Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 11 K 372/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines am 24. April 1946 verstorbenen Großvaters wegen dessen Ausweisung aus seiner Heimatgemeinde und der Enteignung seines 479 ha großen Rittergutes Liepe auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) ab, führt nicht zur Zulassung der Revision. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Die Beschwerde ist der Meinung, das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, “dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte auch die dabei erfolgten Vermögenseingriffe rehabilitierungsbedürftig sind”; hiervon weiche der vom Verwaltungsgericht verwendete Rechtssatz ab, “dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte die dabei erfolgten Vermögenseingriffe nicht rehabilitierungsbedürftig sind”. Dies trifft nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 (BVerwG 3 C 16.01) nicht zur Entscheidung angenommen, in welchem erkannt wurde, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen des Rehabilitierungsausschlusses in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind und zwar auch dann, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war (BVerwGE 116, 42 ≪45, 46≫). Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Entscheidung u.a. aus, eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht darin, dass Rechtsnachfolger von Betroffenen, deren Vermögen unter Anwendung von Besatzungsrecht durch eine strafgerichtliche Verurteilung eingezogen wurde, eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen könnten. Es sei nicht sachwidrig und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn vom Gesetzgeber strafgerichtliche Verurteilungen “anders als Vermögensentziehungen durch deutsche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger Hinsicht rehabilitierungswürdig und -bedürftig eingestuft” würden (ZOV 2003, S. 304 ≪305≫). Von diesem Rechtssatz weicht das Verwaltungsgericht nicht ab. Vielmehr stützt es sich zur Begründung seiner Auffassung, dass der Rehabilitierungsausschluss in Fällen der Administrativenteignungen, wie der Bodenreformenteignungen, keine verfassungsrechtlich verbotene Ungleichbehandlung darstelle gegenüber Fällen, in denen auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 201 durch deutsche Strafgerichte verurteilte Personen Vermögenswerte verloren haben, zutreffend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
2. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt und die übereinstimmenden Bekundungen beider Prozessparteien nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Die Rüge der Aktenwidrigkeit betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein “zweifelsfreier” Widerspruch gegeben. Dabei verlangt die Verfahrensrüge eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie belegt ihre Behauptung, nach dem Akteninhalt und dem Vortrag beider Parteien habe die Ausweisung zu einer Beeinträchtigung der Vermögenswerte des Rechtsvorgängers des Klägers geführt, nicht durch die genaue Angabe von Aktenstellen. Im Übrigen zielt die Verfahrensrüge der Sache nach gegen die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Gerichts, dass die Ausweisung aus der Heimatgemeinde neben der Bodenreformenteignung eine selbständige hoheitliche Maßnahme sei, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt habe. Ein Verfahrensmangel ist mit materiellrechtlichen Angriffen gegen das angefochtene Urteil jedoch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen