Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 4 LC 93/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
I. Die zur Ablehnung des Klageantrags zu 1.2 erhobenen Rügen (Beschwerdebegründung S. 4 ff.) greifen nicht durch.
Rz. 3
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 B 23.06 – juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr erfordert die Darlegung der Grundsatzbedeutung, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, weil – auch im Zusammenspiel mit den Verfahrensrügen (s. I. 2.) – nicht zu allen die Entscheidung selbstständig tragenden Gründen Zulassungsgründe dargelegt sind (s. Posser/Wolff-Berlit, VwGO, § 133 Rn. 37, 37.1). Im Einzelnen:
Rz. 4
1.1 Im Hinblick auf die von ihr für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (Beschwerdebegründung S. 5),
“ob maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung einer negativen Entscheidung einer Behörde über das Angebot zum Abschluss eines Vertrages, den das Gesetz vorschreibt, der Zeitpunkt des Vertragsangebotes und seiner Ablehnung ist oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Entscheidung”,
Rz. 5
ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit überhaupt stellen würde. Denn das Berufungsgericht hat entschieden, dass sich – wovon auch die Beschwerde ausgeht – die Frage des maßgebenden Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt ist, nach materiellem Recht beurteilt und dass – was die Beschwerde wohl in Zweifel ziehen will – es hier materiellem Recht entspricht, bei einer Klage, die auf die Annahme eines Vertragsangebots zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, jedenfalls dann allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn der Vertrag nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft geschlossen werden soll. Die letztere Differenzierung, die in Bezug auf die Auslegung des Klageantrags allerdings der Sache nach mit der zu II. 1.2 erhobenen Verfahrensrüge angesprochen wird, berücksichtigt die Beschwerde im Rahmen der zur Grundsatzrüge formulierten Rechtsfrage nicht hinreichend und legt nicht dar, ob auch eine in dieser Weise eingegrenzte Rechtsfrage rechtsgrundsätzlich klärungsfähig und -bedürftig ist. Die tatsächlichen Würdigungen im Hinblick auf die Auslegung des Klageantrags 1.2, welche die genannten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts tragen, hat die Beschwerde zwar als unzutreffend bezeichnet, allerdings nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (s. unter I. 2.2), so dass der Senat in einem Revisionsverfahren an diese Feststellungen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Rz. 6
Darüber hinaus scheidet die Zulassung der Revision wegen der oben genannten Frage auch deshalb aus, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat, die jedenfalls nicht sämtlich mit durchgreifenden Rügen angegriffen werden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des hier in Rede stehenden Klageantrags 1.2 in dem angefochtenen Urteil auf folgende selbstständig tragende Begründungen gestützt:
Rz. 7
(1.) Ausgehend von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Abgabe der Annahmeerklärung, weil dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe ein Ermessen bei der Entscheidung über die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung (i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) zustehe und dieses Ermessen weder auf Null reduziert gewesen noch fehlerhaft ausgeübt worden sei (UA S. 34 ff.).
Rz. 8
(2.) Selbst wenn es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. auf den Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung über das Vertragsangebot zu erwarten war, ankomme, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Erklärung der Annahme, weil sich der Beklagte bereits damals im Wesentlichen auf die auch noch heute maßgeblichen Ablehnungsgründe berufen habe und diese Handhabung ermessensfehlerfrei gewesen sei (UA S. 39 f.).
Rz. 9
(3.) Schließlich könne die Klägerin den von ihr gewünschten Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 auch deshalb nicht verlangen, weil ihr in der Anlage enthaltenes Leistungsangebot den Mindestanforderungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entspreche (UA S. 40 f.), weil es keine hinreichende Festlegung der erforderlichen personellen Ausstattung enthalte. Dabei unterscheidet das Berufungsgericht nicht danach, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt, so dass die Aussage für beide oben genannten Zeitpunkte Geltung beansprucht.
Rz. 10
Bereits der zweitgenannte Grund trägt die Entscheidung, weil die insoweit erhobene Rüge nicht durchgreift (s. I. 1.2). Da auch der zuletzt genannte dritte Grund von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden (Verfahrens-) Rügen angegriffen worden ist (s. dazu unter I. 2.1), ist die Revision auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der oben genannten Frage, die sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verhält, zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nämlich in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. April 1985 – BVerwG 3 B 26.85 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 u.a. – BauR 2007, 2041 und vom 12. März 2009 – BVerwG 3 B 4.09 – juris Rn. 3).
Rz. 11
1.2 Die Revision kann aus diesem Grunde im Hinblick auf den Klageantrag 1.2 auch nicht wegen der weiteren, von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
“ob es für die Beurteilung einer Ablehnung eines Vertragsangebotes durch eine Behörde unerheblich ist, welche Gründe die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt ins Feld geführt hat, wenn sich im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung die Ablehnung als ermessensfehlerfrei erweist” (Beschwerdebegründung S. 7)
Rz. 12
zugelassen werden. Diese Frage, die sich nach Ansicht der Beschwerde unabhängig von der Annahme des “richtigen” Beurteilungszeitraums stellt, bezieht sich nur auf die zweite (unter 1.1 dargestellte) selbstständig tragende Erwägung, nicht etwa auf die dritte und berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht seine rechtliche Bewertung (dass der Beklagte im März 2002 ≪also zu dem von der Klägerin als zutreffend erachteten Zeitpunkt≫ die Ablehnung des Vertragsangebots ermessensfehlerfrei darauf gestützt habe, dass das Angebot bereits deshalb nicht annehmbar sei, weil es sich auf sämtliche in der Trägerschaft der Klägerin betriebenen ambulanten Beratungsstellen beziehe und keine Regelungen über Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung enthalte) nicht auf einen zulässigen Vorgriff auf den bereits im Dezember 2001 paraphierten Landesrahmenvertrag und die zu erwartenden Rahmenleistungsbeschreibungen mit allen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe gestützt hat, sondern auch ausgeführt hat (UA S. 40 Abs. 2):
“Im Übrigen ist die Forderung des Beklagten nach dem Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle – wie eingangs dargelegt – auch ungeachtet des Bestehens des Landesrahmenvertrages sachgerecht. Des Weiteren ist auch der Wunsch des Beklagten nach einer Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung beim Basisangebot vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG), unabhängig von dem Inhalt des Landesrahmenvertrags und der Rahmenleistungsbeschreibung sachlich begründet.”
Rz. 13
Die Zulassung der Grundsatzrevision wegen dieser Frage scheitert darüber hinaus daran, dass das Berufungsgericht in diesem Abschnitt der Begründung gerade nicht davon ausgegangen ist, dass es unerheblich sei, “welche Gründe die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt ins Feld geführt hat”; es hat vielmehr ausgeführt: “Folglich hat sich der Beklagte bereits damals im Wesentlichen auf die auch heute noch maßgeblichen Ablehnungsgründe berufen.”
Rz. 14
Dass einer Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gestattet sei, “erstmalig im gerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen oder eine völlig neue Begründung für die Ermessensentscheidung zu treffen” (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 1) geht hieran ebenso vorbei wie die daran sinngemäß anknüpfende Frage, ob dieser von § 114 Satz 2 VwGO für die Überprüfung eines Verwaltungsakts ausdrücklich geregelte Fall für den hier zu beurteilenden Fall der Überprüfung einer Vertragsentscheidung noch nicht geklärt erscheine.
Rz. 15
1.3 Aus dem gleichen Grund, dass die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist, von denen jedenfalls eine nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen wird, kann die Revision auch nicht wegen der weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zugelassen werden. Unabhängig davon rechtfertigen die für den Fall, dass für die Überprüfung auf den Zeitpunkt der Ablehnung abzustellen sei, mit Blick auf die vom Berufungsgericht geführte Argumentation zum “Ermessensvorgriff” auf den erwarteten Abschluss eines (wirksamen) Landesrahmenvertrages aufgeworfenen Rechtsfragen,
“– ob die Ermessensausübung über die Annahme eines Vertragsangebotes in Fällen, in denen das Gesetz eine Bindung der Verwaltung regelt, nur zulässig ist, Ermessenserwägungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu stützen, oder ob bei der Entscheidung auch ungewisse, von der Verwaltung erwartete Veränderungen der aktuellen Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden können”,
und
“– ob jedenfalls dann, wenn eine Ermessensentscheidung auf erwartete Veränderungen der aktuellen Sach- und Rechtslage gestützt wird, die Ermessensentscheidung korrigiert werden muss, wenn sich diese Erwartung nicht bewahrheitet”,
Rz. 16
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat – wie erwähnt – die Erwägung des Beklagten, auf einem Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle zu bestehen, ausdrücklich auch “ungeachtet des Bestehens des Landesrahmenvertrages als sachgerecht” bezeichnet und zusätzlich ausgeführt:
“Des Weiteren ist auch der Wunsch des Beklagten nach einer Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung beim Basisangebot vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG), unabhängig von dem Inhalt des Landesrahmenvertrags und der Rahmenleistungsbeschreibung sachlich begründet.”
Rz. 17
Bei diesen Erwägungen handelt es sich um Sachgründe, die das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, die hieran anknüpfenden Erwägungen des Beklagten seien ermessensgerecht, unabhängig davon tragen, ob der Landesrahmenvertrag wirksam zustande gekommen ist oder ob es eine wirksame Festsetzung/Vereinbarung von Rahmenleistungsbeschreibungen gegeben hat. Dass der Landesrahmenvertrag durch das Verwaltungsgericht Hannover aus Gründen als unwirksam erkannt worden sei, welche die genannten Sachgründe ausschlössen, ist weder vorgetragen noch aus dessen Urteil vom 28. März 2006 (– 3 A 541/03 –, Sozialrecht aktuell 2006, 140) ersichtlich.
Rz. 18
2. Die Revision ist zur Ablehnung des Klageantrags zu 1.2 auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 19
2.1 Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde rügt, die – das Urteil insoweit selbstständig tragende dritte – Begründung des Berufungsgerichts sei – im Hinblick auf seine Feststellungen, dass die Anforderungen des § 93a Abs. 1 BSHG (1999) nicht erfüllt gewesen seien – widersprüchlich und deshalb verfahrensfehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Wegen der Widersprüchlichkeit seiner Urteilsbegründung verstoße “das Gericht gegen den Begründungszwang in dem Sinne, dass die Begründung eines Urteils den Prozessbeteiligten eine einheitliche, nachvollziehbare und damit widerspruchsfreie Grundlage für das Verständnis des gefundenen Entscheidungsergebnisses zu liefern” habe (Beschwerdebegründung S. 10). Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO schon nicht schlüssig aufgezeigt; der Sache nach wendet sich die Beschwerde im Gewande der Verfahrensrüge gegen die von ihr für falsch gehaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.
Rz. 20
Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht bezeichnet, welche Prozessrechtsnorm sie in welcher Weise für verletzt hält, kann sie mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel auch schon deshalb nicht aufzeigen, weil das Urteil nicht in dem von der Beschwerde behaupteten Sinne widersprüchlich ist. Es trifft entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass tragende Argumente des angefochtenen Urteils im Widerspruch zueinander stehen. Die Beschwerde trägt hierzu zwar vor, das Berufungsgericht sei “auf der einen Seite” zu dem Ergebnis gekommen, die Ablehnungsentscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei gewesen, weil es angenommen habe, “der Beklagte habe zu Recht seine Verwaltungspraxis ab Ende 2003 seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt und es abgelehnt, die Klägerin anders zu behandeln als die Einrichtungen, mit denen er ab Ende 2003 Leistungsvereinbarungen nach Maßgabe der von ihm selbst herausgegebenen Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen habe” (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Allerdings trifft es jedenfalls nicht zu, wenn die Beschwerde – um einen Widerspruch zu dieser Aussage zu begründen – weiter ausführt: “Auf der anderen Seite hält das OVG die Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp flächenorientierte ambulante Hilfen für Nichtsesshafte für unzureichend” (Beschwerdebegründung S. 10). Denn dieser letzte Satz gibt die Urteilsgründe in zweifacher Weise unzutreffend wieder. Das Berufungsgericht hat nämlich zum einen in diesem Zusammenhang nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die genannte Rahmenleistungsvereinbarung unzureichend sei; vielmehr hat es offen gelassen, “ob die o.g. Vorgaben in der von der gemeinsamen Kommission beschlossenen Rahmenleistungsbeschreibung zum Leistungstyp 4.2 für den Beklagten verbindlich sind” (UA S. 38). Entscheidend sei vielmehr, “dass der Beklagte sich bei dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit allen anderen Einrichtungsträgern an diesen Vorgaben orientiert hat …” (UA S. 38). Zum anderen hat das Berufungsgericht – anders als es die Beschwerde darstellt – nicht die Rahmenleistungsbeschreibung herangezogen, um zu begründen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 93a Abs. 1 BSHG nicht erfüllt waren, sondern maßgeblich auf das im Hinblick auf diese Vorschrift unzureichende Leistungsangebot der Klägerin abgestellt. Dies wird bereits in seinem tragenden Eingangssatz deutlich: Die Klägerin könne “den von ihr gewünschten Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 aber auch deshalb nicht verlangen, weil das in der Anlage enthaltene Leistungsangebot den Mindestanforderungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entspricht” (UA S. 40, 41). Die Frage, ob und inwieweit sich die Klägerin bei der Formulierung des Leistungsangebots auf die Rahmenleistungsvereinbarung gestützt hat, wird jedenfalls in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil weder als tragender Aspekt genannt noch überhaupt angesprochen.
Rz. 21
2.2 Jedenfalls aus diesem Grunde greift auch die Rüge der Beschwerde nicht, es sei verfahrensfehlerhaft, “dass das OVG durch unrichtige Wertung des von ihm selbst festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Rahmenleistungsbeschreibung des Beklagten und damit nach ihm formulierten Anlagen K 1 und K 2 der Klägerin die von § 93a Abs. 1 BSHG aufgestellten Mindestanforderungen für den Inhalt der Leistungsvereinbarungen unerfüllt ließen” (Beschwerdebegründung S. 10). Denn das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Leistungsangebot der Klägerin – und nicht die genannte Rahmenleistungsvereinbarung – nicht den Mindestanforderungen des § 93a Abs. 1 BSHG entspricht.
Rz. 22
Darüber hinaus wird mit diesem und dem ergänzenden Vorbringen hierzu ein Verfahrensfehler nicht dargelegt, weil die Ausführungen der Beschwerde auch nicht erkennen lassen, welche konkrete Verfahrensnorm das Berufungsgericht verletzt haben soll. Selbst wenn die Beschwerde sinngemäß die Rüge erhoben haben sollte, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, hätte sie damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Denn ihr Vorbringen richtet sich nicht gegen die ordnungsgemäße Feststellung bestimmter Tatsachen, sondern gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 Nr. 266, vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19), es sei denn – und dies legt die Beschwerde gerade nicht dar –, der gerügte Verstoß beträfe allein den Tatsachenbereich (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271, Beschluss vom 9. März 2005 – BVerwG 8 B 103.04 – Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 32) oder bestehe in einer willkürlichen, etwa Denkgesetze verletzenden Würdigung.
Rz. 23
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe “den Sachverhalt als äußere Ereignisse korrekt festgestellt und nur die vollständige und korrekte Aufklärung unterlassen” (Beschwerdebegründung S. 10 unten), eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, geht dies bereits insofern fehl, als sie in diesem Zusammenhang gerade nicht die Aufklärung des Sachverhalts, zu der sich diese Vorschrift verhält, sondern dessen Würdigung beanstandet. Zudem sind die Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 28. Juli 2008 – BVerwG 8 B 31.08 – juris) auch nicht ansatzweise erfüllt.
Rz. 24
2.3 Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den Klageantrag 1.2 deshalb zu Unrecht auf die Maßgeblichkeit Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgestellt, weil nach seiner Auslegung “der Klageantrag 1.2 nicht darauf gerichtet sei, den Beklagten zur rückwirkenden Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin zu verpflichten” und “diese Auslegung/Wertung des Klageantrages 1.2 und seines Zieles … verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO” sei (Beschwerdebegründung S. 6), kann unabhängig davon, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsgericht den Klageantrag 1.2 – wie oben (I. 1.1) dargelegt – aus zwei weiteren selbstständig tragenden Erwägungen abgelehnt hat, welche die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen hat.
Rz. 25
II. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Klageantrag 1.5 zuzulassen.
Rz. 26
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen (Beschwerdebegründung S. 13) zuzulassen,
“– ob wirksam zustande gekommene öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 53 SGB X automatisch außer Kraft treten, wenn sie die Grundlage für das Zustandekommen der Vereinbarung geändert hatten, oder ob in derartigen Fällen das Außerkrafttreten oder die Anpassung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne von § 59 SGB XII ändernder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder gerichtlicher Entscheidungen bedarf;
– ob es für die Unverbindlichkeit einmal wirksam abgeschlossener öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 53 SGB X ausreicht, wenn eine Vertragspartei, hier also die am Vertrag beteiligte Behörde, erklärt, dass sie sich nunmehr nicht mehr an die Vereinbarungen gebunden halte.”
Rz. 27
Für diese Fragen ist schon nicht erkennbar, dass sie sich in einem Revisionsverfahren stellten. Die Beschwerde geht ohne nähere Auseinandersetzung mit den Wirkungen, die sich aus dem “Systemwechsel” im Vereinbarungssystem (u.a.) durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2374) und das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) ergeben haben, davon aus, dass eine nach altem Recht geschlossene Leistungsvereinbarung nach Art und Inhalt sachlich geeignet sei, auch nach geänderter Rechtslage den Anforderungen an eine Leistungsvereinbarung zu entsprechen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht klargestellt, dass eine Vergütungsvereinbarung eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93a Abs. 1 BSHG/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraussetzt, und hat in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 4. Juli 2008 (OVG Lüneburg 4 LA 115/06) ausgeführt, dass die 1984/85 zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungsvereinbarungen keine Grundlage für Vergütungsvereinbarungen bilden, “weil sie – wie eingangs bereits ausgeführt – den Maßgaben des § 93a Abs. 1 BSHG nicht genügen”. Es geht also nicht um eine Frage des “Außerkrafttretens”, der “Unverbindlichkeit” oder der “Wirksamkeit” der früheren Vereinbarungen (bzw. um ihre Anpassung), sondern darum, ob sie nach ihrem Regelungsinhalt den Anforderungen des geänderten Rechts entsprechen.
Rz. 28
2. Die insoweit geltend gemachten Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Rz. 29
2.1 In Bezug auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klageantrag 1.5 verfahrensfehlerhaft als unzulässig angesehen, da die Klägerin insoweit ein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO nicht besitze, scheitert die Zulassung der Revision bereits daran, dass das Berufungsgericht mit Erwägungen, die weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (s. unter II. 1.) noch verfahrensfehlerhaft sind (s. nachfolgend II. 2.2), seine Entscheidung über den Klageantrag 1.5 selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass dieser auch unbegründet sei.
Rz. 30
2.2 Soweit die Beschwerde geltend macht, “die Argumentation des OVG, mit der es die Begründetheit des Klageantrags 1.5 verneint”, sei verfahrensfehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 12), wird auch damit ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Die Ausführungen hierzu lassen bereits nicht erkennen, welche Verfahrensnorm die Beschwerde für verletzt erachtet. Mit der pauschalen Rüge, das Berufungsgericht habe sich insoweit auf S. 48/49 des Urteils nur mit den Behauptungen und Rechtsstandpunkten des Beklagten und nicht denen der Klägerin befasst, wird ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten gefolgt ist und diesen der Entscheidung zugrunde gelegt haben mag, lässt sich nicht folgern, dass es das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Sollte die Beschwerde damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen, würde sie mit ihrem Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen genügen. Ein Gericht ist weder verpflichtet, jedes (rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in seinen Gründen ausdrücklich zu bescheiden, noch folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten zu folgen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 – 1 BvR 179/03 – NVwZ 2005, 204).
Rz. 31
III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
Fundstellen