Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts. Zuständigkeit des Personalrats. materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Anfechtung einer Betriebsratswahl. Drittmittelforschung. Personalvorschlagsrecht des Projektleiters
Leitsatz (amtlich)
1. Bilden ein Universitätsinstitut und ein privates Forschungsinstitut einen „gemeinsamen Betrieb” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 82, 112), so werden auch die Arbeitnehmer des Universitätsinstituts von dem Betriebsrat vertreten; eine Zuständigkeit des Personalrats der Universität ist nicht gegeben.
2. Gegen die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes bestehen auch dann keine Bedenken, wenn daran neben einer Personenvereinigung des Privatrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist.
Normenkette
BAWüPersVG § 1; BetrVG § 130
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. betreibt in Stuttgart ein Institutszentrum. In dessen Räumen ist das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) zusammen mit dem Institut für Arbeitswissenschaft und Technologiemanagement (IAT) der Universität Stuttgart untergebracht. Zwischen der Universität Stuttgart und der Fraunhofer-Gesellschaft wurde 1984 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen mit dem Ziel, Forschung, Lehre und Praxis zu verbinden, den Informationsstand in den jeweiligen Fachgebieten zu verbessern und die Forschungseinrichtungen optimal zu nutzen.
Im März 1994 fanden beim IAO Betriebsratswahlen statt. Daran nahmen auch die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer teil. Den Wahlanfechtungsantrag der Fraunhofer-Gesellschaft, mit welchem diese sich gegen die Einbeziehung der IAT-Mitarbeiter wandte, wies das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich mit Beschluss vom 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95 – (BAGE 82, 112) zurück.
Im Dezember 1994 hatten die Fraunhofer-Gesellschaft und die Universität Stuttgart eine neue Vereinbarung über die Zusammenarbeit der beiden Institute abgeschlossen. Im Oktober 1997 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem er seine Zuständigkeit für die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der beteiligte Universitätsrektor müsse nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 wegen der Rechtskraft der tragenden Entscheidungsgründe hinnehmen, dass die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer zusammen mit denjenigen des IAO in einem „gemeinsamen Betrieb” auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft tätig seien. Damit stehe zugleich fest, dass die Mitwirkung und Mitbestimmung der im IAT beschäftigten Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes erfolge. Diese betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung müsse auch der Antragsteller als dienststelleninternes Organ der Universität hinnehmen. Die gleichzeitige Zugehörigkeit der beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer zum Personalrat der Universität sei nicht möglich. Die im Dezember 1994 abgeschlossene neue Kooperationsvereinbarung habe keine Änderung der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage mit sich gebracht. Aber auch unabhängig von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei festzustellen, dass unter der Geltung der neuen Kooperationsvereinbarung zwischen dem IAT und dem IAO ein „gemeinsamer Betrieb” auf der Grundlage einer privatrechtlichen Abrede zwischen der Universität Stuttgart und der Fraunhofer-Gesellschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft vorliege.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Seinem Begehren könne die Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 nicht entgegengehalten werden. Dort sei über die Abgrenzung der Mitbestimmungsrechte von Betriebsrat und Personalrat nicht befunden worden. Die der Personalvertretung als Repräsentantin der Belegschaft gesetzlich zugewiesenen Rechte stünden weder zur Disposition der Dienststelle noch könnten sie Gegenstand privatrechtlicher Verträge sein. Die Rechtsfigur des „gemeinsamen Betriebs” passe nicht auf die Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und juristischen Personen des Privatrechts. Das IAT sei integraler Bestandteil der Universität Stuttgart als Dienststelle. Fraunhofer-Gesellschaft und Universität hätten keine gemeinsame Einrichtung geschaffen, wofür es einer Satzung anstelle einer bloßen Kooperationsvereinbarung bedurft hätte. Auch auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung sei eine Zuordnung zum Personalvertretungsrecht vorzunehmen, weil beide Institute von einem Universitätsprofessor geleitet würden. Die Kooperationsvereinbarung sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu werten, weil ihr Gegenstand die Optimierung von Forschung und Lehre sei. Erschöpfe sich die Kooperationsvereinbarung in der Optimierung des Vorhandenen, so verbiete sich der Schluss, die Partner hätten sich in einer BGB-Gesellschaft zur Führung eines aus beiden Instituten bestehenden Betriebs zusammengefunden. Nach der neuen Kooperationsvereinbarung könne keine Rede mehr davon sein, dass die Mitarbeiter des IAO bzw. IAT den fachlichen Weisungen der verantwortlichen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners unterworfen seien. Schließlich habe es der Verwaltungsgerichtshof versäumt, den Sachverhalt im Hinblick darauf hinreichend aufzuklären, ob die Universitätsleitung an die Personalvorschläge der Institutsleitung gebunden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass er für die beim IAT beschäftigten Angestellten und Arbeiter des Landes Baden-Württemberg zuständig ist.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zwar hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an einer eigenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gehindert gesehen. Seine vorsorglichen Erwägungen dazu, welche die Entscheidung selbständig tragen, sind aber nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs scheitert das Begehren des Antragstellers, als Personalrat der Universität Stuttgart die Zuständigkeit auch für die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer zugesprochen zu erhalten, nicht bereits an der Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95 – (BAGE 82, 112), mit welchem die im März 1994 unter Einbeziehung der Beschäftigten des IAT durchgeführte Betriebsratswahl am IAO für gültig gehalten wurde.
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 entfaltet für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung dahin, dass die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer zusammen mit denjenigen des IAO als einem gemeinsamen Betrieb angehörig und damit als der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen gelten müssen.
Allerdings sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiellrechtlich entschieden wird, der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Beschluss vom 20. März 1996 – 7 ABR 41/95 – BAGE 82, 291, 294; Beschluss vom 6. Juni 2000 – 1 ABR 21/99 – NZA 2001, 156).
Die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 unterliegt bereits in objektiver Hinsicht Grenzen, die eine Bindung im Hinblick auf das im vorliegenden Verfahren streitige Begehren ausschließen. Die objektive Grenze der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand des Erstprozesses bestimmt. Rechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellungen einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Das bedeutet, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen prozessualen Anspruch erstrecken kann, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne nicht, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst sind (vgl. BVerwGE 96, 24, 26 f. m.w.N.).
Streitgegenstand des vor dem Bundesarbeitsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war die Anfechtung der im März 1994 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Frage nach dem Bestehen eines gemeinsamen Betriebs war in diesem Verfahren eine Vorfrage. Diese war zwar für die Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Betriebsratswahl erheblich, ihre Beantwortung ist aber nicht Bestandteil des Entscheidungsausspruchs geworden und hat damit nicht an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts teil. Das Bundesarbeitsgericht hat auch keine Statusentscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG getroffen (vgl. dazu BAGE 68, 1; 82, 291) oder sonst über einen Feststellungsantrag entschieden, der den betriebsverfassungsrechtlichen Status der Beschäftigten des IAT zum Gegenstand gehabt hätte und als solcher der Rechtskraft fähig sein könnte.
2. Soweit der Verwaltungsgerichtshof unabhängig von einer Rechtskraftwirkung die Voraussetzungen eines die Mitarbeiter des IAT erfassenden gemeinsamen Betriebs bejaht und daraus die fehlende Zuständigkeit des Antragstellers für diese Mitarbeiter hergeleitet hat, hält sein Beschluss der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon ausgegangen, dass die Zusammenfassung der Arbeitnehmer des IAT und derjenigen des IAO zum Zwecke einer gemeinsamen betrieblichen Interessenvertretung unter dem Gesichtspunkt des „gemeinsamen Betriebs” als einer Rechtsform des Privatrechts und die gleichzeitige Zuständigkeit des Personalrats der Universität für die am IAT beschäftigten Arbeitnehmer sich wechselseitig ausschließen. Gemäß § 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg – BaWüPersVG – in der Fassung vom 1. Februar 1996, GBl BW S. 205, und des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1999, GBl BW S. 517, werden in den Verwaltungen und Betrieben der Körperschaften des öffentlichen Rechts Personalvertretungen gebildet. Mit dieser Vorschrift und gleich lautenden Bestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder korrespondiert § 130 BetrVG, wonach das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet auf Verwaltungen und Betriebe der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch die genannten Vorschriften werden die Geltungsbereiche des Betriebsverfassungsgesetzes einerseits und des Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder andererseits voneinander abgegrenzt. Abgrenzungsmerkmal ist danach die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung (BAG, Urteil vom 7. November 1975 – 1 AZR 74/74 – BAGE 27, 316, 319; Beschluss vom 8. März 1977 – 1 ABR 18/75 – AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG 1972; Beschluss vom 24. Januar 1996, a.a.O., S. 122; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1980 – BVerwG 6 P 23.79 – PersV 1981, 506, 507). Die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen in Art. 73 Nr. 8 und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits ist dadurch nicht berührt (vgl. aber Löwisch, Söllner-Festschrift S. 689, 700 f.). Diese Vorschriften decken die genannten einfachgesetzlichen Kollisionsnormen, ohne für die Lösung des Kollisionsproblems selbst inhaltliche Vorgaben zu machen. Gehören die beim IAT Beschäftigten daher zusammen mit den beim IAO Beschäftigten einem privatrechtlich organisierten gemeinsamen Betrieb an, so ist Betriebsverfassungsrecht anzuwenden, nicht aber Personalvertretungsrecht.
b) Die Mitarbeiter des IAT wirken mit denjenigen des IAO in einem gemeinsamen Betrieb zusammen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken (BAGE 82, 116).
Von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Darüber hinaus hat er sich die Würdigung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 24. Januar 1996 (BAGE 82, 112) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu Eigen gemacht. Schließlich hat er angenommen, dass die im Dezember 1994 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat. Die dagegen vorgebrachten rechtlichen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
aa) IAO und IAT verfolgen einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck. Dieser besteht in der Durchführung von Auftragsforschung auf dem Gebiet der Unternehmensführung, der Produktionsplanung, der Arbeitsgestaltung, der Informationssysteme, des Technologie-, Personal- sowie des Forschungs- und Entwicklungsmanagements (BAGE 82, 117). Diesem Zweck dienen die Koordinierung wissenschaftlicher und technischer Dienst- und Sachleistungen, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe beider Institute sowie die wechselseitige Mitarbeit der Arbeitnehmer des IAT und des IAO an Projekten des jeweils anderen Instituts. Grundlage ist die Kooperationsvereinbarung aus dem Jahre 1994, die vor allem auf fachliche Zusammenarbeit (§ 2), personelle Verknüpfung (§ 3) sowie Mitbenutzung von Räumen, Geräten, Einrichtungen und Dienstleistungen (§ 4) angelegt ist. Dies alles geht entgegen der Wertung des Antragstellers über das bloße Optimieren von Vorhandenem oder das Organisieren eines sinnvollen Nebeneinanders hinaus.
bb) Fraunhofer-Gesellschaft und Universität haben sich ferner zu einer gemeinsamen Betriebsführung rechtlich verbunden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist von einer – mindestens konkludenten – Leitungsvereinbarung auszugehen.
Dafür spricht bereits die Regelung in § 3 der Kooperationsvereinbarung über die personelle Verknüpfung. Nach dessen Abs. 1 ist angestrebt, dass IAO und IAT durch einen ordentlichen Professor der Universität in Personalunion geleitet werden. Dies entspricht gegenwärtig auch der Realität; denn an der Spitze beider Institute steht nach wie vor Universitätsprofessor Dr. B.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 6 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung, wonach die Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den jeweils anderen Vertragspartner und in dessen Einrichtungen den dortigen arbeitsorganisatorischen Regelungen unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Weisungsbefugnis – wie nach § 2 Abs. 4 der früheren Kooperationsvereinbarung – unabhängig von der Zugehörigkeit der Mitarbeiter zu den Instituten vom jeweiligen Leiter der Organisationseinheit wahrgenommen wird. Die Bedenken des Antragstellers gegen diese Interpretation greifen nicht durch. Die Auslegung eines Einzelvertrages durch das Beschwerdegericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält (BAG, Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB; Urteil vom 22. September 1992 – 1 AZR 235/90 – BAGE 71, 164, 171). Dass die Auslegung des § 3 Abs. 6 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung durch den Verwaltungsgerichtshof auf einem der genannten Mängel beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Beschluss entnehmen, dass diese Auslegung der von den Vertragspartnern gewünschten und tatsächlich praktizierten Verfahrensweise entspricht. Danach werden die beiden Institute durch eine fünfköpfige Führungskonferenz geleitet, der außer Prof. Dr. B. als Institutsleiter jeweils zwei Wissenschaftler aus dem Bereich des IAO und des IAT angehören. Der Führungskonferenz unterstehen Organisationseinheiten, denen wiederum Competence Centers (CC) und Marktstrategieteams (MT) zugeordnet sind. Diese Unterabteilungen sind jeweils etwa zur Hälfte mit Mitarbeitern des IAO und des IAT besetzt. Dem fach- und projektbezogenen Einsatz der Mitarbeiter entspricht die institutsübergreifende Handhabung der Weisungsbefugnis. Dass die Vertragspartner im § 3 Abs. 6 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung die Grundlage dafür sehen, liegt daher nahe.
cc) Der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten wird von der gemeinsamen Institutsleitung wahrgenommen. Mit den festzustellenden fachlichen Weisungsbefugnissen zwangsläufig verbunden sind die Kompetenzen zur Personaleinsatzplanung und Leistungsbewertung. Ferner liegen z.B. Urlaubsplanung und Personalbedarfsplanung in den Händen der Institutsleitung (vgl. BAGE 82, 119).
Bei der Einstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter einschließlich der Verlängerung ihrer Arbeitsverträge kommt der gemeinsamen Institutsleitung das ausschlaggebende Gewicht zu. Die Fraunhofer-Gesellschaft und die Universität sind an die Personalvorschläge des Institutsleiters nicht nur faktisch, sondern auch in rechtlicher Hinsicht weitgehend gebunden. Dies ergibt sich hinsichtlich der Mitarbeiter des IAO aus der Satzung der Fraunhofer-Gesellschaft, hinsichtlich der Mitarbeiter des IAT aus § 59 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (UG BW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2000, GBl BW S. 208; vgl. BAGE 82, 120). Das dort vorgesehene Vorschlagsrecht des Projektleiters setzt voraus, dass der Mitarbeiter aus Drittmitteln finanziert wird. Dies trifft auf die ganz überwiegende Zahl der IAT-Mitarbeiter zu, wie in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden ist. Dass die Letztentscheidung über die Einstellung bei der Universitätsleitung verbleibt, ist unerheblich. Aus § 59 Abs. 3 Satz 2 UG BW folgt, dass ohne den Vorschlag des Projektleiters die Einstellung nicht erfolgen kann. Die Universitätsleitung ist daher gehindert, ihm gegen oder ohne seinen Willen Mitarbeiter zuzuweisen. Umgekehrt wird sich die Universitätsleitung den Personalvorschlägen der Institutsleitung, welche die Einstellungsgespräche geführt hat und die fachliche Qualifikation des Bewerbers gerade mit Blick auf das anstehende Forschungsprojekt zu beurteilen vermag, im Regelfall kaum verweigern können. Dass die formalen Befugnisse zur Ausfertigung von Arbeitsverträgen, zur Vornahme von Vertragsverlängerungen, zur Ausführung disziplinarischer Maßnahmen und zur Bearbeitung aller Personalangelegenheiten bei den jeweiligen Vertragsarbeitgebern verbleiben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates (BAGE 82, 120).
Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass in der Führungskonferenz beider Institute ein Mitglied des IAO für die Personalangelegenheiten des IAO und ein Mitglied des IAT für diejenigen des IAT zuständig ist. Diese Kompetenzverteilung lässt die institutsübergreifende Weisungsbefugnis als Grundlage dafür unberührt, dass die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in sozialen und personellen Angelegenheiten auf der Institutsebene – nicht auf der Ebene der Universität bzw. der Fraunhofer-Gesellschaft – wahrgenommen werden.
dd) Die Zuordnung zu einem einheitlichen Rechtsträger ist nicht Voraussetzung eines gemeinsamen Betriebs. Für den Betriebsbegriff im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist vielmehr die Einheitlichkeit der Organisationsstruktur zum Erreichen arbeitstechnischer Zwecke kennzeichnend. Verbinden sich mehrere Unternehmen auf der Grundlage einer Leitungsvereinbarung zu einem gemeinsamen Betrieb, so führt dies nicht zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsträgers. Es ist daher entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nicht erforderlich, dass die Partner auf satzungsmäßiger Grundlage eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen, die im Verhältnis zu den betroffenen Mitarbeitern die Arbeitgeberfunktion übernimmt. Ansonsten wäre die Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes entbehrlich (BAGE 82, 121 f.). Dass Fraunhofer-Gesellschaft und Universität jeweils Inhaber ihrer Betriebsstätten und Betriebsmittel sowie Arbeitgeber der Mitarbeiter „ihrer” Institute geblieben sind, ist daher für die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes typisch.
c) Die Vereinbarung, aufgrund derer sich Fraunhofer-Gesellschaft und Universität zur Verfolgung gemeinsamer arbeitstechnischer Zwecke verbunden haben, vollzieht sich in der Form einer BGB-Gesellschaft. Deren Gesellschaftszweck ist die gemeinsame Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke durch einen einheitlichen Leitungsapparat. Dass diese Gesellschaft auch Eigentümerin der jeweiligen Betriebsstätte oder Betriebsmittel wird, ist ebenso wenig erforderlich wie ein Arbeitgeberwechsel im Verhältnis zu den Arbeitnehmern (BAGE 82, 122).
Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen Fraunhofer-Gesellschaft und Universität öffentlich-rechtlicher Natur ist, bestehen nicht. Für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG BW wäre erforderlich, dass die durch die Vereinbarung angestrebten Rechtsfolgen dem öffentlichen Recht zugeordnet werden könnten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 54 Rn. 28 m.w.N.). Hinsichtlich der durch die Kooperationsvereinbarung angestrebten gemeinsamen bzw. aufeinander abgestimmten Durchführung von Forschungsprojekten ist eine derartige Zuordnung nicht möglich. Forschung ist vielmehr eine Angelegenheit, die sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Form betrieben werden kann. Dass IAT und IAO entsprechend den Vorstellungen der Vertragspartner in § 3 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung von einem Hochschullehrer in Personalunion geleitet werden, besagt nichts. Denn die Rechtsnatur der Forschungstätigkeit hängt nicht von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses ab, in dem der Institutsleiter zum Land steht. Abgesehen davon steht dieser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs – ebenso wie die beiden anderen Mitglieder der Führungskonferenz aus dem Kreis des IAT – auch in einem (privaten) Dienstverhältnis zur Fraunhofer-Gesellschaft, so dass auch unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten ein öffentlich-rechtlicher Schwerpunkt der Kooperationsvereinbarung nicht erkennbar ist.
d) Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes in einem Fall, in welchem neben einer Personenvereinigung des Privatrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist, bestehen nicht. Dass verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Vorgaben solches nicht verbieten, hat das Bundesarbeitsgericht aufgezeigt (BAGE 82, 123). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
aa) Das Ergebnis wird bestätigt, wenn die Bestimmungen des baden-württembergischen Hochschulrechts in die Betrachtung einbezogen werden.
(1) Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UG BW fördern die Universitäten durch Wissens- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu diesem Zweck können sich die Universitäten mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UG BW). Der Wissens- und Technologietransfer zählt somit zu den Aufgaben der Hochschule. Einerseits sollen Forschungsergebnisse aus den Hochschulen, insbesondere der Grundlagenforschung, der außeruniversitären Forschung und Entwicklung zugeführt, andererseits außeruniversitäre Forschungsergebnisse und Fragestellungen in die Hochschulen transferiert werden (vgl. Epping, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrahmengesetz, § 2 Rn. 54; Reich, Hochschulrahmengesetz, 7. Auflage 2000, § 2 Rn. 12). Zur Erreichung dieses Ziels werden die Universitäten in § 3 Abs. 6 Satz 2 UG BW ermutigt, sich auch privater Rechtsformen zu bedienen, vor allem für die Vermarktung gewerblicher Schutzrechte, aber auch zur Verbesserung der Drittmittelfähigkeit der Hochschulen (Landtagsdrucksache BW 12/4404 S. 231). Die Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 2 UG BW ist ein Beleg dafür, dass die Universität ihre Aufgaben jedenfalls in definierten Bereichen, die mit ihrer Forschungstätigkeit zusammenhängen, auch in privatrechtlichen Organisationsformen wahrnehmen darf.
(2) Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 UG BW haben die Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit staatlich geförderten Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Zu diesen Forschungseinrichtungen gehört u.a. die Fraunhofer-Gesellschaft (vgl. Epping a.a.O. Rn. 48; Reich a.a.O. Rn. 10). § 57 Satz 2 UG BW bestimmt weiter, dass zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben die Hochschulen mit anderen Forschungseinrichtungen zusammenwirken. Ziel des Kooperationsgebots ist die Effizienzerhöhung. Diese dient der Reduzierung des Mitteleinsatzes für das einzelne Forschungsprojekt und der Erhöhung der Erfolgsaussichten aller Forschungsprojekte (vgl. Reich a.a.O. § 22 Rn. 3; Epping a.a.O. § 2 Rn. 48). Die Kooperation kann sich auch auf ein organisiertes Zusammenwirken erstrecken (vgl. Reich a.a.O.). Soll der erwünschte Effizienzgewinn durch Zusammenarbeit mit privaten Forschungseinrichtungen erzielt werden, so können Vereinbarungen privatrechtlicher Art nicht ausgeschlossen werden. Dies muss der Gesetzgeber bei der Formulierung des Kooperationsgebots vorausgesetzt haben.
(3) Dass die Durchführung von Drittmittelforschung in privatrechtlichen Formen nicht ausgeschlossen ist, wird schließlich durch § 59 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UG BW bestätigt. Danach kann unter den dort normierten Voraussetzungen der Leiter des Forschungsprojekts die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen mit der Folge, dass bei diesem die Verwaltung der Drittmittel verbleibt und das Land aus dem Arbeitsverhältnis nicht verpflichtet wird.
(4) Aus alledem ergibt sich, dass das baden-württembergische Hochschulrecht es den Universitäten erlaubt, mit privaten Forschungseinrichtungen auf privatrechtlicher Grundlage zusammenzuarbeiten, soweit drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte gemeinsam bzw. aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Zulässig ist dabei entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 2 UG BW die Gründung privatrechtlich organisierter Gemeinschaftsunternehmen, die mit der Übertragung der Betriebsstätten, Betriebsmittel und Arbeitsverhältnisse verbunden ist; die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist dann die gemäß § 130 BetrVG und § 1 BaWüPersVG unausweichliche Folge. Ebenso wenig bestehen grundsätzliche Bedenken gegen nur eingeschränkte Formen der Privatisierung, in denen wie hier sowohl die Betriebsmittel als auch die Arbeitsverhältnisse beim Lande verbleiben und sich lediglich die Verfolgung des Betriebszwecks in privatrechtlicher Form vollzieht.
bb) Das demokratische Prinzip ist nicht verletzt (a.A. Löwisch, Söllner-Festschrift S. 701 ff.). Wird eine Verwaltung oder ein Betrieb in öffentlich-rechtlicher Form geführt, so kann sich die Körperschaft den Mitbestimmungsanforderungen des Personalvertretungsrechts nicht entziehen. Insofern greifen die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht aus dem demokratischen Prinzip für die Mitbestimmung der Personalräte hergeleitet hat (BVerfGE 93, 37, 70 ff.). Entscheidet sich dagegen die demokratisch legitimierte Leitung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise für die Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlichen Formen, so unterliegt sie denselben Mitbestimmungsanforderungen des Betriebsverfassungsrechts wie jeder andere Betrieb der Privatwirtschaft. Die Zulässigkeit einer solchen Organisationsentscheidung schließt die Geltung der dem gewählten Organisationsstatut entsprechenden Mitbestimmungsordnung notwendig ein.
Im vorliegenden Fall der Zusammenarbeit zwischen IAT und IAO geht die gemeinsame Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke auf der Grundlage der konkludenten Führungsvereinbarung auf eine Entscheidung der Universitätsleitung zurück. Die demokratische Legitimation wird noch dadurch erhöht, dass das aufsichtsführende Wissenschaftsministerium der Kooperationsvereinbarung zugestimmt hat.
cc) Die Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs eines Privatunternehmens sowie einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbietet sich nicht deshalb, weil letzterer typischerweise auch Beamte als Beschäftigte angehören (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Januar 1996 a.a.O. S. 124; Beschluss vom 25. Februar 1998 – 7 ABR 11/97 – AP Nr. 8 zu § 8 BetrVG 1972 Bl. 1466). Zwar sind Beamte, sofern nicht ausnahmsweise spezielle gesetzliche Bestimmungen eingreifen, bei der Wahl eines Betriebsrats weder wahlberechtigt noch wählbar (BAG Beschluss vom 25. Februar 1998 a.a.O.). Es ist aber keineswegs zwingend, dass Beamte in die jeweils zu betrachtende gemeinsame Arbeitsorganisation überhaupt eingegliedert sind. Hier ist dies jedenfalls nicht der Fall. Bei den – nicht zur Institutsleitung gehörenden – Mitarbeitern des IAT, um die es dem Antragsteller geht, handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit denjenigen des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmen (vgl. BAGE 82, 114), ausschließlich um Angestellte. Diese Personalstruktur ist für drittmittel-finanzierte Auftragsforschung typisch, weil wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen zum Einsatz kommen (§ 57 b Abs. 2 Nr. 4, § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG). Sofern in anderen Fällen der gemeinsamen Arbeitsorganisation unterhalb der Leistungsebene neben Arbeitnehmern auch Beamte angehören, könnte allerdings der Zweck der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs, eine gemeinsame Interessenvertretung aller Bediensteten zu schaffen, gefährdet sein. Den damit verbundenen Fragen ist hier jedoch nicht nachzugehen, weil kein derartiger Fall vorliegt.
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Diese resultieren typischerweise aus der Trennung der formellen und der materiellen Arbeitgeberfunktionen. Auch mag es nicht selten zu Abwicklungsproblemen kommen, wenn die Kooperation beendet wird und die Mitarbeiter in die „Stammbetriebe” ihres Arbeitgebers zurückkehren. Diese Schwierigkeiten treten jedoch auch dann auf, wenn die am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen ausschließlich Personenvereinigungen des Privatrechts sind. Wie das Bundesarbeitsgericht gibt der Senat dem mit der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes verbundenen Vorteil den Vorzug. Dieser besteht darin, dass eine einheitliche Interessenvertretung der Beschäftigten dort angesiedelt wird, wo die materiellen Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden und wo die für die Ausübung des Rechts auf Mitbestimmung wesentlichen Konfliktlagen tatsächlich auftreten. Mit der Rechtsfigur des „gemeinsamen Betriebs” kann dem Gebot einer möglichst sach- und ortsnahen Vertretung gleichliegender Beschäftigteninteressen besser Rechnung getragen werden, als es ohne diese Rechtsfigur möglich wäre.
ee) Werden somit IAT und IAO als gemeinsamer Betrieb in privatrechtlicher Form geführt, ist Betriebsverfassungsrecht anzuwenden, nicht Personalvertretungsrecht. Damit steht zugleich fest, dass die Mitarbeiter des IAT nicht Beschäftigte der Dienststelle „Universität Stuttgart” sind (vgl. § 9 Abs. 1 BaWüPersVG). Denn die Anwendung des Dienststellenbegriffs setzt voraus, dass Personalvertretungsrecht überhaupt zum Zuge kommt. Daran fehlt es aber.
3. Über die in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Verfahrensrüge braucht der Senat nicht mehr zu befinden. Diese hat sich aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erledigt.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Eckertz-Höfer, Gerhardt, Büge, Graulich
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.06.2001 durch Heider Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 640401 |
BB 2002, 207 |
BVerwGE, 313 |
ZTR 2001, 480 |
AP, 0 |
PersR 2001, 418 |
PersR 2004, 4 |
ZfPR 2001, 231 |