Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 4 K 292/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 199 350 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Divergenz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (1), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (2). Die weiter geltend gemachte Verfahrensrüge entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (3).
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 18.97 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137) vorliegt, insbesondere ob der von der Beschwerde angeführte Rechtssatz dem angefochtenen Urteil tatsächlich zu Grunde liegt; denn jedenfalls würde das Urteil nicht dem Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf dieser Abweichung beruhen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, dass sich eine unlautere Machenschaft im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks durch den Nachlasspfleger selbst dann nicht feststellen lasse, wenn der Verkauf rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte (S. 33 UA). Diese Ausführungen nehmen ersichtlich auf die – mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bezug, wonach eine Maßnahme nur dann als unlautere Machenschaft bewertet werden kann, wenn sie „zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt” hat (UA S. 26, 28). Zu dieser Begründung des angefochtenen Urteils nimmt die Beschwerde nicht Stellung. Insoweit ist jedenfalls eine Divergenz hinsichtlich des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan.
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Befugnis eines Nachlasspflegers aus dem bereits hinsichtlich der Divergenzrüge dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ist.
3. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
a) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO wird nicht schlüssig dargetan. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Tatbestand des Urteils und der Begründung auf Seite 34 des Urteilsabdrucks hinsichtlich der Angabe des Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs geltend macht, ist dieser Einwand durch den unanfechtbaren Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2001 erledigt. Im Übrigen konnte auch ohne den Berichtigungsbeschluss selbst aus der Sicht der Beschwerde nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der beanstandeten Formulierung auf Seite 34 des Urteilsabdrucks um ein offensichtliches Versehen handelte. Von einem in sich widersprüchlichen Urteil konnte insoweit ersichtlich nicht die Rede sein.
Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zum Überzeugungsgrundsatz verkennen, dass es zu der dem Tatsachengericht übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG 8 B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), liegt nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann keine Rede sein.
b) Die von der Beschwerde weiter erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde greift vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Angaben zu nicht ermittelten Tatsachen und zu insoweit in Betracht gekommenen Beweismitteln enthält die Beschwerde dagegen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat es der Senat nicht als billig angesehen, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2 hat zwar mit Schriftsatz vom 5. März 2001 (Bl. 798 der Streitakten) einen förmlichen Antrag gestellt. Dies geschah aber noch vor Eingang der Beschwerdebegründung beim Gericht und ohne Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. dazu Beschluss vom 31. Oktober 2000 – BVerwG 4 KSt 2.00 – DVBl 2001, 318 m.w.N.). Eine Stellungnahme zu der umfangreichen Beschwerdebegründung hat die Beigeladene zu 2 dann aber nicht abgegeben.
Demgegenüber hat sich die Beigeladene zu 3 zwar zu der Beschwerdebegründung geäußert, aber keinen förmlichen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Der Beigeladene zu 1 ist schließlich nicht anwaltlich vertreten gewesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen