Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 5 C 19.05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Es verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von rechtlichem Gehör (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), dass der Senat die Aufnahme der Klägerin als Abkömmling ihrer Adoptivmutter mit der Begründung verneint hat, die erst nach Volljährigkeit der Klägerin vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfolgte Adoption begründe nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Soweit die Klägerin als Gehörsverstoß geltend macht, der Senat habe unter Verstoß gegen rechtliche Hinweispflichten eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem er für den Fall einer erst lange Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Erwachsenenadoption “typischerweise” das Entstehen einer Familieneinheit verneint habe, welche unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) – über die Ermöglichung des Aufenthalts für die Dauer einer bestehenden familiären Beistandsgemeinschaft hinaus – die Vermittlung der Statuseigenschaft des Abkömmlings gemäß Art. 116 Abs. 1 GG gebiete, dieser Aspekt sei im vorangegangenen Verfahren nicht angesprochen worden und hierzu gebe es auch keine wissenschaftlich anzuwenden Grundsätze, geht sie zu Unrecht von einer Verpflichtung des Gerichts aus, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und diese zur Erörterung zu stellen. Eine anwaltlich vertretene Partei braucht – auch bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung – nicht in “allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen” beraten zu werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. März 1989 – BVerwG 2 B 27.89 – ≪Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38 m.w.N.≫). Jedenfalls war nach den vorangegangenen klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen für die Klägerin klar, dass es entscheidungserheblich auf den Begriff des “Abkömmlings” i.S.d. Art. 116 GG ankommen würde und sie hinsichtlich der Beurteilung der statusrechtlichen Wirkungen einer Erwachsenenadoption nicht mit einer Gleichstellung von Adoptivkindern mit leiblichen Kindern rechnen konnte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Gericht habe ihren Vortrag, sie sei bereits in früher Kindheit in die Familie ihrer Adoptiveltern aufgenommen und hier als Kind aufgewachsen, nicht berücksichtigt, trifft dies bereits ausweislich der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. UA S. 5, Rn. 5) nicht zu und vernachlässigt, dass der Senat eine erst (lange Zeit) nach Eintritt der Volljährigkeit bewirkte Erwachsenenadoption auch dann nicht hat hinreichen lassen, wenn diese “lediglich ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis formell besiegelt haben sollte und tatsächlich eine enge familiäre Verbundenheit empfunden wird” (UA S. 9 Rn. 13). Insoweit enthält die Anhörungsrüge den Vorwurf, dass der erkennende Senat das Vorbringen der Klägerin fehlerhaft gewürdigt und infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Damit lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 – Rn. 6).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag ausschließlich wegen der familiären Verbundenheit mit ihrer Mutter und deren Pflegebedürftigkeit eingereist sei. Soweit die Klägerin als nicht berücksichtigten Umstand geltend macht, dass sie selbst wegen der vor der Ausreise erfolgten Adoption vom Vertreibungsschicksal ihrer Adoptivmutter in gleicher Weise betroffen gewesen sei, kam es hierauf nach der an Art. 6 Abs. 1 GG orientierten rechtlichen Sicht des Senats nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen