Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.2012; Aktenzeichen 11 S 1408/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hält die auf § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG gestützte Ausweisung für rechtswidrig, weil die Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der privaten Belange des Klägers (Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse) defizitär seien. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 2
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Eine solche entscheidungserhebliche Rechtsfrage wirft die Beschwerde indes nicht auf.
Rz. 3
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 54 Nr. 5 AufenthG isoliert auf Ermessenserwägungen im Sinne des § 55 Abs. 3 AufenthG gestützt werden darf, ohne über die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisungsnorm entschieden zu haben” (Beschwerdebegründung S. 2). Die aufgeworfene Frage sei entscheidungserheblich, denn der Verwaltungsgerichtshof habe offengelassen, ob der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG überhaupt erfüllt sei, weil die Ausweisung aus anderen Gründen keinen Bestand haben könne. Diese anderen Gründe habe das Gericht in der erfolgten Ermessensausübung gesehen, wobei es eigenes Ermessen dahin ausgeübt habe, dass eine gelungene Integration des Klägers vorliege und ihm im Falle einer Ausweisung eine gefestigte soziale und wirtschaftliche Lebensstellung genommen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber nur bei einer positiven Entscheidung über den Ausweisungstatbestand Ermessen ausüben dürfen, da grundsätzlich eine Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite stattfinde und die Tatbestandserfüllung Voraussetzung hierfür sei.
Rz. 4
Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage wirft die Beschwerde mit ihrem Vorbringen schon deshalb nicht auf, weil sich aus den von ihr in Bezug genommenen Urteilspassagen nicht ergibt, dass der Verwaltungsgerichtshof eigenes Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung des Beklagten am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und kommt zu dem Ergebnis, dass “die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen” der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten (UA S. 28 unten). Den Rechtsfehler in der Ermessensentscheidung des Beklagten sieht der Verwaltungsgerichtshof darin, dass dieser nur von einer teilweisen Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgehe, während der Kläger nach den gerichtlichen Feststellungen über eine “gefestigte soziale und wirtschaftliche Lebensstellung” in Deutschland (UA S. 29) und auch in persönlicher Hinsicht über eine “sehr enge Bindung an die Bundesrepublik Deutschland” (UA S. 30) verfüge. Die Beschwerde verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit diesen Ausführungen keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern lediglich die behördliche Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO in sachlicher Hinsicht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen überprüft hat. Mangels eines logischen Vorrangs durfte er offenlassen, ob die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt waren, wenn – wie hier – der angefochtene Ausweisungsbescheid schon wegen einer defizitären Ermessensentscheidung aufzuheben war.
Rz. 5
b) Weiter hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob nach § 114 Satz 1 VwGO das Berufungsgericht eigenes (defizitäres) Ermessen an die Stelle des vom Regierungspräsidium S… ausgeübten Ermessens setzen durfte” (Beschwerdebegründung S. 6). Dabei zeigt sie erneut die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht auf. Auch aus ihrem weiteren Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof eigenes Ermessen ausgeübt hat. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Gewande der Grundsatzrüge gegen die Beanstandung des Berufungsgerichts, die Ausweisungsverfügung gehe von einer nicht gefestigten Lebensgrundlage des Klägers in Deutschland aus, was fehlerhaft sei, weil es an einer besonderen Abwägung und Vergewisserung im Hinblick auf die in Deutschland lebende Familie des Klägers fehle. Weiter wendet sie sich gegen die Kritik des Gerichts, die Ausweisungsverfügung gehe davon aus, dass der Kläger nur im kurdischen PKK-nahen Umfeld Bekanntschaften pflege, während dies nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in dieser Absolutheit unzutreffend sei. Die Beschwerde hält erkennbar die gerichtlichen Beanstandungen der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung für nicht gerechtfertigt. Selbst wenn das Gericht insoweit überzogene Maßstäbe angelegt hätte, ergäbe sich daraus nicht, dass es eine eigene Ermessensentscheidung getroffen hätte.
Rz. 6
2. Die Beschwerde legt auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Rz. 7
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Die Beschwerde geht davon aus, dass in zwei Fällen ein Rechtssatzwiderspruch vorliege, auf dem das Urteil beruhe. Den ersten Widerspruch sieht sie darin, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG die Aktivitäten des Klägers als “niederschwellig” und “weniger hervorgehoben” werte, während nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (BVerwG 1 C 26.03) schon die bloße Teilnahme an Aktivitäten zugunsten einer Terrororganisation wie der PKK als Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG ausreiche (Beschwerdebegründung S. 10). Den zweiten Widerspruch sieht sie darin, dass nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine wertende Gesamtbetrachtung sämtlicher Aktivitäten des Ausländers zu erfolgen habe, um feststellen zu können, ob er die Voraussetzungen für Unterstützungshandlungen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG erfülle. Davon weiche das Berufungsurteil ab, indem es im Rahmen seiner Entscheidung zum Ermessen lediglich die gelungene Integration des Klägers in den Blick genommen habe, nicht jedoch das für die Ausweisung sprechende hohe öffentliche Sicherheitsinteresse (Beschwerdebegründung S. 13 f.).
Rz. 8
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an eine Rechtssatzdifferenz erfüllt. Denn sie zeigt in beiden Fällen nicht auf, dass das Berufungsurteil auf der behaupteten Divergenz beruht. Während sich die geltend gemachten Rechtssatzwidersprüche auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG beziehen, beruht das angefochtene Urteil allein auf der gerichtlichen Bewertung, dass die behördliche Ermessensentscheidung des Beklagten mangels ausreichender Berücksichtigung der vom Kläger erreichten gefestigten sozialen und wirtschaftlichen Lebensstellung im Bundesgebiet defizitär sei. Eine entscheidungserhebliche Divergenz wird damit nicht dargelegt.
Rz. 9
3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) und der unzureichenden Begründung des Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 10
a) Die Beschwerde sieht das rechtliche Gehör des Beklagten dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht in seine Erwägungen einbezogen und berücksichtigt habe, zumindest aber dessen Inhalt verkannt habe. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012 zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der seit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter fortgeschrittenen Integration und gefestigten Lebensstellung des Klägers – u.a. durch ein weiteres Jahr Arbeit in seinem Ausbildungsbetrieb – das ausgeübte Ermessen nicht dahingehend eingeschränkt werden könne, von der Ausweisung abzusehen. Vielmehr überwiege das nach wie vor bestehende hohe öffentliche Sicherheitsinteresse die persönlichen Interessen des Klägers (Beschwerdebegründung S. 14 ff.). Diese Ausführungen des Beklagten habe der Verwaltungsgerichtshof unbeachtet gelassen.
Rz. 11
Mit ihren Darlegungen zeigt die Beschwerde die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) jedoch nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich – und so auch hier – davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 12
Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der Tatsache auseinander, dass das angefochtene Urteil ausdrücklich – wenn auch kurz – darauf eingeht, dass der Beklagte weitere Ausführungen zur Integration und gefestigten Lebensstellung des Klägers in Deutschland gemacht hat (UA S. 28 f.). Das Gericht hat diese Ausführungen aber dahin verstanden, dass der Beklagte an seiner Aussage im Ausweisungsbescheid – wenn auch mit anderen Worten – festhalte, dass mit der Ausweisung noch kein Entzug einer gefestigten Lebensgrundlage erfolge und eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nur teilweise stattgefunden habe. Im Anschluss begründet das Gericht, warum es diese Bewertung des Ausmaßes der Integration sachlich für falsch und die darauf beruhende Ermessensentscheidung für rechtsfehlerhaft hält. Dabei stellt es u.a. darauf ab, dass die Ausweisungsverfügung davon ausgeht, der Kläger pflege bis heute Bekanntschaften nur im türkischen bzw. kurdischen PKK-nahen Umfeld, während die gerichtlichen Feststellungen ergeben hätten, dass der Kläger regelmäßigen Kontakt zu ehemaligen – auch deutschen – Mitschülern sowie dem ehemaligen Lehrer Dr. M… habe (UA S. 29). Die Beschwerde trägt nicht vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung korrigiert habe (zu den strengen förmlichen Voraussetzungen an eine Ergänzung von Ermessensentscheidung vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 Rn. 18).
Rz. 13
b) Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007 – BVerwG 1 B 63.06 – juris und vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Auch hier kommt aber ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt. Das ist namentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten erstreckt, wobei das Gericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten des Parteivortrags eingehen muss und die Entscheidungsgründe insgesamt zu würdigen sind (vgl. etwa Beschluss vom 17. November 2008 – BVerwG 10 B 10.08 – juris Rn. 6).
Rz. 14
Nach diesem Maßstab ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat Gründe dafür angeführt, warum er die Ermessenserwägungen des Beklagten zu den Bindungen des Klägers an Deutschland und zum Ausmaß seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse für unzureichend erachtet. Hierbei ist er auch auf das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2012 eingegangen (UA S. 28 ff.). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen (Ziffer 3 a).
Rz. 15
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 16
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
Fundstellen