Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11. Februar 2000 die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 53 Abs. 2 VwGO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist. Nach § 53 Abs. 3 VwGO kann u.a. jeder am Rechtsstreit Beteiligte das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Für die vorliegende Streitsache ist eine Zuständigkeit nach § 52 VwGO gegeben. Das folgt hinsichtlich des Rechtswegs bereits daraus, daß der Rechtsstreit nach Darstellung des Antragstellers durch den gemäß § 70 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangenen Beschluß des Finanzgerichts Münster an das Verwaltungsgericht Münster, dieses gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, verwiesen worden ist. Da der Antragsteller die Untersagung der Gewerbeausübung eines Dritten erstrebt, läßt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts dem § 52 Nr. 3 VwGO entnehmen. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt nach der Auffassung des Antragstellers erlassen werden soll.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, (1.) wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, (2.) wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, (3.) wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, (4.) wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben oder (5.) wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.
Über die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Februar 2000 enthaltene Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Es wird sich ferner des Anliegens des Antragstellers, das Verfahren VG 5 K 2787/98 in angemessener Zeit zu bearbeiten, anzunehmen haben.
Unterschriften
Meyer, Hahn, Groepper
Fundstellen