Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2006 hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 591 ZPO sind Rechtsmittel (nur) insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidung der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Die Nichtigkeits- und Restitutionsklage des Klägers ist gegen eine die Berufungszulassung versagende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichtet. Da Letztere aber weder mit einer Revision noch mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 152 Abs. 1 VwGO), steht dem Kläger auch gegen die die darauf bezogene Nichtigkeits- und Restitutionsklage zurückweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 133, 132 VwGO noch eine andere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
2. Die Beschwerde ist auch unbegründet.
2.1 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
2.1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die Rechtssache habe “in mehrfacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung”, auch beruhe “der OVG-Beschluss auf Verfahrensmängeln – auch grundsätzlicher Art”, und in einem Abschnitt “A. Verstöße gegen Verfassungsrecht” (S. 2 f. der Beschwerdeschrift) geltend macht, Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht seien “für die Behandlung der vorliegenden Sache nicht zuständig gewesen”, vielmehr gehöre der Rechtsstreit “vor die Sozialgerichte als spezielle Verwaltungsgerichte genau für Rechtsstreite wie den hier anhängigen” (unter Hinweis auf § 17a GVG) (Nr. 1), das Oberverwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (Nr. 2) und die “Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erwecken beim Kläger den Eindruck der formellen Scheinhaftigkeit”, bezeichnet dies nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Art eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu muss die Begründung eine konkrete Rechtsfrage enthalten sowie darlegen, dass sie in einem künftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und fallübergreifend in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328); die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm oder einer Gesetzesauslegung oder -anwendung macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2005 – VIII B 141/04 – BFH/NV 2005, 1783). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten (insb. auch Art. 101, 103 GG) verletzt sieht, weist für sich allein ebenfalls nicht auf eine im revisionszulassungsrechtlichen Sinne grundsätzliche Bedeutung.
2.1.2 Die Revision wäre auch dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn der Kläger mit dem Hinweis, eine Rechtsstreitigkeit wie die vorliegende gehöre vor die Sozialgerichte, die Frage hätte aufwerfen wollen, ob die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten “in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes” an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2005 gemäß § 51 Nr. 6a SGG auch nach diesem Stichtag erhobene Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen in Bezug auf verwaltungsgerichtliche Verfahren erfasst. Denn dies beträfe eine nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zu einem Übergangsproblem aus Anlass der von dem Gesetzgeber geänderten Rechtswegzuweisung; zu einem solchen Problem könnte keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden (s. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – BVerwG 1 B 139.04 – Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12; stRspr).
2.1.3 Soweit der Kläger mit Blick auf die Sachentscheidung über das Wiederaufnahmebegehren davon ausgeht (Abschnitt C.), dass “grundsätzlich klarzustellen sein” wird, ob eine ordnungsgemäße Vertretung in dem gesamten Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich ist, ist diese Frage für die Vertretung nach Vorschrift der Gesetze im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht relevant, weil diese Vertretung die Postulationsfähigkeit, die der Kläger im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens verloren hat, nicht umfasst (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 – 8 AS 1/90 – BAGE 66, 140 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; BFH, Beschluss vom 7. August 2002 – VII S 27/02 – BFH/NV 2003, 175 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2005 – BVerwG 1 B 149.04 – Buchholz 310 § 138 Nr. 4 VwGO Nr. 8 = NJW 2005, 3019 zu § 138 Nr. 4 VwGO).
2.2 Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.2.1 Über die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2005 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2005 erhobene Nichtigkeits- und Restitutionsklage, die der Kläger an dieses gerichtet hatte, hat entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (Abschnitt A. Nr. 1 und 2) zu Recht das Oberverwaltungsgericht entschieden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Berufungszulassung war das Oberverwaltungsgericht nach § 17 Abs. 1 GVG zuständig geblieben, weil der vorliegende, Sozialhilfe betreffende Streit vor dem 1. Januar 2005, dem Zuständigkeitswechsel für dieses Rechtsgebiet auf die Sozialgerichtsbarkeit, im Verwaltungsrechtsweg anhängig geworden ist. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die ab dem 1. Januar 2005 anhängigen Sozialhilfestreitsachen erfasst wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 153 VwGO i.V.m. § 584 ZPO), nicht Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen vor dem 1. Januar 2005 anhängig gewordene und durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschiedene Klagen. Wegen des notwendigen Bezuges auf die Entscheidung, gegen die die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet ist, und das diesem zu Grunde liegende Verfahren bleibt die Sache im Verwaltungsrechtsweg; die Nichtigkeits- und Restitutionsklage bewirkt keine neue, anderweitige Rechtshängigkeit.
Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass bereits in dem Verfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2003 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2005 ergangen sind, durch Sozialgerichte hätte entschieden werden müssen, begründet das schon keinen Verfahrensfehler im Nichtigkeits- und Restitutionsklageverfahren (OVG-Beschluss vom 27. März 2006), für das der Kläger die Zulassung der Revision begehrt. Zudem widerspricht dies dem anzuwendenden Recht; bis zum 31. Dezember 2004 erfasste § 51 SGG die Angelegenheiten der Sozialhilfe – entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Rechtsansicht – nicht.
2.2.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei (auch) bei seiner hier allein erheblichen Entscheidung vom 27. März 2006 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden bestimmte Richter nicht mitgewirkt habe und nicht anzunehmen sei, dass dieser mehrfach verhindert gewesen sei (Abschnitt A. Nr. 2), genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die allgemeine Behauptung, ein bestimmter Richter hätte am Verfahren mitwirken müssen, genügt nicht, um den Mangel ausreichend zu bezeichnen. Wenn der Kläger einen Verfahrensfehler vermutete, hätte er sich hierüber weitere Aufklärung verschaffen müssen. So hätte er zumutbarerweise zur Klärung seiner Zweifel vom Berufungsgericht Auskunft über eventuelle Verhinderungsgründe des nach seiner Ansicht zuständigen Richters verlangen müssen, um dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 – BVerwG 1 B 176.93 – Buchholz 310 § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 32; vom 25. September 1981 – BVerwG 9 C 217.80 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33; stRspr). Der Kläger könnte nur dann von der fehlerhaften Besetzung des Senats ausgehen, wenn seine Ermittlungen unbefriedigend verliefen, d.h. wenn ihm die Aufklärung ganz oder teilweise verweigert wurde oder die ihm erteilte Auskunft unzutreffend erschien oder wenn der angegebene Grund das gerichtliche Verfahren nicht rechtfertigte (Beschluss vom 11. April 1986 – BVerwG 7 CB 63.85 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Unabhängig davon hat ausweislich der Ausfertigung in der Gerichtsakte an dem Beschluss vom 27. März 2006 auch der Richter mitgewirkt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2006 als Vorsitzender Richter zum Vorsitzenden des – hier erkennenden – 4. Senats bestellt war.
2.2.3 Der Kläger ist auch nicht dadurch in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) oder den weiteren von ihm in der Beschwerdeschrift bezeichneten Grundrechten verletzt (Abschnitt B. Nr. 7, 9), dass an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hätte, der wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter W… war durch Beschluss vom 28. Dezember 2005 abgelehnt worden. Da die unanfechtbare Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (§§ 54, 152 VwGO) nicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt (§ 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO), begründet die Rüge, über ein Ablehnungsgesuch sei unrichtig entschieden worden, auch keinen Besetzungsfehler (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – BVerwG 4 B 21.99 – NVwZ-RR 2000, 260); für eine willkürliche Entscheidung fehlt jeder Anhalt.
Soweit das Oberverwaltungsgericht ungeachtet des in Reaktion auf den Beschluss vom 28. Dezember 2005 angebrachten Ablehnungsgesuchs auch gegen den an jenem Beschluss mitwirkenden Richter P… sowie die Richterinnen T… und C… sowohl über den Prozesskostenhilfeantrag (Beschluss vom 16. Januar 2006) als auch über die Nichtigkeits- und Restitutionsklage durch die Richter P… und W… sowie die Richterin T… entschieden hat, weisen die hierauf bezogenen Rügen (Abschnitt B. Nr. 9, s.a. Abschnitt D. Nr. 1) nicht auf einen Verfahrensmangel. Das Oberverwaltungsgericht konnte das erneute Ablehnungsgesuch hier aus den in dem Beschluss vom 16. Januar 2006 genannten Gründen auf der Grundlage der herangezogenen Judikatur frei von Willkür auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 – NJW 2005, 3410) als unbeachtlich behandeln und in der zur Entscheidung in der Sache berufenen Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.
2.2.4 Die zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Abschnitt A. Nr. 3, Abschnitt B. Nr. 1 bis 5) bzw. zum Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bis zu dem Beschluss vom 16. November 2005 über den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2003 zuzulassen (Abschnitt B. Nr. 6), geltend gemachten Verfahrensmängel betreffen nicht das Verfahren, das zur Entscheidung über die Nichtigkeits- und Restitutionsklage geführt hat, und können nicht bewirken, dass der Beschluss vom 27. März 2006 i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem der geltend gemachten Verfahrensverstöße beruhen kann. Soweit verfahrensrechtliche Fragen in dem Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vom 16. Januar 2006) und in dem Beschluss vom 27. März 2006 selbst als Vorfragen der Sachentscheidung über die Nichtigkeits- und Restitutionsklage zu behandeln waren, ist lediglich die einzelfallbezogene Rechtsanwendung betroffen und ein Zulassungsgrund nicht erkennbar.
2.2.5 Die Ausführungen zur Ablehnung des PKH-Antrages (Abschnitt B. Nr. 7) lassen keinen hinreichenden Bezug zu einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe erkennen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen