Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 13 L 3929/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass es in der Berufungsentscheidung an tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen zu der den Klägern bei einer Rückkehr in das Kosovo drohenden politischen Verfolgung fehle. Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO auf deren Satz 1 Bezug nehmen wollte, fehlt es bereits an einer Darlegung dazu, dass der behauptete Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ausnahmsweise ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein könnte und nicht – wie in aller Regel – ein Mangel bei der Anwendung materiellen Rechts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266), der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründen kann. Sollte sich die Beschwerde auf Satz 2 des § 108 Abs. 1 VwGO beziehen, wird nicht dargelegt, dass die Berufungsentscheidung die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesenen Gründe nicht angegeben hätte. Die Beschwerde wendet sich insoweit vielmehr lediglich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, die sie für unzutreffend hält. Mit einem derartigen Vorbringen kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht dargetan werden.
Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Von allem anderen abgesehen, fehlt es bereits an Ausführungen dazu, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen welche Aufklärungsmaßnahmen unterblieben sind.
Die Rüge der Beschwerde, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1999 – BVerwG 9 C 15.99 – ab, ist gleichfalls unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie zeigt mit ihren Ausführungen eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. Denn eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es bei dem Vorbringen der Beschwerde, das sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts wendet.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge ist unzulässig, weil mit der Frage „der gesamtstaatlichen Verfolgung in der Bundesrepublik Jugoslawien” und der „Auswirkungen auf innerstaatliche Fluchtalternativen … im Kosovo nach Einmarsch der KFOR” keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet ist, über die in dem erstrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen