Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögenszuordnung. Berechtigter. Verfügungsbefugnis. Verfügungsbefugter. Verfügungsberechtigter. Erlös. Erlösauskehr. Erlösauskehranspruch. Auskehranspruch. Rechtsweg. Verwaltungsrechtsweg. Zivilrechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Der dem Berechtigten in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewährte Anspruch auf Erlös- oder Wertauskehr ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Normenkette
VZOG § 6 Abs. 1, 1 S. 1, § 8 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 Sätze 1-2
Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 27 A 247.06) |
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Berlin verwiesen. Der auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gestützte Anspruch auf Erlösauskehr ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus der Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Danach ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin unter Berufung auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG einen Erlösauskehranspruch geltend. Nach dieser Regelung ist die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
Beim Streit über das Bestehen dieses Anspruchs handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Diese Sonderzuweisung ist schon dem Wortlaut nach nicht nur auf Verfahren beschränkt, bei denen um die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes gestritten wird; die gesetzliche Formulierung lautet nicht etwa nur “Zuordnungsstreitigkeiten nach diesem Gesetz”. Eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Sinne dieser Rechtswegzuweisung liegt daher außer bei einem Streit über die Zuordnungs- bzw. Restitutionsberechtigung als solche auch dann vor, wenn sich die – oder jedenfalls eine (vgl. § 17 Abs. 2 GVG) – Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben kann. Dies ist bei dem Erlösauskehranspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG der Fall. Dass die Zuordnungsbehörde nach der gesetzlichen Regelung über diesen Anspruch nicht durch Bescheid zu entscheiden hat, ist unmaßgeblich.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt dieses aus dem Wortlaut der Regelung gewonnene Ergebnis. Bereits der Gesetzentwurf enthielt die weite Formulierung “Streitigkeiten nach diesem Gesetz” (vgl. BTDrucks 12/103 S. 20). Zwar war im damaligen § 5 (Rechtsweg) noch keine ausdrückliche Zuweisung dieser Verfahren zum Verwaltungsrechtsweg vorgesehen, doch ergab sie sich der Sache nach ohne weiteres daraus, dass über Streitigkeiten nach diesem Gesetz die Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug entscheiden sollten. Freilich konnten mit “Streitigkeiten nach diesem Gesetz” damals noch nicht rechtliche Auseinandersetzungen über Erlösauskehransprüche gemeint sein, da der ursprüngliche Gesetzentwurf weder eine dem jetzigen § 8 Abs. 1 VZOG entsprechende Verfügungsbefugnis enthielt noch korrespondierende Ansprüche des Zuordnungs- bzw. Restitutionsberechtigten auf Auskehr des mit einer solchen Verfügung erzielten Erlöses vorsah. Jedoch wurde der Gesetzentwurf noch in den Ausschussberatungen um den § 4b ergänzt, der in seinem Absatz 1 Gemeinden, Städten, Landkreisen und Ländern bei entsprechender grundbuchlicher Anknüpfung eine Verfügung über die Grundstücke und Gebäude ermöglichte und in seinem Absatz 4 dem Berechtigten einen Anspruch auf Auszahlung des Entgelts gab. Trotz dieser Begründung über die Zuordnung als solcher hinausgehender zusätzlicher Ansprüche im Vermögenszuordnungsgesetz verblieb es für die Frage des Rechtswegs bei der bisherigen umfassenden Zuweisung von “Streitigkeiten nach diesem Gesetz”. Sie erfolgte in dem insoweit neugefassten § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs nun auch ausdrücklich zum Verwaltungsrechtsweg (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/255 S. 50 f. und 12/449 S. 18). Vom Gesetzgeber wurde die Regelung in dieser Fassung dann auch verabschiedet, und zwar zunächst als § 8 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766), woraus dann später infolge einer Umnummerierung der nun geltende § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG wurde. All dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch Streitigkeiten über den neu in das Vermögenszuordnungsgesetz aufgenommenen Erlösauskehrspruch unter die Zuweisung an die Verwaltungsgerichte fassen wollte.
Zudem würden bei einer Zuweisung von Streitigkeiten über den Erlösauskehranspruch an die Zivilgerichte miteinander in engem Zusammenhang stehende Fragen sachwidrig in verschiedene Rechtswege aufgespalten. Bestandteile des aufeinander aufbauenden Gesamtsystems der Vermögenszuordnung waren von Anfang an der Primäranspruch des Berechtigten auf Zuordnung einerseits sowie die in § 8 Abs. 1 VZOG verliehene Verfügungsbefugnis und der aus einer solchen Verfügung resultierende Surrogatanspruch des Berechtigten auf Auskehr des Erlöses oder mindestens des Verkehrswertes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anderseits. Als weiteres Element ist die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) eingeführte Ersetzungsbefugnis der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG hinzugetreten, mit der diese einseitig den Erlösauskehranspruch, etwa durch das Angebot eines geeigneten Ersatzgrundstückes, in einen Eigentumsverschaffungsanspruch umwandeln kann (vgl. dazu Urteile vom 26. April 2007 – BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 –). Es steht außer Frage, dass Streitigkeiten über den Zuordnungsanspruch als Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind. Hinsichtlich der Abwendungsbefugnis des § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG regelt Satz 2, dass, wenn die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen beabsichtigt, auf deren Antrag das Eigentum durch Zuordnungsbescheid der zuständigen Stelle auf den Berechtigten übertragen wird. Auch hierüber entstehende Rechtsstreitigkeiten sind vor den Verwaltungsgerichten zu führen, etwa wenn sich die Zuordnungsbehörde wegen aus ihrer Sicht fehlender Eignung eines als Ersatz angebotenen Grundstücks weigert, einen solchen Bescheid zu erlassen. Dies spricht dagegen, Streitigkeiten über den Anspruch auf Erlösauskehr als Zwischenelement zwischen Primäranspruch und Ersetzungsbefugnis aus dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG herauszulösen. Es verbietet sich umso mehr, wenn man in Rechnung stellt, dass die Frage der Eignung eines Ersatzgrundstücks – wie u.a. die Verfahren BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 exemplarisch zeigen – nicht nur für die Verpflichtungsklage der verfügenden Stelle gegen die Zuordnungsbehörde auf Erlass eines Bescheides nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG von Bedeutung ist, sondern ebenso für den Erfolg einer gegen die verfügende Stelle gerichteten Klage des Berechtigten auf Erlösauskehr, gegenüber der sich der Verfügende darauf beruft, ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten und dadurch den Erlösauskehranspruch zum Erlöschen gebracht zu haben.
§ 23 InVorG, wonach u.a. für Erlösauskehrstreitigkeiten nach § 16 InVorG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden wird, und im Übrigen der Verwaltungsrechtsweg, ist nichts anderes zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat für Streitigkeiten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz eine solche Aufspaltung des Rechtsweges in Abhängigkeit von einer Regelung durch Verwaltungsakt gerade nicht vorgenommen.
Ebenso wenig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vermögensrechtliche Erlösauskehranspruch (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 – V ZB 32/01 – BGHZ 151, 24), auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar. Dem steht bereits die umfassende Rechtswegzuweisung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG entgegen.
Eines Rückgriffs auf § 40 VwGO bedarf es wegen der Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG nicht (für dessen Anwendung VG Halle, Beschluss vom 3. April 2006 – 1 A 249/05 HAL – im Anschluss an Schmidt-Räntsch/Hiestand in: RVI, § 8 VZOG Rn. 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht aufgrund der in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG getroffenen Regelung entbehrlich, da sie nur die Kosten vor dem angegangenen Gericht, also dem Gericht erster Instanz, betrifft (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1993 – BVerwG 1 DB 34.92 – BVerwGE 103, 26 ≪32≫; BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 – V ZB 31/92 – NJW 1993, 2541).
Unterschriften
Kley, van Schewick, Liebler
Fundstellen