Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe. Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem. Religionsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines „islamischen Kopftuchs” zu verzichten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 4, 6 Abs. 2 S. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, 3 S. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die 1972 in Kabul als Tochter afghanischer Eltern geborene Klägerin lebt seit 1987 in Deutschland und wurde 1995 eingebürgert. 1998 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Ihren Antrag auf Übernahme in den Schuldienst lehnte das Oberschulamt Stuttgart mit der Begründung ab, ihr fehle die persönliche Eignung, weil sie nicht bereit sei, während des Unterrichts darauf zu verzichten, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin ihre Einstellung in den Schuldienst des Beklagten, hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 – 4 S 1439/00 – ≪NJW 2001, 2899 = ZBR 2001, 374 = DVBl 2001, 1534 = VBlBW 2001, 44≫).
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 200 sowie die Bescheide des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 und vom 3. Februar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Schuldienst einzustellen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG). Der Beklagte hat die Einstellung der Klägerin als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt.
Zu der für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG Ba-Wü) gehört es, dass erwartet werden kann, der Bewerber werde als Beamter seine Pflichten erfüllen (vgl. u.a. Urteil vom 6. April 1989 – BVerwG 2 C 9.87 – BVerwGE 81, 365 ≪369≫). Diese Voraussetzung hat der Beklagte rechtsfehlerfrei verneint.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), befolgt die Klägerin die von ihr als für sie verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschriften des Korans, wie sie diese versteht, und trägt in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Darauf will sie auch im Schulunterricht ausnahmslos nicht verzichten. Von der Bereitschaft, das Kopftuch im Unterricht abzulegen, darf der Beklagte aber die Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst abhängig machen.
Allerdings ist nach Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Diese Gewährleistung hat grundrechtsgleichen Charakter, wie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG verdeutlicht (BVerfGE 79, 69 ≪75≫). Die Unabhängigkeit des Zugangs zu öffentlichen Ämtern von religiöser und weltanschaulicher Überzeugung folgt bereits inhaltsgleich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern ist nicht nur von der Zugehörigkeit zu einer organisierten Religionsgemeinschaft unabhängig, sondern von jedem – auch individuell besonderen – religiösen Bekenntnis (BVerfGE 79, 69 ≪75≫). Der Klägerin darf deswegen die begehrte Einstellung nicht aus Gründen verwehrt werden, die auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Lehramt ergebenden zwingenden Erfordernisse mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪75≫; Urteil des Senats vom 24. November 1988 – BVerwG 2 C 10.86 – BVerwGE 81, 22 ≪24 f.≫). Da die Klägerin das für sie als verpflichtend angesehene Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben herleitet, genießt sie den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. August 1993 – BVerwG 6 C 8.91 – BVerwGE 94, 82 ≪87 f.≫) und des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch verstärkt hervorgehoben wird (BVerfGE 24, 236 ≪245 f.≫). Das Grundrecht umfasst die Freiheit nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (BVerfGE 32, 98 ≪106≫; 93, 1 ≪15≫).
Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst (BVerfGE 52, 223 ≪246 f.≫ m.w.N.; 93, 1 ≪21≫). Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (BVerfGE 52, 223 ≪247≫ m.w.N.). Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen auch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 93, 1 ≪16, 24≫). Aus der umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit folgt vielmehr das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfGE 93, 1 ≪16≫). Um in einer pluralistischen Gesellschaft ein friedliches Zusammenleben der Anhänger unterschiedlicher oder sogar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu gewährleisten, muss der Staat in Glaubensfragen Neutralität bewahren und alles vermeiden, was den religiösen Frieden und eine gedeihliche Koexistenz in der Gesellschaft gefährden kann (BVerfGE 93, 1 ≪16 f.≫). Das gilt insbesondere im Bereich des staatlichen Schulwesens. In öffentlichen Schulen, die keine Bekenntnisschulen sind, treffen wegen der allgemeinen Schulpflicht die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer unvermeidlich und besonders intensiv aufeinander (BVerfGE 93, 1 ≪21≫). Der gemeinsame Unterricht von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen führt zu Spannungsverhältnissen zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 52, 223 ≪247≫; 93, 1 ≪22≫). Da in einer staatlichen Pflichtschule nicht alle ihre grundsätzlich gleichrangige negative und positive Religionsfreiheit konfliktlos voll verwirklichen können, kann sich der Einzelne dort nicht uneingeschränkt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfGE 93, 1 ≪22≫). Das trifft vor allem für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen zu.
Art. 4 Abs. 1 GG kommt in dem vom Staat organisierten und gestalteten Lebensbereich der bekenntnisfreien Pflichtschule (Art. 7 Abs. 1 GG) freiheitssichernde Bedeutung und Wirkung vornehmlich zugunsten der schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern zu (BVerfGE 93, 1 ≪16. ff.≫). Der Staat, der die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die staatliche Schule zu schicken, muss auch auf die Religionsfreiheit der Eltern Rücksicht nehmen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt zuvörderst den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei und – vorbehaltlich des Art. 7 GG – mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es obliegt den Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfGE 41, 29 ≪44, 47 f.≫; 93, 1 ≪17≫). Sie haben auch das Recht, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen (BVerfGE 93, 1 ≪17≫). Religiöse und weltanschauliche Einflüsse, die von Eltern in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt werden, darf der Staat im öffentlichen Schulwesen nicht fördern oder unterstützen. Er muss eine derartige Einflussnahme seinerseits vielmehr soweit wie irgend möglich ausschalten und darf sich nicht mit einer Religionsgemeinschaft identifizieren (BVerfGE 93, 1 ≪17≫). Kinder sind in öffentlichen Pflichtschulen ohne jegliche Parteinahme des Staates und der ihn repräsentierenden Lehrkräfte für christliche Bekenntnisse wie für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu unterrichten und zu erziehen. Der Staat ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen. Er muss auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen Rücksicht nehmen und jede religiöse Einflussnahme durch Lehrer unterbinden. Deshalb gewinnt das Neutralitätsgebot mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt – bei einem wachsenden Anteil bekenntnisloser Schüler – zunehmend an Bedeutung und ist nicht etwa im Hinblick darauf auszulockern, dass die kulturelle, ethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der Schule prägt, wie die Klägerin meint.
Das „islamische Kopftuch” ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung. Es kann nicht seines spezifischen Bezuges auf die Glaubensinhalte des Islam entkleidet und auf ein lediglich allgemeines Zeichen einer Kulturtradition reduziert werden. Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, ist es auch für andere sinnbildlicher Ausdruck einer bestimmten Glaubensüberzeugung. Es wird allgemein als Bekenntnis der Trägerin zum islamischen Glauben verstanden. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Schulpflicht führt das Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrerin im Unterricht dazu, dass die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen ständig und unausweichlich mit diesem offenkundigen Symbol einer bestimmten Glaubensüberzeugung konfrontiert werden. Bei dem Tragen eines „islamischen Kopftuchs” im Unterricht handelt es sich nach Dauer und Intensität auch nicht um eine für die Glaubensfreiheit der Schüler unerhebliche bloße Bagatelle. Eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Schüler einer Grundschule kann dem Kopftuch nicht abgesprochen werden. Die Lehrerin tritt den Schülern als vom Staat berufene und ihn repräsentierende Autoritätsperson gegenüber. Ob ihr sichtbares Zeichen eines religiösen Bekenntnisses Einfluss auf die von ihr unterrichteten Schüler hat, ist zwar schwierig einzuschätzen. Einwirkungen der durch das Kopftuch einer Lehrerin symbolisierten Glaubensinhalte auf Schüler im Grund- und Hauptschulalter von vier bis vierzehn Jahren lassen sich aber jedenfalls nicht ausschließen. Kinder dieser Altersgruppe – vor allem noch im Grundschulalter – sind mental besonders leicht zu beeinflussen (BVerfGE 52, 223 ≪249≫; 93, 1 ≪20≫). Ihnen stellen sich viele Fragen. In ihren Anschauungen sind sie noch nicht gefestigt. Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte sollen sie erst erlernen. Zur gegenseitigen Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Duldsamkeit und Toleranz sollen sie erst erzogen werden. Die durch das Kopftuch symbolisierte und ständig sinnfällig zum Ausdruck gebrachte Glaubensüberzeugung ihrer Lehrerin mag Kindern in diesem Alter durchaus vorbildhaft und befolgungswürdig erscheinen (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, Entscheidung vom 12. November 1997, BGE 123 I 296, und EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001, NJW 2001, 2871 ≪2873≫).
Die verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme des Staates auf die Glaubensfreiheit grundschulpflichtiger Kinder und ihrer Eltern rechtfertigt es, Lehrerinnen an öffentlichen Grund- und Hauptschulen, die keine Bekenntnisschulen sind, das religiös motivierte Kopftuchtragen im Unterricht zu untersagen. Das Recht der Lehrerin, sich nach ihrer religiösen Überzeugung zu verhalten, muss während des Schulunterrichts gegenüber der konkurrierenden Glaubensfreiheit der Schüler und ihrer Eltern zurücktreten. Das Grundrecht der positiven und negativen Bekenntnisfreiheit steht zwar unter dem Gebot der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223 ≪251≫ m.w.N.). Auch fordert der Grundsatz praktischer Konkordanz einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen (BVerfGE 93, 1 ≪21≫ m.w.N.). Das Gebot praktischer Konkordanz zwingt aber nicht dazu, das Elternrecht und die Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler einer öffentlichen Schule zurückzudrängen, um einer Lehrerin das Kopftuchtragen auch im Schulunterricht zu ermöglichen.
Die Pflicht zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität im öffentlichen Schulwesen ist von Verfassungs wegen dem Staat und den für ihn handelnden Lehrkräften auferlegt. Diese haben in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler gleichermaßen Rücksicht zu nehmen. Einschränkungen ihrer positiven Bekenntnisfreiheit, die erforderlich sind, um einen Schulunterricht in einem Umfeld religiöser Neutralität sicherzustellen, müssen Lehrer an öffentlichen Schulen hinnehmen. Grundrechtsbeschränkungen, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden (BVerfGE 19, 303 ≪322≫), sind nach Art. 33 Abs. 5 GG zulässig. Die besonderen Amtspflichten der Lehrer ergeben sich aus dem Leitbild, das die Verfassung für das Lehramt an Schulen vorgibt. Das Gebot der religiösen Neutralität des Lehrers entspricht dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) und dessen Verhältnis zum verfassungsrechtlich bestimmten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 7 Abs. 1 GG) sowie den möglicherweise kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern.
Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität fordert jedenfalls bei Lehrern an Grund- und Hauptschulen den Verzicht auf das Tragen eines „islamischen Kopftuchs” im Unterricht. Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Der Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts lässt sich anders nicht lösen. Ein schonenderer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen ist nicht möglich. Eine gewissermaßen versuchsweise Zulassung des Kopftuchtragens im Unterricht bis zu etwaigen Einsprüchen von Eltern religionsunmündiger Schüler kommt nicht in Betracht. Bereits die Eröffnung einer Einwirkungsmöglichkeit auf die Kinder verletzt Glaubensfreiheit und Elternrecht. Ein Grundrechtseingriff durch Zuwarten, bis sich Einflüsse des Tragens eines Kopftuchs auf die Kinder zeigen und Eltern dagegen Abwehrrechte geltend machen, ist unzulässig. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung der Schüler und des Eintritts konkreter Konflikte mit Eltern kommt es nicht an. Die Grundrechtskonkurrenz kann nicht in dieser Weise zu Lasten der Kinder gelöst werden. Sie müssen durch einen Unterricht in einem Umfeld religiöser Neutralität von vornherein vor unzulässigen Einwirkungen geschützt werden. Dem erhöhten Schutzbedürfnis von Kindern an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend noch nicht religionsmündig sind, gebührt gegenüber dem Recht der Lehrerin, ihre Religion auch äußerlich zu bekennen, im Unterricht an bekenntnisfreien staatlichen Pflichtschulen der Vorrang.
Damit erledigt sich mangels Entscheidungserheblichkeit auch die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
NWB 2002, 2346 |
BVerwGE, 359 |
ZAP 2002, 1214 |
ZBR 2003, 37 |
ZTR 2002, 554 |
AuA 2002, 374 |
DÖV 2002, 997 |
InfAuslR 2003, 17 |
JA 2003, 119 |
JZ 2003, 254 |
MDR 2002, 1375 |
PersV 2003, 311 |
ZAR 2002, 369 |
ZevKR 2003, 214 |
BayVBl. 2003, 376 |
DVBl. 2002, 1645 |
SchuR 2003, 8 |
FSt 2002, 844 |