Tenor
Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil vom 18. Juli 2012 – BVerwG 8 C 4.11 – werden zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.
Rz. 2
Anhörungsrügen stellen keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 ≪5 B 110.06≫ –, vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 ≪7 C 18.05≫ – und vom 24. November 2011 – BVerwG 8 C 13.11 ≪8 C 5.10≫ – jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 – BVerwG 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 ≪310≫ m.w.N.).
Rz. 3
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 das entscheidungsrelevante Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße auseinandergesetzt.
Rz. 4
Soweit die Beklagte zu 1 sowie auch die Beklagte zu 2 geltend machen, der Senat habe sich nicht in dem gebotenen Maße mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung und insbesondere mit dem dem Schreiben der Klägerin vom 6. Dezember 2001 beigefügten Entwurf einer Klageschrift auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Der Senat hat im Urteil in den Randnummern 81 bis 84 die erhobene Einrede der Verjährung näher geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, der Anpassungsanspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwVfG sei zur Zeit der Klageerhebung am 24. April 2006 noch nicht verjährt gewesen. Die erforderliche hinreichende Kenntnis von den ihren Anpassungsanspruch begründenden Umständen habe die Klägerin erst dann erhalten, als das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2001 mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen hatte. Auf den Umstand, dass die Klägerin ihrem in Randnummer 13 des Urteils erwähnten Schreiben vom 6. Dezember 2001 einen Klageentwurf beigefügt hatte, kam es angesichts dessen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die von den Beklagten angesprochene Übersendung eines Klageentwurfs durch die Klägerin im Urteil in Randnummer 87 bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs ausdrücklich erwähnt und erörtert worden.
Rz. 5
Soweit die Beklagten vortragen, der Senat habe zu Unrecht eine Verjährung des Anpassungsanspruchs der Klägerin verneint, greifen sie letztlich die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.
Rz. 6
Gleiches gilt, soweit die Beklagten rügen, der Senat habe einen “nicht nachvollziehbare(n) Abzug eines angeblich erhöhten Grundstückswerts von 300 000 DM im Hinblick auf ein vom Senat in der Revisionsinstanz einfach herabgesetztes ‘Abkaufinteresse’ auf lediglich 7 000 000” vorgenommen; es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht – anders als das Verwaltungsgericht Hamburg – den “Altberechtigten K…/L… auch noch den Entschädigungsbetrag von 186 000 DM vorenthalten will”. Auch insoweit wenden sie sich allein gegen die rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes durch den Senat, legen jedoch nicht dar, worin ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör liegen soll. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu 1, soweit sie “die fehlende und fehlerhafte Beurteilung der bestehenden Richtlinien für das Vermögensamt zur Prüfung von Berechtigungen” rügt.
Rz. 7
Soweit sich die Beklagte zu 1 gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Hamburg wendet, kritisiert sie die Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften. Sie legt jedoch auch insoweit nicht dar, inwiefern der Senat dabei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Für die von ihr beantragte Verweisung an das Verwaltungsgericht München durch das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum.
Rz. 8
Die Anhörungsrüge hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte zu 1 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2012 kritisiert und geltend macht, ihr Prozessbevollmächtigter habe diesen nur am Telefon während einer Sitzungsunterbrechung mit ihr erörtern können; die Zeit dafür sei zu kurz gewesen. Es ist Sache jeder Prozesspartei zu entscheiden, ob sie zur mündlichen Verhandlung, zu der sie geladen ist, erscheint oder nicht. Verzichtet sie hierauf und lässt sich in der mündlichen Verhandlung allein durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss sie damit für sie verbundene Konsequenzen tragen. Kommt es in der mündlichen Verhandlung nicht zum Abschluss eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs und erscheint der Prozesspartei später dessen Nichtabschluss angesichts des Inhalts des danach ergangenen Urteils als für sie ungünstig, kann sie hierfür nicht das Gericht verantwortlich machen.
Rz. 9
Das Vorbringen der Beklagten zu 1, der Senat habe verkannt, dass “in den maßgeblichen Bestimmungen” des Vergleichs die Klägerin “gerade nicht als Vermögensamt, sondern als Verfügungsberechtigte nach § 3a VermG gehandelt hat”, wendet sie sich in der Sache gegen die vom Senat vorgenommene rechtliche Würdigung des Inhalts von Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 22. April 1992. Die Beklagte zu 1 mag diese rechtlich für unzutreffend halten. Sie kann indes ihre abweichende Rechtsauffassung nicht mit Hilfe der Anhörungsrüge durchsetzen. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats über den Antrag der Beklagten zu 1 auf Tatbestandsergänzung oder -berichtigung Bezug genommen.
Rz. 10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser
Fundstellen