Entscheidungsstichwort (Thema)
Mündliche Verhandlung. Berufungsinstanz. Berufungsverfahren. begründete Berufung
Leitsatz (amtlich)
- Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen (wie Beschluss vom 12. März 1999 – BVerwG 4 B 112.98 – NVwZ 1999, 763).
- Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.
- Auch ein verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsstreit über die Zulässigkeit einer Baugenehmigung unterliegt Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Normenkette
EMRK Art. 6 Abs. 1; VwGO § 130a; BauGB § 34
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 29.04.2003; Aktenzeichen 20 B 02.1904) |
VG Regensburg (Entscheidung vom 26.06.2002; Aktenzeichen RO 2 K 01.1820) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.1 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet gehalten hat. Er hat die Beteiligten und damit auch den Kläger vorher zu dieser Verfahrensweise angehört und ihm damit Gelegenheit gegeben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies geschah zunächst durch den Hinweis vom 26. Februar 2003. Nachdem der Kläger sich mit Schriftsatz vom 10. März 2003 zur Sache geäußert und gegen eine Entscheidung im Beschlusswege gewandt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Schreiben vom 13. März 2003 mitgeteilt, er halte an seiner Absicht fest, nach § 130a VwGO zu entscheiden, und dem Kläger erneut Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er hat dem Berufungsgericht auch nicht die Fotos zugesandt, die er jetzt dem Revisionsgericht übermittelt hat und von denen er meint, dass sie die Erfolgsaussichten seiner Klage verbessert hätten. Die geschilderte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtshofs ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich ferner entgegen halten lassen, dass er nicht alles getan hat, um sich selbst Gehör zu verschaffen.
Davon abgesehen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die insoweit maßgeblich abzustellen ist, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers, der Dachgeschossausbau auf dem Grundstück des Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, unter Hinweis auf die den Akten zu entnehmenden und als solche nicht weiter in Frage gestellten Maße des Abstands der Gebäude und der Wandhöhe auseinander gesetzt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Hofzufahrt in seinem Fall noch schmaler ist, als auf den anderen Grundstücken, spricht nichts dafür, dass dieser Hinweis auf die sich ebenfalls bereits aus dem Plan (S. 48 der Akten des Verwaltungsgerichtshofs) und seinem Schriftsatz vom 10. März 2003 ergebenden Unterschiede der Breite der Hofeinfahrten dem Vortrag des Klägers, der Dachgeschossausbau auf dem Nachbargrundstück verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zum Erfolg verholfen hätte. Denn das Gebot der Rücksichtnahme stellt kein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis dar. Es dient lediglich im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB einfügt, der Feinabstimmung (vgl. hierzu auch Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB Rn. 34 ff. vor § 29 BauGB m.w.N.). Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (vgl. S. 7/8 des Beschlusses). Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt, dass die Hofeinfahrten “ähnlich schmal” seien. Es kann ausgeschlossen werden, dass die jetzt vom Kläger erneut hervorgehobenen geringfügigen Unterschiede für die Würdigung des Gerichts unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung gewesen wären. Im Übrigen kommt es insoweit auf den Abstand der beiden benachbarten Gebäude zueinander und nicht darauf an, wie groß die Abstände auf anderen Grundstücken sind.
1.2 Aus den genannten Gründen ergibt das Beschwerdevorbringen auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Das Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung, vorliegend dürfe an die Grenze gebaut werden, auf der Grundlage der Lagepläne sowie seiner Rechtsansicht gelangt, vorliegend könne eine Regelmäßigkeit der Bauweise “schwerlich in Abrede gestellt werden”, davon abgesehen sei eine derartige Regelmäßigkeit aus Rechtsgründen nicht zu fordern (Beschluss S. 6 und 7). Insoweit ist nicht zu erkennen und legt die Beschwerde auch nichts dafür dar, dass ein Augenschein über die vorhandenen Pläne, Fotos und sonstigen Unterlagen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können, die das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss daran auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint. Dabei hat er auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. März 2003 insbesondere zur Enge der Hofeinfahrt gewürdigt, aus der als solcher unstreitigen Lage der Gebäude und Grundstücke jedoch andere Schlussfolgerungen gezogen, als der Kläger sie für richtig hält. Wie unter 1.1 dargestellt wurde, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht, dass eine Beweisaufnahme, insbesondere ein Augenschein, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.
1.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verstoßen und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt.
1.3.1 Nach § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auch dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei seiner Ermessensentscheidung, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat das Gericht unterschiedliche Gesichtpunkte zu erwägen. Vorliegend hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Sachverhalt durch die vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation abschließend – gemeint ist: im Anschluss an die bereits vorliegenden Pläne, Fotos und Akten – geklärt sei. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12. März 1999 – BVerwG 4 B 112.98 – NVwZ 1999, 763 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Die Beschwerde meint insoweit, das Gericht hätte erkennen müssen, dass der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Sie beruft sich insoweit jedoch auf weitere Fotos, die der Kläger dem Gericht auch nach den Hinweisen des Gerichts auf die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht vorgelegt hat, und die im Übrigen, wie oben ausgeführt worden ist, für die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis auch nicht von Bedeutung waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Ermessen somit nicht fehlerhaft ausgeübt.
1.3.2 Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gebot im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls keine erneute mündliche Verhandlung. Allerdings ist das Berufungsgericht bei Ausübung seines Ermessens verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203 zum Normenkontrollverfahren). Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dient die Öffentlichkeit des Verfahrens vor allem dem Schutz der Beteiligten vor einer “Geheimjustiz”, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Außerdem ist die Öffentlichkeit des Verfahrens ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichte aufrechtzuerhalten und ein faires Verfahren sicherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983, Sammlung Série A No. 72, Ziff. 25 = EuGRZ 1985, 225 ≪228≫ – Fall Axen; Urteil vom 22. Februar 1984, Sammlung Série A No. 74, Ziff. 26 = EuGRZ 1985, 229 ≪231 f.≫ – Fall Sutter; Urteil vom 8. Dezember 1983, Sammlung Série A No. 71, Ziff. 21 = EuGRZ 1985, 548 ≪549≫ – Fall Pretto; s. auch Roth, EuGRZ 1998, 495 ≪497≫ m.w.N.). Die Öffentlichkeit des Verfahrens wird durch eine öffentliche mündliche Verhandlung (“public hearing”) gewährleistet.
Dabei ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Nachbarrechtsstreit unter den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fällt.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK betrifft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 (a.a.O.) erkannt hat, Streitigkeiten (“contestations”, “disputes”) über “zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” (“droits et obligations de caractère civil”, “civil rights and obligations”). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beantwortet sich die Frage, ob ein Streit “zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” zum Gegenstand hat, nicht nach einer innerstaatlichen Rechtswegzuweisung. Erfasst werden über rein privatrechtliche Streitigkeiten hinaus alle Verfahren, deren Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf “zivilrechtliche Rechte und Pflichten” haben kann. Die Rechtsnatur der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Privatrecht oder öffentliches Recht) und der Rechtsstatus der Beteiligten (Privatperson oder Träger hoheitlicher Gewalt) sind dabei nicht entscheidend (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 1971, Sammlung Série A No. 13, Ziff. 39 – Fall Ringeisen; Urteil vom 28. Juni 1978, Sammlung Série A No. 27, Ziff. 88 f. = EuGRZ 1978, 406 ≪416≫ – Fall König; s. ferner Peukert in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Rn. 15 ff. zu Art. 6; Roth a.a.O., S. 495; Callewaert, EuGRZ 1996, 366; Weh, EuGRZ 1985, 469 ≪473≫ – jeweils m.w.N.).
Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidungspraxis keine Zweifel daran gelassen, dass “das Recht am Grundeigentum” bzw. das “Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums” an Grundstücken zu den “zivilrechtlichen Ansprüchen” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gehört. Er hat auf dieser Grundlage den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK schrittweise auch auf Streitigkeiten erstreckt, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind. Hierzu gehören u.a. Fälle, in denen Grundstückseigentümer sich gegen die Genehmigung zum Betrieb einer Mülldeponie in der Nachbarschaft (Fall Zander gegen Schweden, Urteil vom 25. November 1993, Sammlung Série A No. 279-B, Ziff. 27 = EuGRZ 1995, 535 ≪536≫), gegen die Ablehnung von Bauanträgen aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen und genereller Bauverbote (Fall Allan Jacobson gegen Schweden, Urteil vom 25. September 1989, Sammlung Série A No. 163, Ziff. 66 – 73; Fall Skärby gegen Schweden, Urteil vom 25. Mai 1990, Sammlung Série B No.180, Ziff. 26 – 30), gegen die Genehmigung eines Bebauungsplans und die Gültigkeit planerischer Festsetzungen (Fall Mats Jacobsson gegen Schweden, Urteil vom 21. Mai 1990, Sammlung Série A No. 180, Ziff. 29 – 34) sowie gegen Enteignungsbewilligungen (Fall Boden gegen Schweden, Urteil vom 27. Oktober 1987, Sammlung Série A, No. 125, Ziff. 30 = EuGRZ 1988, 452 ≪454≫; Fall Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Sammlung Série A No. 52, Ziff. 79 – 80 = EuGRZ 1983, 523 ≪527≫) zur Wehr gesetzt haben (vgl. auch Peukert a.a.O., Rn. 17 – 19).
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel darüber bestehen, dass auch verwaltungsrechtliche Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art als solche über “civil rights and obligations” anzusehen sind. Die Nähe zu zivilrechtlichen Verfahren nach deutschem Recht zeigt sich auch daran, dass im Falle eines Überschreitens der durch eine Baugenehmigung erlaubten Bebauung oder Nutzungsänderung und bei einem Bauen ohne Baugenehmigung (Schwarzbau) Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden kann. Aus der Sicht des europäischen Menschenrechtsschutzes macht es jedoch keinen ausschlaggebenden Unterschied, ob der Betreffende sein Grundeigentum gegen ein benachbartes Bauvorhaben verteidigt, das von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist bzw. für das eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder ob bei dem Vorhaben die in der Baugenehmigung enthaltenen Festlegungen nicht eingehalten werden oder ob gar gänzlich ohne eine (erforderliche) Baugenehmigung gebaut wird. Der Begriff der “zivilrechtlichen Ansprüche” in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, den die dem Vertragsgesetz beigefügte und mit ihm veröffentlichte amtliche deutsche Übersetzung des Konventionstextes verwendet, ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass die Verfahrensgarantie einer öffentlichen Verhandlung nur für die ordentlichen Gerichte, d.h. die Zivil- und Strafgerichte, nicht aber für die Verwaltungsgerichte gilt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 näher dargelegt (a.a.O. S. 213).
Vorliegend hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. März 1999 – BVerwG 4 B 112.98 – (NVwZ 1999, 763 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35) offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand. Dies kann auch im vorliegenden Fall un-entschieden bleiben, in dem hinzutritt, dass das Berufungsgericht von der in § 130a VwGO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dem Rechtsmittel stattzugeben.
Denn der EGMR hat mehrfach entschieden, dass nach Art. 6 Abs. 1 EMRK in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets in der folgenden zweiten Instanz eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden müsse (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983 – Sammlung Série A No. 72 Ziff. 28 – 32 = EuGRZ 1985, 225 – Fall Axen; Urteil vom 26. Mai 1988 – Sammlung Série A No. 134, Ziff. 31, 33 – Fall Ekbatani; Urteil vom 29. Oktober 1991 – Samm-lung Série A No. 212-C, Ziff. 31 = EuGRZ 1991, 420 – Fall Fejde). Maßgebend sind vielmehr die festzustellenden Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 22. Februar 1984 – Sammlung Série A No. 74 Ziff. 28 = EuGRZ 1985, 229 – Fall Sutter; Urteil vom 29. Oktober 1991 – Sammlung Série A No. 212-A, Ziff. 31 = NJW 1992, 1813 = EuGRZ 1991, 415 – Fall Helmers; Urteil vom 29. Oktober 1991 – Sammlung Série A No. 212-B, Ziff. 22 = EuGRZ 1991, 419 – Fall Jan-Åke Andersson; Urteil vom 21. September 1993 – Sammlung Série A No. 268-B, Ziff. 58 f. = EuGRZ 1995, 537 – Fall Kremzow; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, EuGRZ 1995, 660 ≪662≫; EuGRZ 1993, 465; vgl. ferner Frowein/Peukert a.a.O., Rn. 68; Roth a.a.O., S. 500 ff.). Einschränkungen bestehen unter anderem dann, wenn im Rechtsmittelzug nur noch über Rechtsfragen zu befinden ist.
Vorliegend ist der Verwaltungsgerichtshof zu seinem Ergebnis, wonach der Berufung statt zu geben und die Nachbarklage abzuweisen war, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO gelangt. Diese Auffassung ist auch für die von ihm vorgenommene Anwendung von § 34 BauGB im vorliegenden Fall maßgeblich. Nach dieser Rechtsauffassung erfordert die genannte Regelung der Bayerischen Bauordnung nicht die vom Verwaltungsgericht noch geforderte Regelmäßigkeit. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, an der Regelmäßigkeit könne vorliegend schwerlich gezweifelt werden, steht selbständig daneben. Somit handelt es sich bei der für den Verwaltungsgerichtshof tragenden Erwägung nicht um eine Tatsachenwürdigung, sondern um eine Rechtsfrage. Hinzu tritt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Kriterium der Regelmäßigkeit bereits in einer früheren Entscheidung, auf die er in seinem Beschluss Bezug nimmt (Beschluss S. 7), aufgegeben hatte. Daher handelt es sich vorliegend um einen der Fälle, in denen auch nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in Betracht kam. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Berufungsgericht sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung sodann mit einem möglichen Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auseinander setzen musste. Denn wie oben ausgeführt handelt es sich insoweit nicht um ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis. Den in den umfangreichen Akten enthaltenen Plänen, Fotos und anderen Unterlagen ließ sich ohne weiteres entnehmen, dass ein besonders gelagerter Fall, in dem das Gebot der Rücksichtnahme ein anderes Ergebnis gebieten könnte, nicht vorlag.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
2.1 Die Beschwerde meint zunächst, der Begriff der halboffenen Bauweise, der für das Einfügen im Sinne von § 34 BauGB von Bedeutung sei, bedürfe der weiteren grundsätzlichen Klärung. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil der Begriff der halboffenen Bauweise für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Denn dieses hat maßgeblich auf die Frage abgestellt, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen nach dem nicht revisiblen Abstandsflächenrecht entfallen können. Da danach vorliegend an die Grenze gebaut werden dürfe, füge sich das auszubauende auf der Grenze stehende Gebäude in die Umgebung ein.
2.2 Auch die weitere Frage, ob eine Regelmäßigkeit der Bebauung zu fordern sei, rechtfertigt aus denselben Gründen nicht die Zulassung der Revision. Denn das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beruht maßgeblich auf der Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Bauordnungsrechts. Die Frage, ob Regelmäßigkeit zu fordern sei, hat es in Auslegung von Art. 6 BayBO gewonnen. Der Umstand, dass dieses Ergebnis im konkreten Fall Auswirkungen auf die Anwendung von § 34 BauGB hat, führt nicht zu einer Frage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob eine Verschlechterung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreicht, um die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB zu verneinen. Sie verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof auf diese Frage selbst nicht eingegangen ist. Daraus ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass diese Frage für das Gericht nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen ist es ersichtlich im vorliegenden Einzelfall, ohne diesen Umstand für gesondert begründungsbedürftig zu halten, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
2.4 Auch die Frage, ob zu den Voraussetzungen des § 34 BauGB auch die Anforderungen an die Grenzwand gehören, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, dass die dahinter stehende Thematik einer Brandwand im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden und damit auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Sie ist somit auch für die vorliegende Anfechtungsklage unerheblich.
2.5 In den Ausführungen zum Fenster wird schon keine Frage, umso weniger eine des Bundesrechts, aufgeworfen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Halama, Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 1063967 |
NuR 2004, 205 |
ZfBR 2004, 390 |
BayVBl. 2004, 502 |
UPR 2004, 143 |