nicht in Rede, weil § 97 SGB XII gegenüber § 100 BSHG eine grundsätzlich andere Normstruktur aufweist, indem § 97 Abs. 1 SGB XII als Grundsatz die umfassende sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers festlegt. Wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (– 1 L 496/04 – NordÖR 2006, 521) zu Recht näher darstellt, hat § 97 Abs. 1 SGB XII gegenüber der Vorgängerregelung des § 100 BSHG die Zuständigkeitssystematik gleichsam “umgedreht”. Während § 100 BSHG vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen die grundsätzliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die dort genannten Leistungen anordnete, ist demgegenüber nach § 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Träger zu ständig, soweit sich nicht nach vorrangiger landesrechtlicher Regelung (§ 97 Abs. 2 SGB XII) eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ergibt.
Soweit die Beschwerde – ohne nähere Berücksichtigung der dargestellten strukturellen Unterschiede – die aufgeworfenen Fragen auch im Zusammenhang mit § 97 Abs. 1, 2 SGB XII geklärt wissen will, lässt sie auch unberücksichtigt, dass diese Norm in dem vorliegenden Verfahren schon nicht anzuwenden ist, so dass die Klägerin der Sache nach eine rechtsgutachterliche Klärung für den Fall nicht entscheidungserheblicher Rechtsfragen anstrebt. Es kommt hinzu, dass nach dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) – ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2005 – in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des genannten Gesetzes). Diese Rechtswegzuweisung betrifft nicht nur die Ansprüche der Hilfesuchenden, sondern auch Erstattungsansprüche für einem Hilfesuchenden erbrachte Sozialhilfe zwischen verschiedenen Trägern dieser Hilfeart (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2005 – 4 OB 193/05 – NVwZ 2005, 1097). Die revisionsgerichtliche Klärung der Auslegung der Nachfolgebestimmungen des SGB XII ist somit vorrangig Aufgabe des Bundessozialgerichts und nicht des Bundesverwaltungsgerichts.
Von der Problematik auslaufenden Rechts und des Wechsels der Rechtswegzuständigkeit für die Sozialhilfe abgesehen dürfte einer Zulassung der Revision auch der Umstand entgegenstehen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen im Kern die Auslegung von nicht revisiblem (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Landesrecht durch das Oberverwaltungsgericht betreffen. Die dabei aufgeworfenen bundesrechtlichen Fragen, welche die bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen betreffen, könnten eine Zulassung der Revision auch deshalb nicht rechtfertigen, weil nicht ersichtlich wird, dass die Auslegung der Ausführungsbestimmungen zum BSHG die bundesrechtlichen Rahmenvorgaben überschritten. Während § 99 BSHG von einer grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe ausging, soweit nicht § 100 BSHG oder das Landesrecht eine sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger vorsahen, stellt nunmehr die Bestimmung des § 97 Abs. 2 SGB XII eine Blankettermächtigung an den Landesgesetzgeber dar, die Sachbereiche der Sozialhilfe weitgehend nach Belieben zwischen örtlichem und überörtlichem Träger zu verteilen; konkrete inhaltliche Vorgaben für die Kompetenzverteilung werden nicht gemacht (vgl. hierzu m.w.N. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, 10. Ergänzungslieferung, Rn. 17 zu § 97 SGB XII). Die an eine – vermeintliche – Rückwirkung anknüpfenden Ausführungen machen allenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der zum Rückwirkungsverbot entwickelten Grundsätze geltend, weisen aber nicht auf weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
b) Auch die weiter von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen prozessrechtlichen Fragen, ob (S. 20 f. der Beschwerdebegründung)
“im Fall einer ‘hilfsweisen’ Klage gegen einen von zwei Streitgenossen, hier im Rahmen einer hier notwendigen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO) eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vorliegt”,
bzw. ob (Beschwerdebegründung S. 28)
“ein dem Berufungsgericht bekannter Fehler des erstinstanzlichen Gerichts, hier ein Verfahrensfehler gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, der hier dem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 im Rahmen der Hinweispflichten gemäß § 86 Abs. 3 VwGO unterlief, der Klägerin im Berufungsverfahren … entgegengehalten werden kann”,
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob dieses Vorbringen, mit dem die Beschwerde die Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 7 des Urteilsausdrucks) zur Unzulässigkeit einer eventuellen subjektiven Klagehäufung angreift, den an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt oder im Gewande der Grundsatzrüge die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung von Prozessrecht angegriffen wird, was zumindest bei der zweiten aufgeworfenen Frage naheliegt. Eine Zulassung der Revision zur Klärung dieser Fragen scheidet bereits deshalb aus, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf die Unzulässigkeit einer eventuellen subjektiven Klagehäufung gestützt hat. Wie sich den Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks zweifelsfrei entnehmen lässt, hat es – entgegen der Annahme der Beschwerde – seine Entscheidung auch nicht mittragend auf diesen Umstand gestützt. Im Übrigen käme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei einem in je selbständiger Weise doppelt begründeten Urteil eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. Beschluss vom 17. April 1985 – BVerwG 3 B 26.85 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53).
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde (vgl. S. 31 ff. der Beschwerdebegründung) nicht, da sie bereits einen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang steht, nicht hinreichend bezeichnet. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur “Theorie der Funktionsnachfolge” liegt im Übrigen auch objektiv nicht vor. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht einen bestimmten Rechtssatz nicht erwähnt, weil es ihn übersehen oder – zu Recht oder zu Unrecht – als nicht einschlägig beurteilt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht deutlich erkennbar von einer Rechtsauffassung ausgeht, die in Widerspruch zu der Rechtsauffassung steht, die ein der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Vorschrift eingenommen hat. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende abstrakte Obersätze hat das Oberverwaltungsgericht auch in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (a.a.O.) nicht aufgestellt. In der Sache kritisiert die Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Angriffe gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall sind jedoch nicht geeignet, eine Divergenzrüge zu begründen. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Zulässigkeit der eventuellen subjektiven Klagehäufung bzw. der Auslegung von Anträgen rügt (S. 34 der Beschwerdebegründung), kommt eine Zulassung nach dem oben Gesagten bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
3. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte (dazu S. 35 ff. der Beschwerdebegründung), ist nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor. Auch insoweit scheitert eine Zulassung der Revision bereits daran, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine etwaige Unzulässigkeit der eventuellen subjektiven Klagehäufung gestützt hat. Die von der Beschwerde geltend gemachten angeblichen fehlerhaften Hinweise des Vorsitzenden in der erstinstanzlichen Verhandlung und ein hierin etwa liegender Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO sind mithin für die angegriffene Entscheidung nicht ursächlich. Für die zusätzlich erhobene “Protokollrüge” ist auf § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu verweisen.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen, zumal sich das Beschwerdevorbringen immer wieder in Erwägungen verliert, die keinen Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründen für die Zulassung der Revision erkennen lassen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; sie entspricht der von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Festsetzung durch das Oberverwaltungsgericht.
Unterschriften
Hund, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen