Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 25 B 99.30478) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.
Die Beschwerde rügt, der Kläger sei dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Das Berufungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen müssen. In einer mündlichen Verhandlung wäre er in der Lage gewesen, sein politisches Engagement im Bundesgebiet und die sich daraus ergebende Gefährdungslage im Heimatland konkret darzulegen. Durch Anhörung der benannten Zeugen hätte sich das Berufungsgericht ein Bild von der Gesamtsituation verschaffen können.
Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung für „erforderlich” im Sinne des § 130 a Satz 1 VwGO hätte halten müssen. Ihr Vorbringen zielt nicht auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Nur daraufhin wäre das Ermessen des Berufungsgerichts, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO zu entscheiden, überprüfbar (stRspr, vgl. Beschluß vom 3. September 1992 – BVerwG 11 B 22.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88). Insbesondere kann das Berufungsgericht ohne Zustimmung des Klägers nach § 130 a VwGO entscheiden, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Daß es daran gefehlt hätte, ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerde auf die beantragte Vernehmung der Zeugen, da das Berufungsgericht den insoweit unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers als wahr unterstellt hat (BA S. 4).
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel läßt sich damit regelmäßig – und so auch hier – nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Hund, Dr. Eichberger
Fundstellen