Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen 2 LB 409/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die mit Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 gegen die Klägerin festgesetzte Langzeitstudiengebühr in Auslegung und Anwendung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl 286) – NHG – für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin habe, so das Berufungsgericht, ihr nach § 11 NHG zustehendes Studienguthaben aufgebraucht und müsse deshalb gemäß § 13 NHG die Studiengebühr entrichten; auf das Studienguthaben sei zu Recht die Studienzeit der Klägerin an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege angerechnet worden. Diese Fachhochschule sei eine öffentliche Hochschule im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
Die Klägerin meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit es sich bei dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes um Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes handele, insbesondere, in welchem Umfang der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Sinne von § 14 BRRG ein Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG bzw. einen einheitlichen Studiengang im Sinne von § 10 HRG darstelle.
Es kann dahinstehen, ob mit der im Hinblick auf die tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts nicht weiter aufbereiteten Fragestellung dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend Rechnung getragen ist. Unabhängig davon kann sie nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
Die von der Klägerin zum Bundesrecht aufgeworfene Frage kann beantwortet werden, ohne dass dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 114.94 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 10 und vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.
Nach § 14 Abs. 1 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRRG drei Jahre. Er vermittelt nach § 14 Abs. 2 BRRG in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten näher umschriebene Fähigkeiten und Kenntnisse. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Fachstudium und berufspraktischen Studienzeiten. Nähere Regelungen enthält § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl S. 34). Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält keine Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Fachhochschule gegeben ist.
Nach § 1 HRG sind Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 73 Abs. 2 HRG können für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, durch Landesgesetz unter bestimmten Voraussetzungen von dem Hochschulrahmengesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
Aus diesem Regelungssystem folgt, dass das Hochschulrahmengesetz keinen näheren Hochschulbegriff kennt, sondern es grundsätzlich den Ländern überlässt zu bestimmen, welche Einrichtungen des Bildungswesens Hochschulen sind (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 2007, § 1 Rn. 1). Dies ist eine Folge dessen, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm seinerzeit zustehenden Rahmenkompetenz zur Gesetzgebung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG nur eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens hatte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 – BVerfGE 111, 226 ≪256≫; s. auch Lüthje, in: Denninger (Hrsg.), Hochschulrahmengesetz, 1984, § 1 Rn. 3 f.). Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 HRG bestätigt, dass auch Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, grundsätzlich zu den Hochschulen gehören können. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gehört die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zu den “öffentlichen Hochschulen”. Sie wird in §§ 1 und 2 Nr. 14 NHG als “Hochschule in staatlicher Verantwortung” gekennzeichnet. Derartige Hochschulen werden, wie sich aus §§ 47 und 55 NHG ergibt, grundsätzlich in staatlicher Trägerschaft geführt. Dass die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in staatlicher Trägerschaft geführt wird, ist nicht zweifelhaft. Während der Studienzeit der Klägerin war sie als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst (Beschluss des Landesministeriums in der Fassung vom 18. April 1978 ≪Nds. MBl S. 558≫). Seit Inkrafttreten der Verordnung vom 10. Februar 1996 (Nds. GVBl S. 26) handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes.
Enthält das Hochschulrahmengesetz keine nähere Bestimmung darüber, was eine Hochschule ist, so kann die aus dem Landesrecht abgeleitete Einordnung der hier in Rede stehenden, dem Typus des § 72 HRG entsprechenden Bildungseinrichtung als Fachhochschule durch das Oberverwaltungsgericht nach Bundesrecht nicht beanstandet werden (vgl. auch ≪zu § 1 HRG i.d.F. vom 26. Januar 1976≫ Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 5 B 135.89 – Buchholz 436.36 § 2 BAFöG Nr. 20 S. 22). Einen weitergehenden bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Frage, ob die Ausbildung an der Fachhochschule einen “einheitlichen Studiengang” darstellt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nach dem Landesrecht beantwortet. Die Beschwerde lässt auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern dagegen aus der Sicht des Bundesrechts, hier des § 10 HRG, Bedenken bestehen könnten.
Entscheidungsgründe
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen