Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 05.10.2016; Aktenzeichen 14 PS 9/16) |
VG Hannover (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen 10 A 2981/15) |
Gründe
Rz. 1
1. Zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zuständig ist der Einzelrichter, der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 20 KSt 1.09 - juris Rn. 1 m.w.N.).
Rz. 2
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Rz. 3
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Rz. 4
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Fachsenat mit Beschluss vom 17. November 2016 - 20 F 13.16 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach § 189 VwGO - vom 5. Oktober 2016 - 14 PS 9/16 - verworfen und jenem gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Rz. 5
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die von dem Kläger bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach § 189 VwGO - ist eine sonstige Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses.
Rz. 6
Während das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO als unselbständiges Zwischenverfahren kostenrechtlich mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG bildet mit der Folge, dass die in diesem zu treffende Kostenentscheidung auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens erfasst, ist die Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ein selbständiges Verfahren, das Kosten auslöst (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11 und vom 1. Februar 2011 - 20 F 17.10 - juris Rn. 6; ferner Geiger, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 99 Rn. 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 99 VwGO Rn. 22; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 99 Rn. 33).
Rz. 7
Der Kläger war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine sachliche Kostenfreiheit begünstigt.
Rz. 8
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Rz. 9
Ebenso wenig verletzt der Kostenansatz den Kläger in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck.
Rz. 10
Soweit der Kläger in seiner Beschwerde überdies die Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) beantragt, fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 - juris Rn. 13 m.w.N.).
Rz. 11
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10175127 |