Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 31.03.2010; Aktenzeichen 10 A 2583/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 3
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
“Lässt die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppelten Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen für sich allein den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu oder ist dabei entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.01.2005 – X ZR 264/02, NJW 2005, 980), – welcher entschied, dass bei einem nahen Angehörigen, der ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes angelegt hat, davon auszugehen ist, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will, wenn er das Sparbuch nicht aus der Hand gibt und sich die Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben sichert –, außerdem auch auf andere Indizien, wie z.B. Besitz der Sparurkunde, Bankunterlagen, Verfügungsberechtigung etc. abzustellen?” und
“Ist diese o.g. Rechtsprechung des BGH auch auf die Vermögenszuordnung nach dem BAföG anwendbar?”
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 4
In Bezug auf die Sparkonten mit Sparbuch fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht hat es wegen der Höhe des Gesamtguthabens auf den weiteren Bankkonten ohne Sparbücher ausdrücklich dahinstehen lassen, “ob die beiden Sparbuch-Konten bei der T… Sparkasse Nr. … und …, die zu den genannten Zeitpunkten jeweils 10 774,90 € und 41,17 € Guthaben aufwiesen, ebenfalls zu Lasten des Klägers als Vermögen des Klägers angerechnet werden müssen, weil – wie oben bereits gesagt – auch ohne die Guthaben auf diesen Konten die verbleibenden Gesamtguthaben zu den jeweiligen Zeitpunkten die geltend gemachte Rückforderung rechtfertigen” (UA S. 10 f.; s.a. UA S. 14: “Es kann hier dahinstehen, ob die beiden Sparbücher bei der T… Sparkasse in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Anrechnung als Vermögen des Klägers auszunehmen sind, denn – wie oben bereits gesagt – genügen die übrigen, nicht mit einem Sparbuch verbundenen Konten, um die Bewilligungen von Ausbildungsförderung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.”).
Rz. 5
Sollten sich die angesprochenen Fragen – in allerdings dann sehr missverständlicher Weise – auch oder gar nur auf die anderen Konten und darauf beziehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der Anlegung eines Sparbuches durch einen nahen Angehörigen auf den Namen eines Kindes auf die Anlegung eines Wertpapierdepots ohne Sparbuch oder vergleichbares äußeres Indiz durch einen nahen Angehörigen auf den Namen eines Kindes übertragbar sei, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat (UA S. 14), können auch sie nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Inhaber eines (Wertpapier-)Depots und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen und dementsprechend derjenige ist, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – BVerwGE 132, 21 ≪Rn. 12≫). Die Beschwerde legt nicht dar, dass oder in welcher Hinsicht ein Revisionsverfahren Gelegenheit bieten könnte, diese Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Soweit damit der Sache nach die Frage aufgeworfen wird, unter welchen Voraussetzungen für ein Kreditinstitut, ungeachtet des Umstandes, dass eine Person alleiniger Kontoinhaber ist, Indizien dafür bestehen könnten, dass es neben dieser Person noch einen weiteren Gläubiger gäbe, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass diese Frage verallgemeinerungsfähig zu beantworten und damit einer generellen Klärung im Revisionsverfahren zugänglich ist. Sie ist vielmehr anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Rz. 6
1.2 Die Fragen
“(S)tehen den Eltern bei einer Einzahlung ohne Schenkungsabsicht auf das Konto des Kindes, welches davon keine Kenntnis hat, (Kondiktions-)Ansprüche zu?
Ist der Rückzahlungsanspruch, welcher sich aus einer Einzahlung auf ein Konto des Kindes ohne zugrundeliegende Schenkung ergibt, als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG zu berücksichtigen?”
Rz. 7
rechtfertigen die Zulassung der Revision deswegen nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellten. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist in Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes der Sache nach von einem wirksamen Schenkungsvertrag ausgegangen, indem er ein Treuhand-, Darlehens- oder ähnliches Rechtsverhältnis verneint hat (UA S. 19, 24).
Rz. 8
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Berücksichtigung der aus einer Vermögensübertragung auf einen Auszubildenden ohne Schenkungsabsicht – also beispielsweise aufgrund einer Treuhandvereinbarung, eines Darlehensvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes – resultierenden Verbindlichkeiten bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen ist, sondern sich danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind und im Fall der Nichtigkeit des entsprechenden zivilrechtlichen Vertrags nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls an Stelle der vertraglichen Rückzahlungsansprüche Kondiktionsansprüche in Betracht kommen können (z.B. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O. ≪Rn. 13 und 23≫). Die Beschwerde zeigt insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
Rz. 9
1.3 Die Frage,
“(H)andelt derjenige grundsätzlich grob fahrlässig, i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, welcher im Antrag auf Ausbildungsförderung kein Vermögen angibt, und sich vorher nicht diesbezüglich bei seinen Eltern erkundigt hat, ob sie auf seinen Namen Vermögen angelegt haben?”,
Rz. 10
betrifft die einzelfallbezogene Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X und die Bewertung eines bestimmten Handelns bzw. Unterlassens als “grob fahrlässig” und ist einer abstrakten, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, weil es nicht um eine weitere Klärung des Maßstabs geht, sondern um die Bewertung der Umstände des Einzelfalles.
Rz. 11
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Rz. 12
2.1 Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 – BVerwG 5 B 35.09 – juris). Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Eine Divergenz liegt auch in der Sache nicht vor.
Rz. 13
2.2 Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 20.08 – (Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5), in dem für den Fall, dass eine getroffene Treuhandabrede deswegen nichtig sein sollte, weil Steuerhinterziehung Hauptzweck des Treuhandverhältnisses gewesen sei, dem Berufungsgericht die (ergebnisoffene) Prüfung aufgegeben worden ist, ob dem “Treugeber” anstatt vertraglicher Ansprüche noch (Kondiktions-)Ansprüche zustehen können; zu dem nach den Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs hier vorliegenden Fall, dass keine Treuhand- oder Darlehensabrede zustande gekommen ist, verhält sich das herangezogene Urteil nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde steht dem Fall der nichtigen Treuhandabrede der Fall, dass es von Anfang an keine Treuhandabrede gegeben hat, weder nach diesem Urteil noch sonst gleich. Die Beschwerde unterstellt dieser Entscheidung zur Begründung einer vermeintlichen Divergenz einen Inhalt, den sie nicht hat.
Rz. 14
2.3 Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – (a.a.O.) dadurch, dass die in diesem Urteil zum Beleg dafür, dass nach dem insoweit maßgeblichen Zivilrecht Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte, zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (Urteil vom 18. Januar 2005 – X ZR 264/02 – NJW 2005, 980) Gegenstand des Urteils selbst geworden sei und der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, indem er – in Bezug auf die nicht mit einem Sparbuch verbundenen Konten – gerade nicht auf diese zivilrechtlichen Maßstäbe abgestellt habe.
Rz. 15
Dies führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil aus dem Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage (hier: der Rechtsauffassung, dass die Inhaberschaft sich nach zivilrechtlichen Maßstäben beurteilt) schon nicht folgt, dass sämtliche in der zitierten Entscheidung enthaltenen Rechtssätze zu – nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähigen – Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts werden oder gar nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO direkt eine Abweichung von dem Bundesgerichtshof gerügt werden kann. Die Beschwerde hat überdies nicht einen von dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, der von dem herangezogenen Urteil des Senats oder der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der in der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich angeschlossen (UA S. 11 und S. 16). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch dargelegt, dass und aus welchen Gründen das – aus der Sicht der Beschwerde vermeintlich abweichende – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 die von der Beschwerde im Anschluss an das Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse gerade nicht trägt (UA S. 14). Hiernach kommt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung im Grundsatz nicht bestrittener Grundsätze im Einzelfall in Betracht, welche die Zulassung der Divergenzrevision nicht rechtfertigt.
Rz. 16
3. Die Revision ist auch nicht wegen der als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 17
3.1 Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass die Tatsachenfeststellungen Lücken aufwiesen, die sich im Urteil niederschlügen; es hätte sich bei diesem Sachverhalt aufgedrängt, die Mutter des Klägers zu dem Geschehen zu befragen, was mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 auch angeregt worden sei.
Rz. 18
Die Beschwerde geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass auf die Anhörung der Mutter des Klägers nicht allein deswegen habe verzichtet werden dürfen, weil sie bereits von dem Verwaltungsgericht angehört worden sei. Dies führt aber nicht zu einem Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweisanregung ausweislich des Tatbestands zur Kenntnis genommen hat (UA S. 8), von einer erneuten Zeugenvernehmung der Mutter abgesehen hat, weil er die von ihr vorgetragenen Tatsachen sowie deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Mutter ersichtlich nicht bezweifelt hat. Er hat es insbesondere ausdrücklich für glaubhaft gehalten, “dass die Mutter davon ausging, trotz Überweisung von Geldbeträgen auf unter dem Namen des Klägers geführte Bankkonten seien es nach wie vor Guthaben der Familie und nicht Guthaben des Klägers gewesen” (UA S. 22), und betont, dass der Senat davon ausgehe, “die Mutter habe nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt”. Allein um sich (ergänzend) “ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Mutter des Klägers” zu machen, musste er diese nicht erneut als Zeugin vernehmen. Dass er die von der Mutter des Klägers vorgetragenen Tatsachen rechtlich anders bewertet hat, begründet keinen Verfahrensfehler.
Rz. 19
3.2 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Mutter des Klägers “dazu anhören müssen, um zu klären, von wessen offensichtlicher Gläubigerinhaberschaft die Bank ausging”, vermengt ebenso wie das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung lediglich vermutet, “dass es sich bei den C…-bankkonten um reine Depotkonten handeln würde”, Fragen der Sachaufklärungspflicht mit Angriffen auf die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. In Bezug auf die Einordnung der Konten bei der C…-bank musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen, nachdem der Kläger, der schon in seinem Widerspruch vom 26. Februar 2006 zwischen Konten/Unterkonten und Sparbüchern unterschieden hatte, auch mit Blick auf den Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 4. Dezember 2008 – 10 A 2033/08.Z –, in dem der Verwaltungsgerichtshof bereits zwischen Sparguthaben, für die ein Sparbuch ausgestellt ist, und Wertpapierdepots unterschieden hatte (s.a. Verfügung vom 20. Februar 2009), der aus seiner Sicht unzutreffenden Zuordnung dieser Konten nicht entgegengetreten war, obgleich auch das Berufungsvorbringen des Beklagten an diese Unterscheidung angeknüpft hatte.
Rz. 20
3.3 Der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung auch hinsichtlich der Tatsache, “dass der Kläger von den Konten auf seinen Namen bis zur Anfrage des Studentenwerkes keinerlei Kenntnis hatte”, und die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei, “dass das Gericht bei einer Anhörung der Mutter davon überzeugt worden wäre, dass der Kläger bis zur Information des Beklagten keinerlei Kenntnis von den Konten gehabt hatte und daher eine Anrechnung nicht erfolgt wäre”, vernachlässigt, dass der Verwaltungsgerichtshof – im Rahmen seiner Bewertung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der bewilligenden Bescheide gekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe – nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger positiv Kenntnis von den einzelnen Konten und der Höhe des jeweiligen Guthabens gehabt hat. Vielmehr hat er sich auf die Feststellung beschränkt, dem Kläger “musste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt sein, dass er Inhaber von ‘Konten und Depots …’ (so die Überschrift der Vollmachturkunde) war.” (UA S. 10).
Rz. 21
3.4 Das Vorbringen, es sei “auch nicht auszuschließen, dass das Gericht durch die Ausführungen der Mutter davon überzeugt worden wäre, dass die auf den Konten vorhandenen Vermögenswerte, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, gerade nicht für immer bei dem Kläger bleiben sollten”, richtet sich, ohne ein mögliches Sachaufklärungsdefizit in Bezug auf bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen oder vom Verwaltungsgerichtshof nicht schon berücksichtigte Tatsachen zu bezeichnen, gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
Rz. 22
4. Das unter die Zwischenüberschrift “ernstliche Zweifel an der Richtigkeit” gestellte Vorbringen des Klägers, es handele sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Fehlurteil (Beschwerdebegründung S. 11 bis 17), greift in der Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an. Dies bezeichnet bereits im Ansatz keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe. Namentlich rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, einen entsprechenden gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision gibt es hingegen nicht (Beschluss vom 11. Juni 2010 – BVerwG 6 B 86.09 – juris). Unabhängig davon füllt das Vorbringen auch in der Sache keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe aus.
Rz. 23
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 24
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen
Fundstellen