Leitsatz (amtlich)
1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab.
2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen 14 B 17.188) |
VG Augsburg (Entscheidung vom 25.07.2016; Aktenzeichen Au 2 K 16.764/VG Au 2 K 16.776) |
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Rz. 2
1. Der im Dezember 1955 geborene Kläger stand im Dienst der Beklagten, seit 1998 im Dienstgrad eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 14 BBesO). Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst im Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass er mit dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze, im Kalenderjahr 2013 mit Vollendung des 58. Lebensjahrs, in den Ruhestand versetzt werde, verfügte sie im September 2013 den Zeitpunkt der Zurruhesetzung aus dienstlichen Gründen auf Ende Dezember 2015. Die Klage des Klägers auf Erhöhung seines Ruhegehalts wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze auch für die über das 58. Lebensjahr hinaus geleistete Dienstzeit blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung über die Erhöhung des Ruhegehalts sei dahin auszulegen, dass sie auf die besondere Altersgrenze abstelle, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung gelte. Nach der Übergangsvorschrift über die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen für Berufssoldaten sei die besondere Altersgrenze im danach maßgebenden Jahr 2015 erst mit Vollendung des 59. Lebensjahrs erreicht gewesen.
Rz. 3
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
Rz. 4
Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsgerichts eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
Rz. 5
a) Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
ob bei der Bemessung der Versorgungsbezüge eines Soldaten gemäß § 26 SVG der Zeitpunkt des ersten Erreichens der besonderen Altersgrenze für den Soldaten maßgeblich ist oder bei einer Verlängerung der Dienstzeit über diese erste besondere Altersgrenze hinaus eine zwischenzeitliche für den Soldaten eingetretene höhere besondere Altersgrenze bezeichnet ist,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils ohne Weiteres beantworten. Bei der Bemessung der Erhöhung oder der Verminderung der Erhöhung des Ruhegehalts aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist die besondere Altersgrenze maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung für den Berufssoldaten gilt.
Rz. 6
Die Höhe des Ruhegehalts bestimmt sich nach § 26 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2017 - 2 C 1.16 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 17 Rn. 9) im Jahr 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462).
Rz. 7
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17 und 18 SVG), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. § 26 Abs. 2 SVG gewährt bis zum Höchstsatz einen Erhöhungszuschlag nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 SVG für Berufssoldaten, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SVG beträgt die Erhöhung für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung vermindert sich gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 SVG für Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 v.H. für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind.
Rz. 8
Nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik der soldaten- und versorgungsrechtlichen Normen kommt es für die Frage der Erhöhung oder der Verminderung der Erhöhung des Ruhegehalts gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG wegen des Überschreitens der besonderen Altersgrenze auf die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltende besondere Altersgrenze an. Anders als im Beamtenrecht (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG) führt das Erreichen der besonderen Altersgrenze im Soldatenrecht nicht zum Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand kraft Gesetzes. Der Dienstherr ist bei dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG befugt, den Berufssoldaten einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand zu versetzen; ein Einverständnis des Betroffenen bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 13). Auf den Zeitpunkt dieser Zurruhesetzung durch den Dienstherrn stellt § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG seinem eindeutigen Wortlaut nach ("in den Ruhestand versetzt werden") ab. Die zu diesem Zeitpunkt "festgesetzte besondere Altersgrenze" im Sinne des § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG ist allein auf die Regelung der besonderen Altersgrenzen in § 45 Abs. 2 SG bezogen zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 7). In § 45 Abs. 2 SG in der unverändert gültigen Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden die Gruppen der gegenwärtig sechs besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten dienstgrad- und verwendungsbezogen abschließend "festgesetzt". Abweichend davon bestimmt die Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG, dass die vormals geltenden besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten schrittweise dienstgradbezogen für das jeweilige Kalenderjahr bis zum Jahr 2023 angehoben werden. Andere besondere Altersgrenzen sind für Berufssoldaten gesetzlich nicht vorgesehen.
Rz. 9
Danach galt gemäß § 45 Abs. 2 SG i.V.m. § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b), bb) SG für einen vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannten Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) - wie den Kläger -, dass bei einer Ruhestandsversetzung im Kalenderjahr 2015 die besondere Altersgrenze mit Vollendung des 59. Lebensjahrs erreicht ist.
Rz. 10
b) Falls das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass geklärt werden soll, ob die nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenzen eine andere Auslegung des § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG gebietet, kann die Revision auch wegen dieser Frage nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Rz. 11
Die Frage ist im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG zur schrittweisen Anhebung der besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes lässt kein anderes Verständnis des § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG zu. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich festgehalten, dass als Folge der Anhebung der besonderen Altersgrenzen während des Übergangszeitraums bis 2023 der Erhöhungszuschlag nach § 26 Abs. 3 SVG entsprechend zu vermindern ist, d.h. um jedes Jahr und ggf. jeden Monat, um das die bisherige besondere Altersgrenze schrittweise erhöht wird (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 167; vgl. auch hinsichtlich der Übergangsvorschrift nach dem Versorgungsreformgesetz 1998, BT-Drs. 13/9527 S. 44).
Rz. 12
Eine andere Auslegung des § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG ist weder im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG noch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Art. 33 Abs. 5 GG, an dem sich die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen zu orientieren hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 ≪335≫; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 28/14 - BVerfGE 145, 249 Rn. 43 m.w.N.), fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 ≪270≫). Der Gesetzgeber kann für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233). Mit der Versetzung in den Ruhestand wegen des Überschreitens der besonderen Altersgrenze wird den Beamten ein Teil der Dienstjahre erlassen. Hierfür haben sie Einbußen bei der Besoldung und Versorgung hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 14, 17 f.). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Beamten einen besonderen finanziellen Ausgleich zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 ≪32 f.≫; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 2; Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 18). Ihm steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum für die Bestimmung der Voraussetzungen des Ausgleichs zu (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 - 2 B 56.13 - ZBR 2014, 133 ≪134≫); insbesondere darf er typisierende Regelungen treffen, gerade auch bei Übergangsregelungen. Ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Die Grenze seines Gestaltungsspielraums ist erst überschritten, wenn der Ausgleich einem Kreis von Beamten erkennbar sachwidrig vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 ≪148 f.≫, vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ≪295≫ und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ≪364 f.≫). Danach liegt es auf der Hand, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn die Veränderung der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG auf die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltende besondere Altersgrenze abstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 - 2 B 56.13 - ZBR 2014, 133 ≪134≫ zum Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen nach § 48 BeamtVG), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine nach der Übergangsregelung des § 96 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze mit Bezug zum jeweiligen Kalenderjahr handelt. Die Übergangsregelung betrifft alle Berufssoldaten desselben Geburtsjahrgangs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 ≪1234≫ zum Geburtsjahrgang als zulässiges Differenzierungsmerkmal) gleichermaßen.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
ZBR 2020, 164 |
DÖV 2020, 291 |