Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 490 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Zur Erörterung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ergibt sich deren Beantwortung ohne weiteres aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften.
Dass der Berechnung des Ruhegehalts nicht die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zugrunde zu legen ist, wenn der Beamte auf diese Zulage zu keiner Zeit einen Anspruch hatte, folgt ohne weiteres aus § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, wonach das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, zu denen die sonstigen, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichneten Dienstbezüge gehören, berechnet wird. Danach ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge eine Zulage zu berücksichtigen ist, die dem Beamten, Richter oder Soldaten zu keiner Zeit zugestanden hat. Dies entspricht dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation auch während des Ruhestandes, wonach Grundlage der Versorgungsbezüge diejenigen Zahlungen sind, die der Dienstherr dem Beamten vor Eintritt in den Ruhestand geschuldet hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2001 – BVerwG 2 C 6.00 – Buchholz 239.2 § 17 SVG Nr. 3 S. 1 f.).
Von diesem Grundsatz ergibt sich keine Ausnahme aufgrund der Nummer 3a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die durch Art. 5 Nr. 22 Buchstabe b des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) aufgehoben worden ist. Diese Vorschrift bestimmte nur die näheren Voraussetzungen, unter denen bestimmte Stellenzulagen ruhegehaltfähig waren. Dabei handelte es sich um eine Regelung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Der versorgungsrechtliche Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Zulage nach dem Besoldungsrecht bestanden haben muss, damit sie ruhegehaltfähig sein kann, bleibt davon unberührt.
Die Aufwandsentschädigung, die der Kläger während der Zeit seiner Verwendung bei der Bahnpolizei erhalten hat, war keine Zulage nach der Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Sie beruhte auf der Regelung des § 17 BRKG – also schon nicht auf einer besoldungsrechtlichen Grundlage, wie dies § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG fordert. Im Übrigen unterschied sie sich von der Zulage nach der Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hinsichtlich der Voraussetzungen sowie Zwecksetzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen