Verfahrensgang
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 1998 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und sind die im Verfahren ergangenen Urteile gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben, so dass sich die Verfahrensbeteiligten die Gerichtskosten gleichmäßig teilen und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Durchführung des Revisionsverfahrens hätte voraussichtlich die Klärung bislang nach wie vor offener Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erfordert, wie sich aus dem Beschluss über die Zulassung der Revision vom 24. März 1999 – BVerwG 7 B 310.98 – ergibt. Die Beantwortung dieser Fragen ist schwierig. Ihre Klärung ist nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1998 – BVerwG 7 C 19.97 –, vom 12. Oktober 1994 – BVerwG 8 C 10.94 – Buchholz 310 § 161 Nr. 107 und vom 28. Oktober 1992 – BVerwG 11 C 30.92 – Buchholz 310 § 161 Nr. 98). Daher kommt eine Beurteilung der Erfolgsaussichten, die sonst für eine Kostenentscheidung nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens üblich ist, im Streitverfahren nicht in Frage.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht zu Lasten des Klägers darauf abgestellt werden, dass die Sache insgesamt bereits vor der Abgabe der umfassenden klägerischen Erledigungserklärung erledigt gewesen sei. Von allem anderen abgesehen, hat erst die Erklärung der Beklagten, sie berühme sich auch für die Vergangenheit gegenüber dem Kläger keiner Rechte aus dem streitigen Verhältnis mehr, zum Wegfall des in Fällen der in Rede stehenden Art auch und gerade für die Vergangenheit notwendigen Feststellungsinteresses geführt. Auf der anderen Seite trifft auch der sinngemäße Hinweis des Klägers nicht zu, die Beklagte habe sich durch die Abgabe ihrer Erklärungen im Revisionsverfahren in die Rolle der Unterlegenen begeben und müsse deswegen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Bei der Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen