Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 10 B 99.28) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird – wie hier – die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Das Beschwerdevorbringen legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.
Der Kläger, der mit seiner Klage die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG erstrebt, macht geltend, maßgeblicher Gesichtspunkt des Berufungsurteils sei die Erwägung, daß § 35 Abs. 1 AuslG für ihn nach der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zur Anwendung kommen könne, da diese Vorschrift ausschließlich diejenigen Ausländer mit ungesichertem Aufenthalt begünstigen solle, denen aus sozialen und humanitären Gründen ein rechtlich gesicherter Daueraufenthalt nach Ermessen gewährt werden solle. Demgegenüber habe er aufgrund seiner Eheschließung mit einer Asylberechtigten einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der bereits in der Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse seinen Niederschlag gefunden habe. Die unterschiedlichen Systeme der an eine Eheschließung anknüpfenden Aufenthaltserlaubnisregelungen einerseits und der Aufenthaltsbefugnisregelungen andererseits ließen sich in der Regel nicht vermischen. Diese Bewertung der Regelungen des Ausländergesetzes erscheine als Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erläuterten Anforderungen entsprechend dargetan. In der Beschwerdebegründung wird keine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage und ihre – aus Rechtsgründen sich ergebende – Klärungsbedürftigkeit herausgearbeitet. Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung dieses konkreten Falles berücksichtigt die Beschwerde nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit solchen Angriffen kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden.
Indem die Beschwerde ferner darauf abstellt, daß der Kläger, wenn er nicht bereits als Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte, „nach den zum entscheidenden Zeitpunkt geltenden Regelungen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hätte”, legt sie nicht den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde, ohne zugleich insoweit beachtliche Revisionsrügen geltend zu machen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß der Kläger unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hätte.
Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 AuslG ein Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nur dann gleichwertig, wenn – was hier nicht der Fall ist – der rechtmäßige Aufenthalt nach seinem Grund und Zweck einem aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entspricht (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 – BVerwG 1 C 49.88 – Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1 S. 4 f.). Das verdeutlicht auch die Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach der die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Ausländergesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis angerechnet wird (vgl. Urteil vom 15. Juli 1997 – BVerwG 1 C 15.96 – Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 S. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Meyer, Gielen, Dr. Mallmann
Fundstellen