Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 K 3167/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 407,70 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 f. = BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich aufklärungsbedürftig, ob in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 349 LAG über Rückforderungsansprüche des Lastenausgleichsamtes „nachträglich bekannt werdende Tatsachen bzw. Beweise über den tatsächlich eingetretenen Schaden Berücksichtigung finden müssen”. Nach der Begründung ist Hintergrund der Frage ein nachträglich vom Kläger festgestellter höherer Wert eines weggenommenen Pkw, für den er aus seiner jetzigen Sicht eine zu niedrige Lastenausgleichsentschädigung bekommen habe.
Der Kläger lässt bei der Begründung der grundsätzlichen Bedeutung aber außer Acht, dass das Verfahren über die Lastenausgleichsentschädigung an Gegenständen der Berufsausübung, zu denen der Pkw gehörte, gar nicht Gegenstand des wegen Schadensausgleichs durch zurückerhaltene Grundstücke eingeleiteten Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG ist. Eine Rückforderung des für den Pkw gewährten Ausgleichsbetrages hat der angefochtene Bescheid nicht vorgenommen. Soweit der Kläger (sinngemäß) mit der von ihm beanspruchten höheren Lastenausgleichsleistung als sie ihm in dem bestandskräftig abgeschlossenen anderen Verfahren für den PKW zugebilligt wurde, gegen die hier relevante Rückforderung verrechnen oder aufrechnen möchte, beantwortet sich seine Frage eindeutig – ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf. Für eine behördliche Verpflichtung, gelegentlich der Rückforderung in einem bestimmten Verfahren auch andere – bestandskräftig abgeschlossene – LAG-Verfahren auf ihren Fortbestand zu überprüfen, ist kein rechtlicher Anhaltspunkt erkennbar.
Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Rückforderung von Zinsen zur Hauptentschädigung gegen höherrangiges Recht verstößt, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seitdem sie der Senat mit Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 10.97 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 8 = BVerwGE 105, 110 – 117 mit ausführlicher Begründung verneint hat (s. auch BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –). Neue Argumente hat der Kläger, der sich mit dieser Rechtsprechung auch gar nicht auseinandergesetzt hat, nicht vorgetragen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Kimmel
Fundstellen