Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 14 K 2868/03) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2006 wird zugelassen, soweit es das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des Ausgleichsgesetzes für den Verlust der im Jahre 1958 an den Rechtsvorgänger des Klägers übertragenen Miteigentumsanteile der Frau G… von C… an dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb J… nebst Wohnhaus betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.
1. Die Revision ist nicht wegen der zu Fragen des “erheblichen Vorschubleistens” geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Soweit der Kläger u.a. unter Hinweis auf den Umgang mit dem Vermögen der “im Nürnberger Prozess als hauptschuldige Nationalsozialisten Verurteilten” geltend macht, der Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei rechtsstaatlich nicht unproblematisch, weil der Anspruch auf Ausgleichsleistung ein vom Bundesverfassungsgericht verlangter Ausgleich für Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage anstelle einer Naturalrestitution sei, und damit die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geltend gemacht haben sollte, genügte dieses Vorbringen bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die schlüssige Darlegung eines verfassungsrechtlichen Klärungsbedarfs erforderte eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung (s.a. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825; BFH, Beschluss vom 18. Mai 2005 – VIII B 141/04 – BFH/NV 2005, 1783). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteile vom 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 – BVerwGE 123, 142, vom 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 – und vom 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 36.05 –) ist zudem geklärt, dass der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG – auch in der hier allein in Betracht kommenden Alternative des “erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems” – anzuwendendes, nicht verfassungswidriges Recht ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. – BVerfGE 102, 254 ≪297 ff.≫) zur grundsätzlichen Pflicht des Gesetzgebers, bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Ausgleichsleistungen vorzusehen. Daraus ergibt sich nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, Ausschlussgründe, wie sie z.B. bereits das Wiedergutmachungsrecht kannte, vorzusehen.
1.2 Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen zur Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der allein von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Tatbestandsalternative des “erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems” zuzulassen.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung der Beschwerde das Verwaltungsgericht u.a. dadurch unter Verstoß gegen Bundesrecht zu der Bewertung gelangt sei, dass der Rechtsvorgänger des Klägers dem nationalsozialistischen System objektiv wie subjektiv erheblich Vorschub geleistet habe, dass es im Anschluss an die Kontrollratsdirektive Nr. 24 aufgrund von dessen Mitarbeit in der Militär- und Zivilverwaltung an hervorgehobener Stelle ein solches Vorschubleisten angenommen habe, ohne dass insoweit eine individuelle konkrete Handlung festgestellt worden sei, welche als erhebliches Vorschubleisten hätte gewertet werden können, eine Verantwortlichkeit also ausschließlich aufgrund eines nicht widerlegbaren “Generalverdachts” aus seiner zunächst zivilen und nach Kriegsbeginn militärischen Funktion hergeleitet und nicht – wie erforderlich – zwischen einem aktiven Bemühen, bestimmte Funktionen zur Förderung des nationalsozialistischen Systems zu erreichen, und dem passiven Eingesetztwerden differenziert habe, dass das Verwaltungsgericht weiterhin mit seiner Anknüpfung an die Einstufungen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946 gegen die im Verfassungsrang stehende Unschuldsvermutung verstoßen habe und zugunsten einer kollektiven Schuldvermutung zu Lasten weiter Bevölkerungsteile hinter die Schuldprüfung nach der Kontrollratsdirektive zurückgefallen sei, so dass darüber zu befinden sei,
“ob alleine das Bekleiden einer höherrangigen Verwaltungsposition und eines SS-Ehrenranges ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System impliziert”.
Es kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen den an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt oder im Gewande der Grundsatzrüge die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG angegriffen wird. Die ausdrücklich bezeichnete Frage stellt sich nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen differenzierter Würdigung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers nicht, und die abstrakt-generellen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. März 2005, 19. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006 a.a.O.) geklärt. Dem Beschwerdevorbringen, das sich nicht mit den Erwägungen in dem bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 17. März 2005 auseinandersetzt, ist auch kein neuerlicher oder weitergehender Klärungsbedarf zu entnehmen.
In den vorbezeichneten Entscheidungen ist u.a. geklärt, dass ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Weiterhin ist geklärt, dass eine einschränkende Auslegung dieses Ausschlussgrundes dahin, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, nicht geboten ist, weil eine Unterstützung des NS-Regimes, selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der mit dem nationalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge hatte. Die unterstützende Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich, und der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichten aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus. Daraus ergibt sich, dass eine hochrangige Funktion insbesondere in der Zivil- oder Militärverwaltung besetzter Gebiete über die – für den Ausschlussgrund “unschädliche” – Funktion, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, hinaus dann eine dem Ausschlussgrund unterfallende Tätigkeit sein kann, wenn sie die Aufgabe hatte, die Ziele und insbesondere die Ideologie des nationalsozialistischen deutschen Staates innerhalb der Zivilbevölkerung und der zivilen Strukturen in diesem Gebiet umzusetzen. Dass die Tätigkeiten und Funktionen des Rechtsvorgängers des Klägers auch dann dieser Zielsetzung dienten, wenn der Betreffende dabei versucht haben sollte, Humanität im Umgang mit der Bevölkerung in den besetzten Gebieten walten zu lassen, ist nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen der Fall.
1.3 Die Revision ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (a.a.O.) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist nicht in seine Entscheidung tragender Weise unter Aufstellung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes von den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätzen abgewichen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil dahin erkannt:
“Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen [in dem Urteil vom 19. Oktober 2006: ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung] in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.”
Hierzu hat es ausgeführt:
“§ 1 Abs. 4 AusglLeistG weist nicht die erforderlichen Anhaltspunkte für die Vermutungswirkung auf, die das Verwaltungsgericht der Einordnung der Funktionen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 beigelegt hat und die nach seiner Auffassung erst dann entfallen soll, wenn sich eine oppositionelle Haltung des Betreffenden in überprüfbarer Art und Weise manifestiert hat. Der Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält keine Grundlage für eine solche Vermutung. Ebenso wenig wird für den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens in der Gesetzesbegründung zum Ausgleichsleistungsgesetz ein Bezug zu den für die Entnazifizierung geltenden Regelungen hergestellt. Nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4887 S. 38) soll die Vorschrift verhindern, dass diejenigen, die die Verantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Entsprechende Ausschlüsse fänden sich in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungswerken, wie z.B. im Bundesentschädigungsgesetz oder im Lastenausgleichsgesetz. Verwiesen wird also allenfalls auf die sonstige Wiedergutmachungsgesetzgebung.
Hinzu kommt, dass sich die Ziele, die der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG einerseits und den Maßnahmen im Zuge der Entnazifizierung andererseits zugrunde lagen, nicht decken. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll – wie bereits ausgeführt – verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (so bereits BVerwGE 123, 142 ≪148≫).
Schließlich spricht gegen eine Vermutungswirkung, dass auch nach der Kontrollratsdirektive eine Einstufung als Hauptschuldiger lediglich den Einstieg in das Entnazifizierungsverfahren bedeutete, dagegen die endgültige Einstufung und Sanktionierung des Betreffenden noch nicht vorgab. Nach der Einleitung zu Abschnitt I des Anhangs, der die Funktionen aufzählt, die zur Kategorie der Hauptschuldigen gerechnet werden, war bei den dort genannten Personengruppen deren Verstrickung sorgfältig zu prüfen. Erst wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machten, musste gegen diese Personen als Hauptschuldige verhandelt werden und sie mussten, falls sie schuldig befunden wurden, bestraft werden. Ein entsprechendes Prüfungserfordernis galt nach der Einleitung zu Abschnitt II des Anhangs für die Kategorie der Belasteten. Auch die praktische Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 belegt, dass sich trotz Innehabung der gleichen Funktionen nach dem Durchlaufen des vorgesehenen Überprüfungsverfahrens eine höchst unterschiedliche Zuordnung zu einer der Kategorien ergab. Zeitgeschichtliche Studien zur Entnazifizierung von NSDAP-Kreisleitern, von Personen also, die – wie ausgeführt – in der NS-Hierarchie eine deutlich herausgehobenere Position als der Vater des Klägers innehatten, ergeben, dass diese, je nach ihrem Verhalten und der Art und Weise ihrer Amtsführung, ebenso aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Entnazifizierungsentscheidung zwar teils durchaus in die Kategorien der Hauptschuldigen oder der Belasteten eingestuft wurden, in weiteren Fällen aber auch nur als Mitläufer und in Einzelfällen sogar als Entlastete angesehen wurden (vgl. u.a. Fait, a.a.O., S. 228 ff.; Klefisch, Die Kreisleiter der NSDAP in den Gauen Köln-Aachen, Düsseldorf und Essen, S. 25 ff.; Stelbrink, Die Kreisleiter der NSDAP in Westfalen und Lippe, S. 107).”
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter Bezugnahme auf seine vorangehende Rechtsprechung und auf Schrifttum ausgeführt:
“Auch die Wertungen der Kontrollratsdirektive Nr. 38 (KRD 38) vom 26.06.1946 sprechen für eine Unwürdigkeit des … Eine Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nach Ansicht des Gerichts zumindest zu vermuten, wenn der Betroffene zu den Hauptschuldigen und Belasteten im Sinne des Abschnitts II Artikel II und III der Kontrollratsdirektive Nr. 38 gehört”,
und näher dargelegt, aus welchen Gründen der Rechtsvorgänger des Klägers dieser Kategorie zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht, das bei der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O.) gefolgt ist (UA S. 13), hat seine tatrichterliche Würdigung, der Rechtsvorgänger des Klägers habe durch seine Funktionen und Tätigkeiten zwischen 1933 und 1945 i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, nicht – gar selbstständig – tragend auf die Wertungen der Kontrollratsdirektive Nr. 38 und eine im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehende strikte Vermutungsregelung gestützt. Vielmehr hat es diese Tätigkeiten selbst gewürdigt, die Wertungen lediglich ergänzend herangezogen, sich zudem auf den Status des Rechtsvorgängers des Klägers in der Waffen-SS und die ihm dort zuteil gewordenen Ehrungen bezogen (ohne verkannt zu haben, dass der Rechtsvorgänger des Klägers dort nicht hauptamtlich tätig geworden ist). Schließlich hat es sich auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Rechtsvorgänger des Klägers im Entnazifizierungsverfahren lediglich als Mitläufer eingestuft wurde. Diese Einzelbetrachtungen und -bewertungen tragen nach dem Gesamtzusammenhang das Urteil des Verwaltungsgerichts auch ohne den Rückgriff auf eine aus den Wertungen der Kontrollratsdirektive Nr. 38 folgende Vermutung, die das Verwaltungsgericht zudem auf bestimmte Kategorien beschränkt hat. Durch seine Heranziehung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 ist das Verwaltungsgericht daher hier nicht entscheidungstragend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der die Einstufung entsprechender Funktionen nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben und aber eine Einzelbetrachtung und -bewertung nicht ersetzen kann.
1.4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO), soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird.
2. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an dem auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform enteigneten Rittergut, den der Rechtsvorgänger des Klägers im Jahre 1958 von der Erbin seiner Schwester, der Erbin nach Frau G… von C… erworben hatte, ist die Revision wegen nachträglicher Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 – BVerwG 3 C 37.06 – (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Von der Zulassung nicht erfasst sind die im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 23 Abs. 2) bezeichneten Ansprüche, hinsichtlich derer eine Ausgleichsleistung unabhängig von der Unwürdigkeit nicht in Betracht kommt; insoweit sind durchgreifende Zulassungsrügen nicht erhoben und besteht auch keine nachträgliche Divergenz.
3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen