Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf Instandhaltung einer Brücke über eine Bundeswasserstraße. Bundeswasserstraße. Stichkanal. Schifffahrtsanlage. Brücke. Zubehör. öffentlicher / nichtöffentlicher Weg. Kreuzungsanlage. Unterhaltung. Instandsetzung. Flurbereinigungsplan. Erschließungsvorteil. Entfernungsvorteil. subjektives Recht. Planfeststellung. notwendige Beiladung.
Leitsatz (amtlich)
Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes.
Normenkette
WaStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 1; FlurbG § 58 Abs. 4; VwGO § 65 Abs. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 22.01.2014; Aktenzeichen 7 LC 76/12) |
VG Hannover (Entscheidung vom 28.02.2012; Aktenzeichen 7 A 3929/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr gehörende, für den Fahrzeugverkehr gesperrte Brücke Nr. 382 über den Stichkanal des Mittellandkanals nach H. so instand zu setzen, dass sie wieder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann.
Rz. 2
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Feststellungsanspruch folge aus dem Flurbereinigungsplan B. i.V.m. den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes. Nach dem Flurbereinigungsplan seien die nichtöffentlichen Wege – die Brücke sei in dem Plan als nichtöffentlicher Weg ausgewiesen – vom Eigentümer entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu unterhalten. Die Kläger seien durch die unterbliebene Instandhaltung der Brücke in eigenen, durch den Flurbereinigungsplan geschützten Rechten betroffen.
Rz. 3
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die einschlägigen Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 oder § 42 Abs. 1 WaStrG) räumten Teilnehmern am Straßenverkehr keinen Erfüllungs- oder Verkehrserhaltungsanspruch ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich der Anspruch auch nicht aus den Regelungen des Flurbereinigungsplans über die Unterhaltung nichtöffentlicher Wege. Die Brücke zähle zu den Überbrückungen im Sinne des Flurbereinigungsplans, weil sie gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG als Schifffahrtsanlage zur überbrückten Wasserstraße gehöre. Nach dem Flurbereinigungsplan richte sich die Unterhaltung dieser Anlagen nach den dafür maßgebenden Bestimmungen und – soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprächen – den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans. Wenn sich aus den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans ein subjektives Recht der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf Unterhaltung der Brücke ergäbe, so widersprächen diese Festsetzungen insoweit den hier maßgebenden Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes, die – wie dargelegt – ein subjektives Recht nicht begründeten.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 5
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Die Kläger machen unter I. der Beschwerdebegründung geltend, dass sich die Unterhaltungspflicht für Kreuzungsanlagen im Zuge nichtöffentlicher Wege nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1982 – 4 C 36.79 – (Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 2) aus den planfeststellungsrechtlichen Schutzauflagen oder entsprechenden Schutzzusagen des Vorhabenträgers ergebe. Das habe das Oberverwaltungsgericht ignoriert. Deshalb habe es auch keine hinreichenden Nachforschungen nach dem den Brückenbau legalisierenden Genehmigungsbescheid angestellt.
Rz. 7
a) Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1982 liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt u.a. voraus, dass sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Es geht zwar in beiden Entscheidungen um kreuzungsrechtliche Vorschriften, im Urteil des Berufungsgerichts jedoch um diejenigen des Bundeswasserstraßengesetzes, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um jene des Bundesfernstraßengesetzes. Andere Vorschriften können aber selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 – 9 B 29.11 – juris Rn. 2 und vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 f.).
Rz. 8
b) Der Rechtssache kommt auch nicht die hilfsweise geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage,
ob das bundeswasserstraßenrechtliche Kreuzungsrecht sich nur auf Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Bundeswasserstraßen, nicht aber auf die Kreuzung einer Privatstraße und einer Bundeswasserstraße bezieht,
ist nicht klärungsbedürftig. Die §§ 40 ff. WaStrG regeln eindeutig nur Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 12 Rn. 10, § 40 Rn. 3). Das ergibt sich aus der Überschrift des 9. Abschnitts des Bundeswasserstraßengesetzes „Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen”) und dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften. So regelt § 42 Abs. 1 WaStrG ausdrücklich nur die Unterhaltung von Kreuzungsanlagen „im Zuge öffentlicher Verkehrswege”. Anderes hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Wenn es davon ausgeht, dass die Unterhaltung von Brücken in einem nichtöffentlichen Weg im Sinne des § 10 Abs. 12, 16 und 17 des Flurbereinigungsplans gesetzlich nicht geregelt sei (UA juris Rn. 69), setzt dies gerade voraus, dass die Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes derartige Kreuzungen nicht erfassen.
Rz. 9
c) Das Urteil beruht insoweit auch nicht auf einem Verfahrensmangel.
Rz. 10
aa) Die Kläger rügen eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Auskunft der Beklagten, dass ihr keine Unterlagen über die rechtliche Genehmigung des Stichkanals H. und der Brücke Nr. 382 vorlägen, aber davon auszugehen sei, dass ein Planfeststellungsverfahren nach dem preußischen Wassergesetz durchgeführt worden sei (GA Bl. 382), begnügt und jegliche weitere Recherche nach dem Planfeststellungsbeschluss oder den Planfeststellungsbeschlüssen unterlassen.
Rz. 11
Um einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darzutun, muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Daran fehlt es. Einen Beweisantrag haben die Kläger nicht gestellt. Sie haben auch nicht dargelegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, im Staatsarchiv in Hannover oder an anderen in der Beschwerdebegründung genannten Orten nach dem Planfeststellungsbeschluss zu suchen. Die Kläger hatten sich zur Begründung ihrer Klage auf § 42 WaStrG, den Flurbereinigungsplan und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht hingegen auf den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Stichkanals und die Brücke bezogen. In diesem Fall wäre es im Übrigen ihre Sache gewesen, den Planfeststellungsbeschluss vorzulegen. Auch aufgrund der von den Klägern mit Schriftsatz vom 7. Januar 2011 (GA Bl. 178) vorgelegten Vertragsentwürfe zwischen der Reichswasserstraßenverwaltung und der politischen Gemeinde B., in denen Planfeststellungsbeschlüsse vom 20. Mai 1919 und vom 12. Juli 1919 erwähnt werden, mussten sich weitere Nachforschungen nicht aufdrängen. Die Kläger hatten selbst mitgeteilt, aus den Akten im Archiv der Stadt S. ergebe sich, dass die „Alt-Akten” aufgrund von Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien. Dass die Planfeststellungsbeschlüsse an anderer Stelle – und gegebenenfalls an welcher – noch vorhanden seien, hatten sie nicht vorgetragen.
Rz. 12
Aus diesem Grund gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht den mit Schriftsatz vom 7. Januar 2011 unterbreiteten Sachvortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen haben könnte (Beschwerdebegründung S. 5).
Rz. 13
bb) Die Kläger meinen, dass das Urteil in sich widersprüchlich begründet sei und deshalb gegen § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstoße. Das Oberverwaltungsgericht habe offen gelassen, ob der Wegteil auf der Brücke öffentlicher oder nichtöffentlicher Weg sei. Hätte es diese Frage nicht dahinstehen lassen, hätte es denknotwendig die Frage beantworten müssen, was hinsichtlich der Unterhaltungspflicht gelten soll, wenn nichtöffentliche Verkehrswege eine Bundeswasserstraße kreuzen.
Rz. 14
Ob mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel oder lediglich die dem materiellen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall gerügt wird, kann offen bleiben; die behauptete Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Brücke nicht als Weg im Sinne des Straßen- und Wegerechts, sondern als Zubehör der Bundeswasserstraße Stichkanal H. qualifiziert (UA juris Rn. 68). Es ist davon ausgegangen, dass sie der Überführung des westlich und östlich von ihr verlaufenden Gretenberger Wegs dient, der während des Berufungsverfahrens für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde (UA juris Rn. 3). Ob der Gretenberger Weg bei Aufstellung des Flurbereinigungsplans ein öffentlicher oder ein nichtöffentlicher Weg war (zum östlich des Stichkanals zur Brücke führenden Abschnitt des Gretenberger Wegs vgl. UA juris Rn. 60), war nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Ein subjektives Recht der Kläger auf Unterhaltung der Brücke ergebe sich unabhängig hiervon weder aus dem Bundeswasserstraßengesetz (UA juris Rn. 54, 72) noch aus dem Flurbereinigungsplan (UA juris Rn. 75).
Rz. 15
2. Die Rechtssache hat auch nicht die unter II. der Beschwerdebegründung im Hinblick auf einen subjektiv-rechtlichen Gehalt von § 7 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 WaStrG geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Rz. 16
a) Die Frage,
ob es zutrifft, dass weder § 42 Abs. 1 WaStrG noch § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG Teilnehmern im Straßenverkehr (auf Brücken über eine Bundeswasserstraße) einen Erfüllungs-, Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch einräumen, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Für die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist bereits geklärt, dass ihre Wahrnehmung nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht geschieht, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – 4 C 50.71 – BVerwGE 44, 235); Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – III ZR 4/93 – BGHZ 125, 186 = juris Rn. 10). Für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) kann nichts anderes gelten. Auch sie ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes (Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 7 Rn. 4). Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Verkehrswege hat derjenige zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder überwiegend getragen hat (§ 42 Abs. 1 WaStrG). Auch insoweit begründet das Bundeswasserstraßengesetz lediglich eine Unterhaltungslast und keinen gegen den Pflichtigen gerichteten Unterhaltungsanspruch der Benutzer der Kreuzungsanlage.
Rz. 17
b) Die sich hieran anschließende Frage,
ob die Unterhaltungspflicht aus § 42 WaStrG abweichend von der Regel ausnahmsweise zu Gunsten solcher Verkehrsteilnehmer, die an dem Verkehrsweg ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes besonderes Nutzungsrecht besitzen (z.B. aus § 7 Realverbandsgesetz oder aus dem Flurbereinigungsplan), drittschützender Natur ist,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sonderrecht der Kläger an der Brücke ergeben könnte. Es hat den Flurbereinigungsplan vielmehr dahingehend ausgelegt, dass dieser den an der Flurbereinigung Beteiligten gerade nicht abweichend vom Wasserstraßengesetz ein subjektives Recht auf Unterhaltung der Schifffahrtsanlage einräumt (UA juris Rn. 71 – 76). Inwieweit sich aus dem Realverbandsgesetz ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sonderrecht der Kläger an der Brücke ergeben sollte, haben die Kläger nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat dies nicht in Erwägung gezogen und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dass hierin ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn die Vorinstanz eine Tatsche nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 – 9 B 197.98 – juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 – 4 B 66.05 – NVwZ 2006, 339 Rn. 4).
Rz. 18
c) Die Frage,
ob ein Flurbereinigungsweg, der landesrechtlich keine öffentliche Straße, sondern nichtöffentlicher Wirtschaftsweg ist, gleichwohl wie ein öffentlicher Verkehrsweg i.S.d. § 42 Abs. 1 WaStrG zu behandeln sein kann bzw. ob § 42 Abs. 1 WaStrG auf nichtöffentliche Wirtschaftswege erweiternd oder analog anzuwenden ist,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung der Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 42 Abs. 1 WaStrG nicht deshalb verneint, weil der überführte Weg keine öffentliche Straße sei, sondern weil sich die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 WaStrG als Hoheitsaufgabe des Bundes darstelle, auf deren Wahrnehmung ein subjektives Recht Dritter nicht bestehe (UA juris Rn. 54, 72; siehe bereits II 1. c) bb)). Aus diesem Grund würde sich auch die für den Fall der erweiternden Anwendung auf nichtöffentliche Wirtschaftswege aufgeworfene Folgefrage (Beschwerdebegründung S. 19) nicht stellen.
Rz. 19
3. Die Fragen zur straßenrechtlichen Bedeutung des Brückenflurstücks und zu etwaigen Bindungen des Ermessens bei der Unterhaltung einer Bundeswasserstraße durch einen Flurbereinigungsplan (III. der Beschwerdebegründung) führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Rz. 20
a) Die Frage,
ob ein straßenrechtlich ungewidmet gebliebener nichtöffentlicher Weg (auf der Brücke bzw. dem Brückenflurstück 61) durch die beiderseitige Widmung der Anschlusswegestücke zu öffentlichen (Gemeinde-)Straßen ein öffentlicher Verkehrsweg im Sinne des § 42 Abs. 1 WaStrG auch dann sein kann, wenn er selbst nicht straßenrechtlich öffentlich gewidmet ist, aber die Funktion hat, zwei öffentliche Straßen miteinander zu verbinden,
würde sich aus den soeben dargelegten Gründen (II 2. c) nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist von der Möglichkeit ausgegangen, dass die Brücke eine Kreuzungsanlage im Zuge eines öffentlichen Verkehrsweges ist. Die hieran anknüpfende weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 21 unten) geht in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die genannte und die unter II 2. b) behandelte Frage hinaus.
Rz. 21
b) Die Frage,
ob der von § 42 Abs. 1 WaStrG eingeräumte Entscheidungs- und Planungsspielraum, der mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Unterhaltungsaufgabe an diesen Anlagen einhergeht, so schutzbedürftig ist, dass eine Kollisionsklausel in einem Flurbereinigungsplan wie der des § 12 Abs. 9 des entscheidungserheblichen Flurbereinigungsplans von 1977 nur so ausgelegt werden darf, dass aus den Unterhaltungsfestsetzungen keine Einschränkung des Entscheidungs- und Planungsermessens einhergehen darf, ob also § 42 WaStrG insbesondere eine Verbotsnorm gegen die Regelung von Unterhaltungs- und Erhaltungspflichten zu Gunsten der Flurbereinigungsbeteiligten sein kann, obwohl beim seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss im Jahre 1919 die Unterhaltungs- wie Erhaltungspflicht als Schutzauflage im Planfeststellungsbeschluss geregelt gewesen sein kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat § 42 Abs. 1 WaStrG nicht ein generelles Verbot entnommen, in einem Flurbereinigungsplan Ansprüche der Flurbereinigungsberechtigten auf Unterhaltung von Kreuzungsanlagen zu begründen. Es hat lediglich dem hier in Rede stehenden Flurbereinigungsplan wegen des in ihm enthaltenen Vorbehalts zugunsten des maßgeblichen Fachrechts nicht entnehmen können, dass er Ansprüche der Flurbereinigungsbeteiligten auf Unterhaltung der Brücke hat begründen sollen. Der Auslegung eines konkreten Flurbereinigungsplans kommt eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu.
Rz. 22
4. Schließlich führen auch die unter IV. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe nicht zur Zulassung der Revision.
Rz. 23
a) Die Frage zum Verhältnis des Ermessensspielraums nach § 42 Abs. 1 WaStrG zum flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime (Beschwerdebegründung S. 22) geht über die unter II 3. b) behandelte Frage nicht hinaus.
Rz. 24
b) Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – (BVerwGE 117, 209) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte, benennen die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht.
Rz. 25
c) Hinsichtlich der Frage,
ob das gewillkürte Herbeiführen der Funktionslosigkeit (Entfunktionalisierung) durch den wasserstraßenrechtlichen Baulastträger ebenfalls zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans führen kann,
fehlt eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Sperrung der Brücke zur Funktionslosigkeit des Flurbereinigungsplans führt (zu den Voraussetzungen hierfür BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 67). Auch aus diesem Grund scheidet eine Zulassung der Revision aus (siehe II 2. b)).
Rz. 26
d) An einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch im Hinblick auf folgende Fragen:
Ist eine Kollisionsklausel in einem Flurbereinigungsplan, die – wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen – dem Ermessen des Kanalunternehmers, die Unterhaltung der dem Flurbereinigungswegenetz dienenden Brücke zu reduzieren, den Vorrang einräumt, mit § 58 Abs. 4 FlurbG vereinbar?
Ist es mit dem Satzungscharakter als Gesamtregelungsmaßnahme vereinbar, dass der Träger der Unterhaltungslast (hier die Beklagte) die Unterhaltung reduziert, obwohl die dauernde Erfüllung der Unterhaltungslast gedankliche Voraussetzung und Geschäftsgrundlage des Flurbereinigungsplans war, so dass die Satzungsregelungen dadurch entwertet werden, dass sie die im Flurbereinigungsplan vorausgesetzten Pflichterfüllungen wie z.B. die Unterhaltung einer Kanalbrücke nicht mehr leisten?.
Rz. 27
Welche Bedeutung § 58 Abs. 4 FlurbG für die Auslegung des hier in Rede stehenden Flurbereinigungsplans haben sollte, legen die Kläger nicht dar. Um die aus dieser Vorschrift folgenden Voraussetzungen für die Änderung der Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung geht es im vorliegenden Fall nicht.
Rz. 28
e) Die Frage,
ob die in einem Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung auch durch einen Planfeststellungsbeschluss geändert werden kann, wenn das Wegesystem des Flurbereinigungsplans eine Anlage in Anspruch nimmt, die aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses verändert oder abgerissen werden kann und dieses Auswirkungen auf das flurbereinigungsrechtliche Wegenetz hat,
bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Ergebnis eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde (§ 149 Abs. 3 FlurbG) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens einem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 9 B 11.10 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22). Einer Planfeststellung für die Schließung der Brücke wären mithin auch die neu geordneten Wegebeziehungen und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 a.a.O.). Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG). Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 – BVerwGE 139, 150 Rn. 50; Beschluss vom 2. September 2010 – 9 B 11.10 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 20). Welche Möglichkeiten der Problemlösung zur Verfügung stehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rz. 29
f) Mit seiner Annahme, dass sich auch unter Berücksichtigung der mit der Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten, durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen lasse (UA juris Rn. 78), ist das Oberverwaltungsgericht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – (BVerwGE 117, 209) abgewichen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer anderen Rechtsvorschrift befasst hat als das Oberverwaltungsgericht, nämlich mit der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (BVerwGE 117, 209 ≪216 = juris Rn. 64≫) und nicht – wie das Oberverwaltungsgericht – mit dem Handlungsermessen der Behörde im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 bzw. § 42 Abs. 1 WaStrG (UA juris Rn. 77 f.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass sich das Gewicht von Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans in der Abwägung mit zunehmendem Zeitablauf verringert. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition „möglicherweise” auch erhebliche Zeit nach Ende der Flurbereinigung noch schutzwürdig sein kann (BVerwGE 117, 209 ≪216 = juris Rn. 64≫).
Rz. 30
g) Das Oberverwaltungsgericht musste die DB Netz AG nicht beiladen; das Urteil leidet insoweit nicht an einem Verfahrensmangel. Eine Beiladung ist im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 6 C 21.12 – Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 18 Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Rechte der DB Netz AG werden durch die Abweisung der Klage nicht berührt. Sie darf ihre Betriebsanlagen, also auch den bestehenden Bahnübergang, auf dessen Benutzung die Kläger seit Sperrung der Brücke Nr. 382 angewiesen sind, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nur nach vorheriger Planfeststellung ändern (§ 18 Satz 1 AEG).
Rz. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 § 39 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Dr. Philipp, Brandt
Fundstellen
DÖV 2015, 583 |
JZ 2015, 309 |
UPR 2015, 505 |