Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.11.2014; Aktenzeichen 62 PV 16.13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 7. November 2014 wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden (1). Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (2).
Rz. 2
1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Durch den Rücktritt des Beteiligten zu 1 im Februar 2015, die Neuwahl des Personalrats und die Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Neuwahl im Juni 2015 hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt, sodass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 1 ArbGG kann das Verfahren durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden. Die Erledigung der Hauptsache kann gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 95 Satz 4 ArbGG auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärt werden. Eine zur Beendigung des Verfahrens führende übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt auch vor, wenn der dispositionsbefugte Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Zustimmung der weiteren Beteiligten zur Erledigungserklärung nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 3 ArbGG fingiert wird. Die Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers ist dagegen für die Beendigung des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. BAG, Beschluss vom 26. März 1991 – 1 ABR 43/90 – AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG m.w.N., Dörner, in: GK-ArbGG, § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 92a ArbGG erklärt wird. Gemessen daran ist das Verfahren nicht erledigt. Die Antragsteller haben den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Eine hierauf gerichtete Erklärung ist – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 – insbesondere ihrem Schriftsatz vom 11. März 2015 nicht zu entnehmen. Die Antragsteller haben sich dort vielmehr auf den Hinweis beschränkt, mit dem Rücktritt des Beteiligten zu 1 sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entfallen.
Rz. 3
2. Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt des Beteiligten zu 1 im Februar 2015, der Neuwahl des Personalrats und der Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Neuwahl im Juni 2015 das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 – 7 ABN 59/11 – AP Nr. 15 Rn. 3 zu § 92a ArbGG 1979 und – 7 ABN 74/11 – AP Nr. 13 Rn. 8 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier.
Rz. 5
Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer – wie hier – vom Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn – wie hier – der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwendung (BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 – 7 ABN 59/11 – AP Nr. 15 Rn. 4 zu § 92a ArbGG 1979 und – 7 ABN 74/11 – AP Nr. 13 Rn. 9 zu § 83a ArbGG 1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Personalratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).
Rz. 6
Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Abgabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entsprechend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 – 7 ABN 59/11 – AP Nr. 15 Rn. 4 zu § 92a ArbGG und – 7 ABN 74/11 – AP Nr. 13 Rn. 9 zu § 83a ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Von dieser Möglichkeit hat er, auch in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 16. März 2015, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde, keinen Gebrauch gemacht. Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung getragen.
Rz. 7
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Harms
Fundstellen