Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 15 A 402.00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Zuordnung von Grundstücken hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen, weil der Restitutionsantrag der Gemeinde nicht innerhalb der bis zum 31. Dezember 1995 laufenden Antragsfrist (§ 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994, BGBl I S. 1265) bei der zuständigen Behörde gestellt worden sei. Ob, wie die Klägerin geltend macht, 1991 ein Antrag bei der Kreisverwaltung A., Abteilung für offene Vermögensfragen, gestellt worden sei, könne dahinstehen, da diese Stelle zu keinem Zeitpunkt für die Bearbeitung von Anträgen auf Vermögenszuordnung zuständig gewesen sei.
1. Die Klägerin benennt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte.
a) Für klärungsbedürftig hält die Klägerin zum einen die Frage, ob vor dem In-Kraft-Treten des Vermögenszuordnungsgesetzes die Gemeinden Anträge auf Vermögenszuordnung oder Restitution in zulässiger Weise auch bei den für die Regelung offener Vermögensfragen örtlich zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG – hier bei der Kreisverwaltung A., Abteilung für offene Vermögensfragen – stellen konnten. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für die Wahrung einer Antragsfrist – hier der materiellen Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 13. Juli 2002 – BVerwG 3 B 100.02 – Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4) – ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang des Antrags bei der für die Entscheidung über diesen Antrag sachlich und örtlich zuständigen Behörde erforderlich, es sei denn, dass – was hier nicht der Fall ist – eine abweichende Regelung über Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anträgen getroffen wurde. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht danach davon aus, dass eine Einreichung der Anträge bei der Kreisverwaltung A. nicht ausreichend war. Sie war für die Entscheidung über einen Rückübertragungsanspruch der Gemeinde, der sich allerdings nicht erst aus dem Vermögenszuordnungsgesetz, sondern vor dessen In-Kraft-Treten bei Verwaltungsvermögen aus Art. 21 Abs. 3 EV oder bei Finanzvermögen aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergeben konnte, sachlich nicht zuständig. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, auf den die Klägerin abstellt, kann eine solche Zuständigkeit nicht hergeleitet werden. Dies folgt schon daraus, dass § 3 VwVfG allein die örtliche Zuständigkeit regelt, die außerdem erforderliche sachliche Zuständigkeit der Behörde dagegen voraussetzt (vgl. u.a. Bonk/ Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001 § 3 Rn. 7 m.w.N.).
b) Die weitere Frage, ob die Gemeinden entsprechende Anträge nach dem In-Kraft-Treten des Vermögenszuordnungsgesetzes wirksam bei Behörden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stellen konnten, weist ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Auch in diesem Zeitraum war das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht – wie für eine wirksame Antragstellung erforderlich – die für vermögenszuordnungsrechtliche Entscheidungen oder die Entgegennahme entsprechender Anträge sachlich zuständige Behörde. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung in § 1 VZOG. Eine Regelung, dass auch die bei einer anderen Behörde erfolgte Antragstellung ausreichen soll, ohne dass es auf den rechtzeitigen Eingang bei der nach § 1 VZOG zuständigen Stelle ankommt, wird im Vermögenszuordnungsgesetz nicht getroffen. Sie lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch § 9 Abs. 1 VZOG i.d.F. vom 22. März 1991 (BGBl I S. 786) nicht entnehmen. Wenn dort geregelt ist, dass das Vermögensgesetz unberührt bleibt, wird damit keine Zuständigkeitsregelung zugunsten der für die Regelung offener Vermögensfragen zuständigen Behörden getroffen, vielmehr werden auf der Ebene des materiellen Rechts vermögensrechtliche von vermögenszuordnungsrechtlichen Ansprüchen abgegrenzt. Daraus folgt, dass auch eine bei der Kreisverwaltung A. nach dem In-Kraft-Treten des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgte Antragstellung nicht für die Wahrung der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG ausreicht. Im Übrigen richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der Zuordnungsbehörden nach dem In-Kraft-Treten des Vermögenszuordnungsgesetzes nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, sondern gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG nach der in § 1 Abs. 3 und 4 VZOG getroffenen spezielleren Regelung.
c) Schließlich rechtfertigt auch die Klärung der Frage, ob die zur Feststellung von vermögenszuordnungsrechtlichen bzw. restitutionsrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VZOG zuständigen Stellen zugleich diejenigen seien, bei denen solche Ansprüche vor dem In-Kraft-Treten des Vermögenszuordnungsgesetzes zwingend anzumelden gewesen wären, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es liegt – wie dargelegt – auf der Hand, dass es für die Fristwahrung allein darauf ankommt, dass diese Anträge – unabhängig davon, wo sie eingereicht worden waren – jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist in § 7 Abs. 3 VZOG bei der für die Entscheidung über die begehrte Vermögenszuordnung sachlich und örtlich zuständigen Behörde eingegangen sind.
2. Ebenso wenig ist die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisangeboten auf Vernehmung dreier Zeugen nicht nachgegangen ist, die erbringen sollte, dass der damalige Bürgermeister der Gemeinde die erforderlichen Zuordnungsanträge bereits im Jahre 1991 bei der Kreisverwaltung A. gestellt habe. Für den Umfang der nach § 86 VwGO vorzunehmenden Sachaufklärung ist die materiellrechtliche Sicht der Vorinstanz maßgeblich (vgl. Urteile vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫). Das Verwaltungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass der Zuordnungsantrag bis zum 31. Dezember 1995 bei der zuständigen Behörde zu stellen gewesen wäre, zuständige Stelle aber nicht die Kreisverwaltung des Altkreises A. war. Danach kam es für das Gericht – wie es im Urteil auch ausgeführt hat – auf die von der Klägerin vermisste Beweiserhebung für die Entscheidung nicht an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; für die Höhe des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Unterschriften
Kley, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen