Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 6 BV 11.2713) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Bundesbeamter und als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Im Mai 2010 wies ihm die DTAG eine Tätigkeit im (Tochter-)Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP) als Senior Referent Support Voice am Dienstort Nürnberg und mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkatalog zu. Im Widerspruchsbescheid ergänzte sie den Zuweisungsbescheid um die Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises als Senior Referent in diesem Unternehmen. Die Tätigkeit eines Senior Referenten Support Voice sei der Entgeltgruppe 8 zugeordnet, die der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Die Funktion des Senior Referenten entspreche der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13g/h.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage gegen die Zuweisungsverfügung abgewiesen. Rechtlich unerheblich sei zum einen, ob die Zuweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid von Beamten oder von anderen Bediensteten unterzeichnet seien. Zum anderen müsse zwar die dauernde Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen. Die dem Beamten zugewiesene – abstrakte und konkrete – Tätigkeit sei so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betreffenden Beamten – zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung – als auch für das aufnehmende Tochteroder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben seien. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Zuweisungsverfügung; sie gliedere den Kläger dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen DTNP ein und weise ihm mit hinreichender Bestimmtheit einen abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis als Senior Referent und einen konkret-funktionellen Arbeitsposten als Senior Referent Support Voice zu. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit sei amtsangemessen. Sie entspreche in ihrer Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats im gehobenen technischen Dienst der Besoldungsgruppe A 12. Den maßgeblichen Rechtsnormen lasse sich nicht entnehmen, dass die Zuweisung auch den Verbleib des dem Beamten zustehenden abstrakt-funktionellen Amtes klären müsse und dieses jedenfalls nicht bei dem aufnehmenden Unternehmen ansiedeln dürfe. Denn bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gebe es keine Funktionsämter. Die Beamten seien dort in gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigt, die als amtsgemäße Funktionen gelten. Die ihm zugewiesene Tätigkeit sei nicht gebündelt bewertet, denn sie sei nicht die irgendeines Senior Referenten aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, sondern allein eine solche mit der Wertigkeit des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 12. Die Frage, ob eine gebündelte Bewertung der in der Entgeltgruppe T 8 zusammengefassten Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13g/h möglich wäre, stelle sich deshalb nicht.
Zu keinem der drei von der Beschwerde angeführten Themenkomplexe liegt ein Revisionszulassungsgrund vor.
1. Im Hinblick auf die Frage der Ausübung von Dienstvorgesetztenbefugnissen durch Nichtbeamte liegen weder die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung noch der Divergenz vor.
a) Die Frage,
„ob Nichtbeamte und Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Verfügungen gegenüber Beamten treffen können, ohne selbst beamtenrechtlich vor der Verfassung und den Beamtenpflichten verantwortlich zu sein”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 2. Februar 2011 – BVerwG 6 B 37.10 – NVwZ 2011, 507; stRspr). Eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (Beschlüsse vom 24. August 1999 – BVerwG 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 ≪270≫ = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13 und vom 16. November 2004 – BVerwG 4 B 71.04 – NVwZ 2005, 449 ≪450≫). So verhält es sich hier.
Das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I 1994 S. 2325) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) regelt die Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Nach § 1 Abs. 1 PostPersRG sind die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt nach § 1 Abs. 2 PostPersR der Vorstand wahr. Der Vorstand wiederum kann nach § 1 Abs. 4 PostPersRG seine Befugnisse durch im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – BVerwG 2 B 122.07 – juris Rn. 17 f. und vom 8. Mai 2008 – BVerwG 2 C 135.07 – Buchholz 232 § 69a BBG Nr. 1 Rn. 4). Das Postpersonalrechtsgesetz geht mithin davon aus, dass auch Nichtbeamte Vorgesetztenfunktion gegenüber Beamten ausüben können, denn Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind keine Beamte und das Postpersonalrechtsgesetz schreibt auch nicht vor, dass für den Vorstand nur – ihm unterstellte – Beamte handeln dürfen. Diese gesetzliche Regelung findet ihre Rechtfertigung in der grundgesetzlichen Regelung der Privatisierung der Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 GG, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden (Satz 1) und die Postnachfolgeunternehmen Dienstherrenbefugnisse ausüben (Satz 2). Das anzuwendende materielle Recht – hier das Beamtenrecht – gilt unabhängig vom Status – Beamter oder Nichtbeamter – des zu seiner Anwendung Berufenen; auch Nichtbeamte müssen die Verfassung und das Beamtenrecht beachten.
Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine Korrektur dieses Ergebnisses. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Dienstvorgesetztenbefugnisse nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 27. April 1959 (2 BvF 2/58 – BVerfGE 9, 268 ≪287≫) – in Abgrenzung zur Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats und der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle – ausgeführt, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Ein Gebot einer Entscheidung gerade durch Beamte ist hierin nicht enthalten und ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes – also Beamten – zu übertragen ist. Dies folgt jedenfalls daraus, dass für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des § 33 Abs. 4 GG unmittelbar in der Verfassung selbst getroffen worden ist (vgl. Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 30 a.E. unter Hinweis auf BTDrucks 12/7269 S. 5 f.). Wenn danach die Beamten der Deutschen Bundespost unter der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden und diese auch Dienstherrenbefugnisse ausüben, ist in dieser Form der Beleihung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 – BVerwG 2 C 68.08 – Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 12) auch die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch NichtBeamte angelegt.
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 BvR 133/10 – BVerfGE 130, 76) ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nichts anderes zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil in Bezug auf ein dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unmittelbar unterfallendes Landesgesetz zwar entschieden, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelten (BVerfGE 130, 76 ≪110 f.≫). Es hat aber zugleich ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 4 GG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, also selbst Ausnahmen ermöglicht. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis hat eine quantitative Dimension (der Regelfall darf nicht faktisch zum Ausnahmefall werden) und eine qualitative Dimension: Ausnahmen kommen in Betracht für Fälle, in denen der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen Aufgabe durch Berufsbeamte ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordert oder im Hinblick auf funktionelle Besonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen lässt; es bedarf der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (BVerfGE 130, 76 ≪114 f.≫). Hiernach wären die mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gerechtfertigt – abgesehen davon, dass der Funktionsvorbehalt, wie dargelegt, schon verfassungsunmittelbar durch Art. 143b Abs. 3 GG bereichspezifisch modifiziert wird (vgl. auch Bergmann, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 33 Rn. 15).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch keine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 2 PostPersRG dahin gehend geboten, dass nur Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes für den Vorstand Dienstvorgesetztenbefugnisse ausüben könnten, solange § 20 PostPersRG nur eine Rechtsaufsicht, nicht aber eine Fachaufsicht hinsichtlich der Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der Aktiengesellschaft vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem erwähntem Urteil selbst für den grundrechtsintensiven Bereich des Maßregelvollzugs, also für einen „Kernbereich hoheitlicher Befugnisse”, eine Notwendigkeit des Einsatzes von Beamten nach Art. 33 Abs. 4 GG verneint (BVerfGE 130, 76 ≪120≫). Zwar hat es im Hinblick auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) bei der Beleihung Privater eine Legitimation in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht verlangt und letztere in der Bindung der Privaten an das Gesetz und auch in der ministeriellen Fachaufsicht gesehen (BVerfGE 130, 76 ≪127≫). Es hat aber auch betont, dass das Legitimationsniveau umso höher sein müsse, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten (BVerfGE 130, 76 ≪124≫). Die Intensität der Grundrechtseingriffe ist bei Maßnahmen im Maßregelvollzug ungleich höher als bei dienstrechtlichen Maßnahmen in einem privatisierten Bereich der Daseinsvorsorge. Durch die mit der Regelung des Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verbundene Rechtsaufsichtspflicht des Bundes wird sichergestellt, dass dieser seiner Verantwortung gegenüber den Beamten der früheren Deutschen Bundespost auch weiterhin gerecht werden kann (vgl. Hömig, in: Hömig, GG a.a.O. Art. 143b Rn. 7 a.E.).
b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, S. 3328). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgericht oder des Bundesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
Der Kläger sieht eine Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 BvR 133/10 – BVerfGE 130, 76) darin, dass das Bundesverfassungsgericht eine Fachaufsicht über die mit den Hoheitsaufgaben Beliehenen fordere, das Berufungsurteil das Erfordernis einer Fachaufsicht aber deshalb verneine, weil damit das Ziel der Privatisierung in einem maßgeblichen Punkt verfehlt werde. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das folgt daraus, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG gestützt hat, diese beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (a.a.O.) aber keine Rolle gespielt hat, die Entscheidungen also nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind.
c) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die von ihr vorstehend unter 1.b) geltend gemachte Abweichung von den tragenden Urteilsgründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herleitet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist auch dem nicht zu folgen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung. Die Beschwerde formuliert keine als grundsätzlich bedeutsame angesehene Frage. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde so zu verstehen sein sollten, dass als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird, ob bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private stets eine Fachaufsicht erforderlich ist, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, wie sich aus den Ausführungen unter 1.b) ergibt.
2. Hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung unter der Überschrift „Übertragung eines abstrakten Funktionsamtes auf die mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Tochter- und Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen” aufgeworfenen Fragen fehlte es ebenfalls an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit die Beschwerde auf den Begriff des abstakten Funktionsamtes oder abstrakt-funktionellen Amtes abhebt, dessen „Schicksal” im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, ist auf die Rechtsprechung des Senats zu verweisen, in der diese Frage geklärt ist und die der Verwaltungsgerichtshof auch herangezogen hat.
Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wirklichkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden (Urteile vom 3. März 2005 – BVerwG 2 C 11.04 – BVerwGE 123, 107 ≪113≫ und vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 16). Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.
Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eins konkret-funktionellen Amtes uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß § 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (Urteil vom 18. September 2008 – BVerwG 2 C 126.07 – BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten, wie ausgeführt, mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind.
Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen (BRDrucks 432/04 S. 10). Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar”) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (Urteil vom 22. Juni 2006 – BVerwG 2 C 26.05 – BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11, Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 21).
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 PostPersRG und der bisherigen Senatsrechtsprechung ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs erfordert. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche – entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt – festgelegt werden (vgl. auch Lenders/Weber/Wehner, a.a.O. § 4 Rn. 46 ff.). Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten.
3. Die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bündelung der Dienstposten erhobene Grundsatzrüge kann ebenso wie die insoweit erhobene Divergenzrüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abgestellt hat.
Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dem Kläger konkret zugewiesene Tätigkeit in ihrer Wertigkeit allein einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, so dass sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage der Rechtmäßigkeit einer gebündelten Bewertung mehrerer in einer Entgeltgruppe zusammengefasster Ämter nicht stellt. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind deshalb nicht entscheidungstragend und haben lediglich den Charakter eines obiter dictum. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 13. Juni 2013 (BGBl I S. 1514) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 in § 8 Satz 2 PostPersRG bestimmt, dass eine Tätigkeit bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden kann (kritisch hierzu Lenders/Weber/Wehner, a.a.O § 8 Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 47 und § 40 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
Fundstellen