Entscheidungsstichwort (Thema)
Unlautere Machenschaft. Inanspruchnahme nach dem BaulandG der DDR. Nichtbeteiligung des Westeigentümers. Spätphase der DDR
Leitsatz (amtlich)
Für die Zeit zwischen dem Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 ist die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes über die Beteiligung der Eigentümer und die Bekanntgabe der Inanspruchnahmebescheide als „manipulativ” zu werten sind, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten. Die Festlegung eines Stichtages kommt insoweit nicht in Betracht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Mai 2000 – V ZR 47/99 – NJW 2000, 2419 = ZOV 2000, 235).
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1
Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.11.2000; Aktenzeichen 4 K 1353/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 165 550 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch hat die Beschwerde eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig, wann in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 der Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaat so weit fortgeschritten war, dass allein die Nichtbeteiligung der Westeigentümer im Enteignungsverfahren nach dem Baulandgesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist.
a) Diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Abgesehen davon, dass nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Kläger den damaligen staatlichen Stellen als Rechtsnachfolger des im Mai 1989 verstorbenen früheren Eigentümers bekannt gewesen wären, und deswegen die Voraussetzung einer bewussten Nichtbeteiligung der Westeigentümer nicht festgestellt ist, lässt sich die aufgeworfene Frage auch nicht in allgemein verbindlicher Weise beantworten. Die Veränderungen in der DDR hin zu rechtsstaatlichen Verhältnissen, bei denen der Beachtung des Gesetzesrechts in der DDR-Rechtsanwendung umfassendere Bedeutung zukam und deswegen die Maßstäbe für das, „was mit rechten Dingen zugegangen ist”, sich erheblich verändert haben, sind nicht gleichermaßen schlagartig mit dem Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989, sondern im Laufe der damit beginnenden tiefgreifenden politischen und rechtlichen Umwälzungen eingetreten (Urteil vom 28. April 1999 – BVerwG 8 C 5.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 1). Als Zeitpunkt, zu dem diese Umwälzungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung insbesondere für die Behandlung des Grundstückseigentums deutlichen Ausdruck gefunden haben, hat der Senat die Verlautbarung des bereits zitierten Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, 412) angesehen. Für die Zeit davor ist die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes über die Beteiligung der Eigentümer und die Bekanntgabe der Inanspruchnahmebescheide als „manipulativ” zu werten sind, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten (Beschluss vom 1. August 2000 – BVerwG 8 B 144.00 – n.v.; die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ≪BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1857/00≫). Die Festlegung eines bestimmten Tages kommt insoweit nicht in Betracht. Insbesondere entspricht es nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dass unmittelbar mit dem Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 eine Veränderung in der Verwaltungspraxis eingetreten wäre. Für die fiktive Festsetzung dieses Datums als Stichtag bedürfte es daher einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG für die Frage des redlichen Erwerbs erfolgt ist.
b) Der Rechtssache kommt auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2000 – V ZR 47/99 – (NJW 2000, 2419 = ZOV 2000, 235) die Ansicht vertreten hat, dass eine nach dem 18. Oktober 1989 erfolgte Enteignung auf der Grundlage des Baulandgesetzes gegenüber Westeigentümern unter deren bewusster Nichtbeteiligung grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG darstellt. Denn diese Ausführungen, denen sich der Senat nicht anschließen kann und die im Übrigen ausschließlich mit dem bereits zitierten Urteil des Senats vom 28. April 1999 – BVerwG 8 C 5.98 – (a.a.O.) begründet werden, das eine solche Aussage aber für den Zeitraum vor Verlautbarung des Schreibens vom 26. Januar 1990 gerade nicht enthält, waren für das Urteil des Bundesgerichtshofs ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, in dem dortigen Fall sei es um eine Enteignung gegangen, die „unstreitig gravierende formelle und materielle Mängel” aufgewiesen habe. „Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts (seien) die Grundstücke als Bauland nicht benötigt” worden. Eine konkrete Baumaßnahme sei nicht beabsichtigt gewesen und damit habe die materielle Grundlage der Enteignung nach § 12 Abs. 2 und 4 Baulandgesetz gefehlt. Da diese materiellen Mängel nach der übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 112 ≪115≫) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 39.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ≪145 f.≫ und vom 28. Oktober 1999 – BVerwG 7 C 38.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 S. 22 ≪27≫ sowie Beschluss des Senats vom 30. Mai 2000 – BVerwG 8 B 37.00 – n.v.) wegen der offensichtlich fehlenden Rechtsgrundlage für die Enteignung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen, kam es auf die Frage der Nichtbeteiligung der Westeigentümer nicht entscheidungserheblich an. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt daher nicht in Betracht, so dass das angestrebte Revisionsverfahren auch nicht dazu beitragen könnte, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zwischen Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht beizutragen.
c) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ansicht des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), das Vermögensgesetz enthalte in seinem Anwendungsbereich keine abschließende Sonderregelung mehr in Fällen, die Vorgänge aus der Zeit nach dem 18. Oktober 1989 beträfen. Das Vermögensgesetz hat jedoch auch insoweit gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen verdrängende Wirkung, wie die Vorschrift von Art. 237 § 1 EGBGB, der unmissverständlich geäußerte Wille des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 42) und die legislatorische Vorgeschichte dieser Norm belegen. Das schließt künftige Ergänzungen des Vermögensgesetzes mit ein. Die gesetzesändernde Wirkung, die der BGH bereits der Änderung seiner Rechtsprechung beimisst, führt demgegenüber – abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken – zu widersprüchlichen Folgen. Obwohl den im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes Betroffenen der Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB vorenthalten bleibt, gingen sie nun auch des sozialverträglichen Ausgleichs gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG und der Befriedungsfunktion der Ausschlussfrist (§ 30 a VermG) verlustig, wenn gegen sie zivilrechtlich vorgegangen wird. Die Bestands- oder Rechtskraft ablehnender Restitutionsentscheidungen bliebe ebenfalls wirkungslos.
Der Senat könnte sich daher der sowohl mit dem Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB nicht vereinbaren Rechtsansicht nicht anschließen. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat käme aber auch insoweit nicht in Betracht, weil diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 28. April 1999 – BVerwG 8 C 5.98 – (a.a.O.) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen