Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15.11.2013; Aktenzeichen 12 S 352/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 – BVerwG 5 B 57.13 – ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.
a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
„was unter dem gesetzlichen Merkmal der ‚leistungsgerechten’ Vergütung nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zu verstehen ist” (vgl. Beschwerdebegründung S. 2),
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dieser Allgemeinheit vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeworfen und entschieden wurde. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, ob und inwieweit die Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein soll.
b) Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob es zulässig ist, wenn die Festsetzung der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 2a SGB VIII dadurch erfolgt, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Empfehlungen von Kommunalverbänden übernimmt ohne eigene Erwägungen anzustellen” (vgl. Beschwerdebegründung S. 3),
führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde geht insoweit erkennbar davon aus, dass der Beklagte zur Höhe der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 2a SGB VIII keine eigenen Erwägungen angestellt hat. Diese Annahme entspricht nicht den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Danach hat der Beklagte „entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 […] selbst auch keineswegs ‚keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen'. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste” (vgl. UA S. 16). Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfene Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2014 – BVerwG 5 B 67.13 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, „eine Umrechnung der Beiträge von 48 auf 52 Wochen – wie sie das Berufungsgericht angenommen hat – stellt jedenfalls keine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage dar, was eine leistungsgerechte Vergütung ist” und daraus folgert, dass der Beklagte die Empfehlungen der Kommunalverbände übernommen habe, ohne darüber hinausgehende Überlegungen anzustellen, was wiederum die Auffassung widerlege, dass es sich bei § 8b Abs. 2 KiTaG um eine dynamische Verweisung handele (vgl. Beschwerdebegründung S. 4), beanstandet sie der Sache nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, zumal es sich bei der in Rede stehenden Regelung des § 8b Abs. 2 KiTaG um eine Rechtsnorm des irrevisiblen Landesrechts handelt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII objektiv willkürlich ausgelegt habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 4). Damit wird ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Regelung ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise seines Erlasses (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Die Auslegung von Rechtsnormen – wie hier des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII – im Rahmen der Sachprüfung berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Sie gehört vielmehr zum Kern materieller Rechtsfindung. Unterlaufen dem Gericht Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2012 – BVerwG 9 B 72.11 – juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2012 – BVerwG 9 B 71.11 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen