Tenor
Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 21. Oktober 1999 (Ausbau der Bundesstraße B 173 in Flöha) gerichteten Klage anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen – als Gesamtschuldner – die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 80 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Oktober 1999. Der Beschluß betrifft den Ausbau der Bundesstraße 173 in der Stadt Flöha.
Der Kläger zu 4 betreibt in Form von mehreren miteinander verbundenen Gesellschaften in Flöha – Regierungsbezirk Chemnitz – ein Autohaus nebst Tankstelle. Die Klägerin zu 3 – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist Eigentümerin der Liegenschaft, auf der das Autohaus nebst Tankstelle betrieben werden. Unternehmenstragende Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin zu 1 ist. Deren Geschäftsführer ist der Kläger zu 4. Durch den Planfeststellungsbeschluß wird die dauernde Inanspruchnahme von Grundflächen angeordnet. Damit werden Flächen entzogen, die derzeit für das Autohaus als Parkflächen genutzt werden. Durch Sperrungen der Bundesstraße während des Ausbaus drohen nach dem Klagevorbringen dem Autohaus existenzgefährdende finanzielle Einbußen. Das gelte auch für die Tankstelle, die ausschließlich auf Kunden im Durchgangsverkehr angewiesen sei.
Die Kläger haben am 30. November 1999 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen. Mit der Klage machen sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Sie erachten den angegriffenen Beschluß aus einer Reihe von Gründen für abwägungsfehlerhaft. Insbesondere habe die Planfeststellungsbehörde die wirtschaftlichen Belange der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt. Nach richterlichem Hinweis tragen die Kläger vor, daß sie mit ihrem Klagevorbringen nicht gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert seien. Das beklagte Regierungspräsidium habe ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Im Klageverfahren beantragen die Kläger,
den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Oktober 1999 aufzuheben,
und im Anordnungsverfahren,
- die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 21. Oktober 1999 gerichteten Klage anzuordnen.
Das beklagte Regierungspräsidium hält Klage und Anordnungsantrag für unbegründet. Es ist der Ansicht, daß die Kläger mit ihrem Vorbringen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert seien. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß sei zudem rechtmäßig.
Der Oberbundesanwalt hat sich eine Beteiligung am Verfahren vorbehalten. Dem Gericht liegen die Verfahrensakten des Beklagten vor.
B.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 21. Oktober 1999 (Ausbau der Bundesstraße B 173 in Flöha) gerichteten Klage anzuordnen, ist unbegründet.
I.
Der Antrag der Kläger ist zulässig.
1. Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) – VerkPBG – vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1840) und in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854).
Die erhobene Anfechtungsklage hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden.
2. Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 3 besteht. Die Klägerin zu 3 kann als Inhaberin des betroffenen Grundeigentums geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Klagebefugnis der Klägerin zu 2 besteht, da sie als unternehmenstragende Gesellschaft durch den Planfeststellungsbeschluß ebenfalls unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178). Ob auch die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 klagebefugt sind, erscheint dagegen zweifelhaft. Dies kann indes untentschieden bleiben, da sich der Antrag jedenfalls als unbegründet erweist.
3. Die Kläger haben den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt. Der Planfeststellungsbeschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 30. Oktober 1999 zugestellt. Klage und Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gingen beim Gericht am 30. November 1999 ein.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 21. Oktober 1999 anzuordnen, ist unbegründet.
1. Die mögliche summarische Prüfung ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, daß die erhobene Klage nach dem derzeitigen Stand des wechselseitigen Vorbringens keine begründete Aussicht auf Erfolg hat. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verletzt der Planfeststellungsbeschluß nicht jene Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger geltend machen können. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung, ob eine Bewertung der wechselseitigen Interessen bei unterstelltem offenen Ausgang des Klageverfahrens ebenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages führen müßte.
2. Das klägerische Vorbringen erlaubt keine inhaltliche Prüfung, da die Kläger gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG mit ihrem Klagevorbringen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen sind. Darauf sind die Kläger durch richterliche Verfügung hingewiesen worden.
2.1 § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion. Die Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 = DVBl 1997, 51; Beschluß vom 17. Februar 1997 – BVerwG 4 VR 17.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 = LKV 1997, 328; Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 – BVerwG 4 A 31.97 – Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27 = NuR 1998, 647).
Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und diese Bekanntmachung ihrerseits ordnungsgemäß war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
2.1.1 Die Planungsunterlagen lagen in der Stadt Flöha vom 25. März 1999 bis einschließlich 26. April 1999 zur allgemeinen Einsicht aus. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Auslegungsbekanntmachung ergibt sich aus den beigezogenen Verfahrensakten. Sie läßt als solche Mängel nicht erkennen. Als Ende der Einwendungsfrist war der 10. Mai 1999 bestimmt.
Die Stadt Flöha als die zuständige Gemeinde hat die Auslegung des Plans gemäß § 17 Abs. 3 b Satz 3 FStrG ortsüblich bekanntgemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung richtet sich nach der Bekanntmachungssatzung der Stadt Flöha vom 26. Februar 1998 (vgl. Verfahrensakte 14-0513.26/98-21, Bd. I Bl. 146). Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmt sich die ortsübliche Bekanntmachung nach den Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Flöha durch den Abdruck der Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt. Dies ist der Stadtkurier Flöha. Das Blatt wird mit Verteilung in die Briefkästen der einzelnen Haushalte zugestellt. Die öffentliche Bekanntmachung ist durch den Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt vollzogen, nicht erst mit dessen Verteilung in die Briefkästen der einzelnen Haushalte. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine Verteilung im gesamten Gemeindegebiet praktisch unterbleibt, bedarf keiner Entscheidung. Ein derartiger Sachverhalt ist für den Streitfall nicht ersichtlich.
Die Bekanntmachung über die Auslegung der Planungsunterlagen war auch geeignet, die in ihr liegende und gewollte Anstoßfunktion auszulösen. Die Annahme der Kläger, kein Bürger könne anhand des Textes der Bekanntmachung – nämlich hinsichtlich vorhandener Abkürzungen – seine eigene Betroffenheit erkennen, trifft nicht zu. Zwar ließe sich eine andere Darstellung denken, die vielleicht ein größeres Maß an Aufmerksamkeit auslösen könnte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Genügend ist, ob eine verständliche Unterrichtung erreicht wird. Das ist nach Lage der konkreten Umstände hier der Fall. In der Stadt Flöha gibt es als Bundesstraße nur die B 173. Der Text der Bekanntmachung weist darauf hin, daß die Planfeststellung den Ausbau dieser Bundesstraße betreffe. Die Frage des Ausbaus der Bundesstraße 173 im Gebiet der Stadt Flöha wird – wie die Verfahrensakten ergeben – seit Jahren erörtert. Der Text der Bekanntmachung knüpft damit insgesamt an eine den Bürgern der Stadt Flöha durchaus geläufige Situation an. Ob sich allerdings ein Bürger für eine amtliche Bekanntmachung seiner Stadt, die Teil einer allgemeinen Zeitung ist, überhaupt näher interessiert, berührt weder die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachungssatzung noch den Erfolg der beabsichtigten Anstoßfunktion.
Bis zum Ende der mit der Bekanntmachung ausgelösten Einwendungsfrist haben die Kläger gegenüber den zuständigen Behörden keine Einwendungen erhoben. Das ist unstreitig. Der Kläger zu 4 hat sich erstmals am 24. Juni 1999 an die beklagte Planfeststellungsbehörde gewandt, nachdem diese Behörde ihn mit Schreiben vom 18. Juni 1999 zu dem für den 22. Juli 1999 vorgesehenen Erörterungstermin aus freien Stücken eingeladen hatte.
2.2 Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, von einer eingetretenen Präklusion abzusehen. Sie ist zwar nicht gehindert, verspätet vorgetragene Einwendungen von Amts wegen – insbesondere im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung – zu berücksichtigen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 – BVerwG 4 A 1.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 = NVwZ-RR 1999, 162). Verfährt sie in dieser Weise, eröffnet dies jedoch für den Bürger keine Möglichkeit, verspätet vorgetragene, erfolglos gebliebene Einwendungen gleichwohl mit einer Klage zu verfolgen. Ein Kläger bleibt materiell mit seinem Vorbringen präkludiert.
Im Streitfall ist die Planfeststellungsbehörde entsprechend verfahren. Sie hat von sich aus die Initiative ergriffen, um mit den Klägern noch während des Planfeststellungsverfahrens zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen und um eine förmliche Enteignung der benötigten Flächen zu vermeiden. Daß sie dabei zugleich die Interessen der Kläger wahrgenommen hat, ändert nichts daran, daß sie den dafür maßgebenden Sachverhalt nur von Amts wegen erforscht hat. Allein zu diesem Zwecke hat sie die Kläger angehört und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Aus dieser Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde erwächst den Klägern kein mit der vorliegenden Klage verfolgbarer Rechtsvorteil.
2.3 Bei unverschuldeter Fristversäumnis und zur Vermeidung ungewöhnlicher Härten kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 SächsVwVfG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 = DVBl 1997, 51 = NVwZ 1997, 489; vgl. auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 – BVerwG 4 A 1.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 = NVwZ-RR 1999, 162).
2.3.1 Die Kläger behaupten unter Beweisantritt, die Planfeststellungsbehörde habe ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beklagte tritt diesem Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Das klägerische Vorbringen bleibt ohne Erfolg.
Die Planfeststellungsbehörde hat den Klägern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 4 SächsVwVfG nicht gewährt. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß schließt die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vielmehr ausdrücklich aus (vgl. PFB S. 46). Den Klägern ist auch nicht anderweitig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Das ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen. Die Kläger tragen hierzu unter Bezugnahme auf die Darstellung in der anwaltlichen Versicherung vom 14. Dezember 1999 vor, im Zusammenhang mit der mündlichen Anhörung am 22. Juli 1999, zu welcher der Kläger zu 4 eingeladen worden war, habe der Leiter der Versammlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesprochen. Der mitgeteilte Sachverhalt erlaubt diese rechtliche Beurteilung indes nicht. Der Kläger zu 4 hatte nach dem Inhalt der anwaltlichen Versicherung geltend gemacht, „die Planfeststellung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden”. Traf diese Behauptung zu, so war die Einwendungsfrist nicht versäumt und demgemäß bestand kein Anlaß zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Leiter der Versammlung hat demgegenüber – wie die anwaltliche Versicherung des weiteren angibt – geäußert, „seiner Ansicht nach sei die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß abgelaufen”. Er hat jedoch erklärt, daß wegen der beabsichtigten Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen dem Kläger zu 4 und den von ihm vertretenen Interessen aus der bereits im Einladungsschreiben ausgesprochenen Säumnis kein tatsächlicher Nachteil erwachsen würde. Das war ein korrekter Hinweis. Der mit der anwaltlichen Versicherung mitgeteilte Sachverhalt stimmt zudem nicht mit der Niederschrift über die öffentliche Anhörung vom 22. Juli 1999 überein. In ihr wird ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde habe auf Nachfrage des Klägers zu 4 bekräftigt, daß ihr keine Anhaltspunkte dafür bekannt seien, die Auslegung und die Bekanntmachung seien nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchgeführt worden. Der Zusammenhang, in dem diese Feststellung steht, betrifft die Frage der Präklusion von Einwendungen (Verfahrensakte 14-0513.26/98-21, Bd. I Bl. 262). Die Kläger irren daher in ihrer rechtlichen Beurteilung, ihnen habe die Planfeststellungsbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wenn die Planfeststellungsbehörde die Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 1999 gesondert von dem Erörterungstermin unterrichtete, dann verfolgte sie keineswegs das Ziel, den Klägern Nachsicht zu gewähren. In dem angeführten Schreiben wird vielmehr mit Klarheit ausgeführt, daß die Kläger die Einwendungsfrist versäumt hätten (Verfahrensakte 14-0513.26/98-21, Bd. I Bl. 307). Man wolle aber – wie ausgeführt – unverändert eine gütliche Verständigung fördern. Das war schwerlich mißzuverstehen.
2.3.1 Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen auch objektiv nicht vor. Ein derartiger Grund ist weder aus dem Inhalt der anwaltlichen Versicherung noch aus dem sonstigen Klagevorbringen zu entnehmen.
Nach § 32 Abs. 1 SächsVwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen (dann) zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 SächsVwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Das alles ist nicht geschehen.
Die Kläger haben den verfahrensmäßigen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand während des noch laufenden Planfeststellungsverfahrens in keiner Weise entsprochen. Sie haben während des Aufstellungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt, aus welchen Gründen sie unverschuldet gehindert waren, fristgerecht Einwendungen zu erheben. Auch im jetzigen Klageverfahren haben sie dies nicht substantiiert darzulegen vermocht. Die erstmals mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 mitgeteilte Erklärung der Anzeigenberaterin vom 21. Dezember 1999 ist mangels Konkretisierung ohne weitere Aussagekraft. Es wird nur allgemein ausgeführt, daß der Kläger zu 4 in der Zeit von Januar bis Juni 1999 mehrfach die Zustellung des Mitteilungsblattes reklamiert habe. Maßgebend ist jedoch nicht dies, sondern – allenfalls – ob die ortsübliche Bekanntmachung im Mitteilungs- und Amtsblatt der Stadt Flöha, also dem Stadtkurier Flöha, am 18. März 1999 unterblieb und die damit öffentlich verbreitete Information die Kläger nicht erreichen konnte.
Die vorgelegte Erklärung ist so allgemein gehalten, daß sie nicht einmal indiziell in Verbindung mit anderen Tatsachen eine unverschuldete Unkenntnis der öffentlichen Bekanntmachung erklären könnte. Auf die konkrete Zustellung und den entsprechenden „negativen” Nachweis des Unterbleibens kommt es nämlich nicht an. Maßgebend für die Beurteilung einer rechtmäßig durchgeführten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen ist die ortsübliche Bekanntmachung. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Flöha gerade durch den Abdruck im Amts- und Mitteilungsblatt (Stadtkurier Flöha). Die vorgesehene „Zustellung” durch Einwurf in Briefkästen aller einzelnen Haushalte ist – wie bereits ausgeführt – nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich von vornherein an einen unbestimmten Adressatenkreis. Die Zustellung an die einzelnen Haushalte soll lediglich eine möglichst weite Verbreitung der amtlichen Veröffentlichung sichern. Dagegen ist es ersichtlich nicht die Regelungsabsicht des Satzungsgebers, den rechtlichen Erfolg einer öffentlichen Bekanntmachung gerade davon abhängig zu machen, ob die Verteilung und damit die „Zustellung” tatsächlich an alle einzelnen Haushalt erfolgt ist. Eine derartige Prüfung entzöge sich jeder wirksamen Kontrolle. Das öffentliche Bekanntmachungswesen würde in unerträglicher Weise von nicht zu beherrschenden Unsicherheiten abhängig gemacht. Damit würde sich die wohlwollende Absicht des Satzungsgebers um möglichst effektive Verbreitung in ihr Gegenteil verkehren. Die Kläger tragen nicht vor, aus welchen Gründen es gerade ihnen unmöglich war, von der öffentlichen Bekanntmachung erfahren zu können.
3. Ergänzend wird in materiellrechtlicher Hinsicht bemerkt: Bei vorläufiger und summarischer Betrachtung läßt sich ein durchgreifender Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Planfeststellungsbehörde hat die wirtschaftlichen Interessen der Kläger im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt (vgl. PFB S. 45/46). Sie hat die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes für die Kläger, die ihr vorgetragen wurde, mithin gesehen, jedoch die öffentlichen Belange des Straßenverkehrs als vorzugswürdiger gewertet. Das ist – für sich betrachtet – noch kein Rechtsfehler. Die von den Klägern befürchtete Vollsperrung der Bundesstraße B 173 während der Bauphase und die damit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile betreffen nicht die Frage sachgerechter Abwägung der angegriffenen Planung selbst, sondern deren Durchführung. Auch die mit der Durchführung der Planung verbundenen Nachteile hat die Planfeststellungsbehörde gesehen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt (vgl. PFB S. 47 ff.). Das Klagevorbringen zeigt nicht auf, daß die Planfeststellungsbehörde in der ihr obliegenden Bewertung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder ihr ein offenbarer Bewertungsfehler unterlaufen wäre. Soweit die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2000 neue Klagegründe einführen sollten, müßten diese nach Ablauf der Klagebegründungfrist unberücksichtigt bleiben. Das Klageverfahren ist nicht geeignet, Bedenken und Einwendungen nachzuholen, die während des Planaufstellungsverfahrens ohne weiteres vorzutragen gewesen wären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Der von den Klägern angegebene Streitwert von 500 000 DM ist nicht angemessen. Die Umsetzung des Plans erfordert eine Inanspruchnahme von etwa 400 qm. Das würde einen Quadratmeterpreis von 1 250 DM entsprechen. Das liegt weit außerhalb allgemeiner Üblichkeit. Auch unter Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und der von ihnen betonten besonderen wirtschaftlichen Interessen muß der von den Klägern angegebene Wert deutlich gemindert werden. Die befürchtete Vollsperrung und damit etwa verbundene Entschädigungsansprüche sind als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreites.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama
Fundstellen