Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Antragsteller ist als Regierungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin beim Bundesnachrichtendienst in Pullach beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 erhielt er die schriftliche Anordnung, ab dem 6. Februar 2007 Dienst in der Berliner Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes zu verrichten. Der Antragsteller legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein. Er führte aus: Da die Antragsgegnerin es ablehne, die ihm durch diesen Wechsel des Dienstorts entstehende finanzielle Belastung nach Maßgabe des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands auszugleichen, sei die Anordnung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die beantragte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt, da es sich bei der angegriffenen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Daraufhin hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihn vorläufig von der Pflicht, seinen Dienst in Berlin zu verrichten, freizustellen, als die Antragsgegnerin ihm einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der Vorschriften des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes versagt.
Entscheidungsgründe
II
Zur Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren, das der Senat auslegt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig weiter in Pullach zu verwenden, i.V.m. dem hilfsweise gestellten weiteren Antrag, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschland vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1183) i.d.F. des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418, 1421) – künftig: Dienstrechtliches Begleitgesetz – zu verpflichten, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig. Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag sind begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn auch weiterhin in Pullach statt in ihrer Berliner Dienststelle verwenden muss. Die Anordnung vom 20. Dezember 2006 stellt eine Umsetzung des Antragstellers dar. Ihm wird, ohne dass sein statusrechtliches und sein abstrakt-funktionales Amt berührt werden, ein Dienstposten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes in Berlin zugewiesen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 ≪146≫ und Beschluss vom 26. November 2004 – BVerwG 2 B 72.04 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass diese Umsetzung unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. Beschluss vom 26. November 2004 a.a.O. m.w.N.).
Für das Vorliegen besonders gelagerter Verhältnisse, die einen Wechsel nach Berlin unzumutbar oder für Umstände, welche die Umsetzung des Antragstellers nach Berlin als willkürlich erscheinen lassen, gibt es keinen Hinweis. Grund für die Umsetzung des Antragstellers ist, dass sein Dienstposten in Pullach im Zuge der partiellen Verlagerung des Bundesnachrichtendienstes von Pullach an den Regierungssitz Berlin ebenfalls dorthin verlagert wird. Die Verlagerung des Dienstpostens ist aber ein nahe liegender und sachlicher, keinesfalls willkürlicher Grund, den Inhaber des verlagerten Dienstpostens umzusetzen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Umzugsausgleichsleistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung.
Durch die alsbaldige Aufnahme des Dienstes in Berlin wird ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz – unterstellt ein solcher Anspruch besteht – weder vereitelt noch wird seine Realisierung erschwert. Der Ausgang eines in der Hauptsache anzustrengenden Klageverfahrens auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz hängt nicht von sich rasch veränderten Tatsachen ab, so dass der Bestand und die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs des Antragstellers nicht durch die Dauer eines derartigen Klageverfahrens beeinträchtigt werden würden.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht in der Form der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitigen Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz zwecks Abwendung drohender Gewalt oder wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig. Das Interesse des Antragstellers, selbst wenn er einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz hätte, diese Leistungen vor einer abschließenden Prüfung im Verfahren der Hauptsache zu erhalten, wiegt nicht schwerer als das Interesse der Antragsgegnerin, diese Ausgleichszahlungen nicht vor Klärung der Anspruchsberechtigung des Antragstellers leisten zu müssen. Die Nachteile, denen sich der Antragsteller seinen Angaben nach ausgesetzt sieht, bestehen in den finanziellen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er trotz der partiellen Verlegung seiner Beschäftigungsbehörde nach Berlin seinen Lebensmittelpunkt am bisherigen Behördensitz in München beizubehalten wünscht. Das damit der Sache nach angesprochene Interesse, den Dienst bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am selben Dienstort verrichten zu können, das Ursache dieser Belastungen ist, ist bei einem Beamten des höheren Dienstes in einem Nachrichtendienst in geringem Maße schutzwürdig. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang konkret angeführten zusätzlichen Kosten durch Finanzierung eines zweiten Haushalts in Berlin und regelmäßiger Familienheimfahrten kann der Antragsteller vermeiden, wenn er den Familienwohnsitz nach Berlin verlegt. Soweit in der Ausbildungssituation seiner erwachsenen Kinder begründete Umzugshindernisse bestehen, erhält er Trennungsgeld. Besteht dieses Umzugshindernis nicht, ist die Erstattung der zusätzlichen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1711898 |
DÖD 2007, 172 |