Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlage zum Lagern von Gülle. privilegiertes Vorhaben. Grundwasserschutz. Wasserschutzgebietsverordnung. Schutzverordnungsentwurf. Sicherheitsanforderungen. striktes Verbot. entgegenstehender öffentlicher Belang
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verbotsvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung haben nicht lediglich den Charakter öffentlicher Belange, die einem privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können. Sie wirken vielmehr als eigenständige normative Zulassungsschranke, die nach § 29 Abs. 2 BauGB von den §§ 30 bis 37 BauGB unberührt bleibt.
2. Die Schutzvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung schließen die Anwendung der nach § 19 g WHG maßgeblichen allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen über das Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nicht aus.
3. Der Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung kann sich unter der Voraussetzung, dass die geologischen und die hydrologischen Verhältnisse entsprechende Schlüsse rechtfertigen, als Indiz dafür werten lassen, dass ein Bauvorhaben, das den künftigen Schutzzielen zuwiderläuft, die Wasserwirtschaft i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gefährdet.
Normenkette
BauGB § 29 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nrn. 2, 6; WHG § 19 Abs. 1-2, § 19 g Abs. 2-4, § 34
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Er bewirtschaftet eine Fläche von gut 45 ha. Zu seinen Betriebszweigen gehört die Milchviehhaltung.
Der Kläger beantragte Ende 1992 die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Milchviehstalles und eines Güllekellers mit einem Fassungsvermögen von mehr als 700 m³ auf einem von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgebenen Grundstück, das in einem Landschaftsschutzgebiet und in der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” vom 12. Dezember 1975 liegt. In Vorbereitung ist eine neue Wasserschutzverordnung, nach der das Grundstück in die engere Schutzzone II A einbezogen werden soll, in der die Errichtung von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Gülle mit mehr als 40 m³ verboten ist. Der Entwurf befindet sich im Stadium der behördeninternen Abstimmung. Seine Auslegung steht noch aus.
Der Beklagte erteilte unter dem 22. Februar 1995 den Vorbescheid unter naturschutz- und wasserschutzrechtlichen Vorbehalten. Auf Veranlassung der unteren Wasserbehörde fügte er dem Bescheid u.a. folgende „Auflage” bei: „Der als Güllekeller geplante Güllelagerraum muss so angeordnet sein, dass er als oberirdische Anlage gelten kann. Der Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand muss ständig einsehbar sein und der nutzbare Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegen”.
Der Kläger erhob Widerspruch mit dem Ziel, die Auflagen aufzuheben. Der Beklagte half dem Rechtsbehelf am 30. Januar 1996 insofern ab, als er die naturschutzrechtlichen Einschränkungen fallen ließ. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 10. März 1997 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Beklagten vom 22. Februar 1995 in der Fassung vom 30. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 10. März 1997 hinsichtlich der vom Kläger bekämpften wasserrechtlichen Auflage aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einen Vorbescheid ohne diese Auflage zu erteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 3. August 2000 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm ein Vorbescheid ohne die vom Verwaltungsgericht zu Recht beanstandete wasserrechtliche Einschränkung erteilt werde. Das Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Öffentliche Belange stünden ihm nicht entgegen. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es den einschlägigen wasserrechtlichen Regelungen widerspreche. Es verstoße nicht gegen die Schutzvorschriften der Wasserschutzverordnung. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers sei bei typisierender Betrachtungsweise nicht zu besorgen. Das Vorhaben entspreche den Anforderungen, die sich aus den einschlägigen technischen Normen und Regeln ergäben. Das Leckagerisiko könne durch geeignete Nebenbestimmungen auf ein Minimum reduziert werden. Der Entwurf der neuen Wasserschutzverordnung lasse sich dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegenhalten. Ihm fehle jegliche Verbindlichkeit. Von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu erlassen, habe die Wasserbehörde keinen Gebrauch gemacht. Die Planung sei noch nicht abgeschlossen. Sie sei jedenfalls nicht in so ausreichender Weise verfestigt, dass sie den Rang eines öffentlichen Belangs habe, der ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zu Fall bringen könne. Die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung stehe noch aus. Das Ergebnis des Planungsprozesses sei nicht absehbar. Ob das Baugrundstück, wie beabsichtigt, mit rechtlich verbindlicher Wirkung in die Schutzzone II einbezogen werde, sei eine offene Frage. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung neue Erkenntnisse bringe. Sonstige öffentliche Belange, die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor: Die Vorinstanz messe zu Unrecht dem Umstand Bedeutung bei, dass die Planunterlagen für die neue Verordnung bisher nicht ausgelegt worden seien. Auch eine noch nicht verfahrensförmlich verfestigte Planung könne als öffentlicher Belang beachtlich sein und einem privilegierten Vorhaben gegenüber eine Sperrwirkung entfalten. Es genüge, dass der Abschluss der Planung hinreichend verlässlich absehbar sei. Die neue Wasserschutzverordnung befinde sich zwar noch im Stadium der behördeninternen Abstimmung, der Entwurf enthalte aber bereits konkrete Hinweise zum räumlichen Schutzbereich und zur Klassifizierung der Schutzzonen. Mit der Annahme, dass bei der öffentlichen Auslegung Umstände bekannt werden könnten, die zum Anlass für Umplanungen genommen werden müssten, bewege sich das Oberverwaltungsgericht im Bereich des Spekulativen. Schon in der Vergangenheit hätten Gespräche mit Betroffenen stattgefunden, die zu einer Reihe von Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hätten. Mit Rücksicht hierauf sei nicht zu erwarten, dass sich bei der Öffentlichkeitsbeteiligung noch Widerstand regen werde.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2000 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. August 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus: Das Berufungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass die in der Planung befindliche neue Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets seinem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden könne. Dem Entwurf komme noch keine rechtliche Wirkung zu. Zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Belange stehe im Stadium der Planung die Veränderungssperre zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit habe die Wasserbehörde indes keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls fehle es am Merkmal einer rechtlich verfestigten Planung. Es bestehe keine hinreichend gesicherte Aussicht, dass sich die planerische Absicht in absehbarer Zeit verwirklichen lasse. Der Entwurf sei über die behördeninterne Abstimmung noch nicht hinausgekommen, obwohl er den Trägern öffentlicher Belange bereits im Juli 1998 zur Stellungnahme zugeleitet worden sei. Nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern der Beklagte argumentiere spekulativ, wenn er die Ansicht vertrete, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mit Einwendungen zu rechnen sei.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar in einzelnen Punkten nicht in Einklang mit Bundesrecht, die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass das Vorhaben des Klägers einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und auch sonst den tatbestandlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB genügt. Hiergegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Vorhaben des Klägers nicht an Zulassungshindernissen: Der Errichtung des Güllekellers stehen weder die Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” – WSVO – vom 12. Dezember 1975 noch der Entwurf zur Änderung dieser Verordnung im Wege. Dieses Ergebnis leitet das Berufungsgericht zu Unrecht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB her. Diese Bestimmung kommt als Zulässigkeitsmaßstab nicht in Betracht. Die Wasserschutzgebietsverordnung vom 12. Dezember 1975 weist mit ihren Verboten nicht die Merkmale eines wasserrechtlichen Plans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf. Auch der Änderungsentwurf wird vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst.
Soweit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB Pläne des Wasserrechts anspricht, sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und die Bewirtschaftungspläne gemeint, die in den §§ 36 und 36 b WHG geregelt sind. Diese Pläne dienen dazu, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern und wasserrechtliche Einzelentscheidungen zu steuern. Obwohl beide Planungsinstrumente als Mittel der informellen Planung keine Außenwirkungen entfalten, hat der Gesetzgeber sie städtebaulich nicht nur im Rahmen des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB aufgewertet, sondern auch klargestellt, dass ihnen bei der Zulassung von Außenbereichsvorhaben als öffentlichem Belang Rechnung zu tragen ist. Planungen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB bezeichneten Art spielen im anhängigen Rechtsstreit jedoch keine Rolle. Die Schutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” gehört, soweit sie für die Errichtung von baulichen Anlagen Schranken aufrichtet, vielmehr zu den Vorschriften, die unmittelbar gelten und daher nach § 29 Abs. 2 BauGB vom Städtebaurecht „unberührt” bleiben.
Erfordert es das Wohl der Allgemeinheit, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, so eröffnet § 19 Abs. 1 WHG die Möglichkeit, ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Wie aus § 19 Abs. 2 WHG zu ersehen ist, können in einem solchen Schutzgebiet bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Soweit aufgrund derartiger wasserrechtlicher Verbotsvorschriften ein Bauvorhaben unzulässig ist, kann das Städtebaurecht dem Bauinteressenten über diese Sperre nicht hinweghelfen. Dies stellt der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 BauGB ausdrücklich klar. Verbindliche Vorgaben des Wasserrechts dürfen nicht durch das Städtebaurecht relativiert werden. Sie können nicht im Interesse der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Bauvorhaben über das Tatbestandsmerkmal des Entgegenstehens einem Abwägungsvorbehalt unterworfen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – BVerwG 4 C 41.73 – BVerwGE 48, 109). Denn Verbotsvorschriften in einer Wasserschutzgebietsverordnung haben den Charakter von Rechtsnormen, die im Sinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von den §§ 30 bis 37 BauGB Geltung beanspruchen. Nach der Darstellung des Berufungsgerichts richtet die Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen”, die dem irrevisiblen Landesrecht angehört, indes kein Zulassungshindernis auf.
Das Grundstück des Klägers liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar in der weiteren Schutzzone III des Wasserschutzgebiets; aus § 3 Abs. 1 Nr. 9 WSVO ergibt sich aber, dass an diesem Standort die Schaffung und die Änderung von Anlagen, „in denen oberirdisch oder in Kellern animalischer oder mineralischer Dünger gelagert” wird, nicht verboten, sondern lediglich an eine Genehmigung geknüpft ist, deren Erteilung nach § 7 Abs. 5 WSVO davon abhängt, dass eine Gefährdung der für die öffentliche Wasserversorgung zu nutzenden Gewässer „nicht zu besorgen ist”. Zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bezieht sich das Berufungsgericht zum einen auf § 34 WHG, der ähnlich wie § 7 Abs. 5 WSVO darauf abstellt, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1970 – BVerwG 4 C 99.76 – Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2 und vom 12. September 1980 – BVerwG 4 C 89.77 – Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5), und zum anderen auf die für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften erlassene Landesverordnung vom 13. November 1998 – JGS-AnlagenV – (GV NW S. 647). Aufgrund dieser Prüfung kommt es zu dem Ergebnis, dass der Verbotstatbestand des § 7 Abs. 5 WSVO nicht erfüllt ist. Ob die Rechtsprechung des Senats, die den Besorgnisgrundsatz in bundesrechtlich geprägten Rechtsbereichen betrifft, und die Verordnung vom 13. November 1998, die ebenfalls in einem anderen Regelungszusammenhang, nämlich zur Umsetzung von Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ergangen ist, bezogen auf die Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” die Folgerungen nahe legen, die das Berufungsgericht aus ihnen abgeleitet hat, kann dahinstehen. § 7 Abs. 5 WSVO gehört dem Landesrecht an, dessen Auslegung und Anwendung dem für das jeweilige Bundesland letztinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Überprüfung durch den Senat entzogen (§ 173 VwGO, § 562 ZPO). Bundesrechtliche Vorgaben, an denen das Berufungsurteil sich in diesem Punkt messen lassen müsste, sind nicht ersichtlich. § 19 WHG bezeichnet zwar die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wasserschutzverordnung erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 – BVerwG 4 NB 31 und 32.96 – Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7). Zum Inhalt etwaiger Schutzanordnungen verhält sich diese Vorschrift aber nicht. Durch welche Verbote die in § 19 Abs. 1 WHG genannten Zwecke gesichert werden, richtet sich nach dem Schutzbedürfnis, das je nach den örtlichen Verhältnissen von unterschiedlichem Gewicht sein kann. Bezogen auf das Wasserschutzgebiet „Eicher Stollen” greift nach dem Verständnis der Vorinstanz ein Verbotstatbestand jedenfalls nicht ein. Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen.
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Feststellung der Schutzgebietsverträglichkeit nicht die Prüfung entbehrlich macht, ob sich sonstige wasserrechtliche Vorschriften als Zulassungshindernis erweisen. Es hat sich zwar nicht bloß der Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” zugewendet, sondern auch mit § 19 g WHG und der JGS-AnlagenV inhaltlich auseinandergesetzt. Anstatt diese Normen als eigenständige potentielle Verbotsregelungen zu würdigen, hat es sie jedoch in die Schutzsystematik des förmlichen Gewässerschutzes einbezogen und zur Ausfüllung der Wasserschutzgebietsverordnung herangezogen. Sein Entscheidungsergebnis wird durch diesen fehlerhaften Ansatz indes nicht beeinflusst.
Nach § 19 g Abs. 2 WHG müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. In Konkretisierung dieser Regelung bestimmt § 19 g Abs. 3 WHG, dass Anlagen im Sinne des Abs. 2 mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen. Diese Vorschriften sind unabhängig von der Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” einschlägig. § 34 Abs. 2 WHG ist neben etwaigen Verbotsvorschriften in Wasserschutzverordnungen nach § 19 WHG anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – BVerwG 4 C 99.67 – Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2). Für § 19 g WHG gilt nichts anderes. Der Schutzzweck beider Vorschriften ist der gleiche. Es geht um die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers. Die Regelungen unterscheiden sich nur dadurch, dass § 34 Abs. 2 WHG die Lagerung von Stoffen im Freien betrifft, während § 19 g Absätze 2 und 3 WHG die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Lagern der dort genannten Stoffe im Auge hat. Der Senat hat im Urteil vom 26. Juni 1970 dargelegt, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, § 34 Abs. 2 WHG hinter Schutzanordnungen auf der Grundlage des § 19 WHG zurücktreten zu lassen. Dem Wasserhaushaltsgesetz lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die Regelungen, die Wasserschutzgebietsfestsetzungen ermöglichen, erschöpfend sind und weitere Schutzmaßnahmen ausschließen. § 19 g Abs. 4 WHG rechtfertigt für den Anwendungsbereich des § 19 g WHG keine gegenteiligen Schlüsse. Er stellt, auch wenn dies im Wortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck kommt, lediglich klar, dass landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutzgebieten, die strengere Schutzvorkehrungen vorsehen, im Verhältnis zu den allgemeinen Regelungen des § 19 g WHG vorgehen. Bedeutsam ist die Möglichkeit, trotz einer Schutzgebietsausweisung auf § 19 g WHG zurückzugreifen, indes insbesondere dann, wenn ein Wasserschutzgebiet aufgrund gewandelter Verhältnisse oder besserer Erkenntnisse neu abgegrenzt werden soll oder zusätzliche Schutzanordnungen in Betracht kommen. Hier ermöglicht § 34 Abs. 2 WHG ggf. einen lückenlosen Gewässerschutz schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen nach § 19 WHG noch ausstehen. § 19 g WHG ist geeignet, eine ähnliche Funktion zu erfüllen.
Der Güllekeller, der den Gegenstand der Bauvoranfrage bildet, genügt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den in § 19 g WHG für Anlagen dieser Art genannten Anforderungen. Wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erhellt, entspricht das Bauvorhaben des Klägers den Regelungen der JGS-AnlagenV. Diese Verordnung, deren Gültigkeit vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird, ist zwar auf der Grundlage der in § 2 a LWG enthaltenen Ermächtigung zur Umsetzung von Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen worden, ihr Anwendungsbereich deckt sich ausweislich ihres § 1 Abs. 2 aber insofern mit dem des § 19 g Abs. 2 WHG, als sie für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gilt. Nach der Darstellung des Berufungsgerichts gewährleistet sie ein Anforderungsniveau, das § 19 g Abs. 3 WHG genügt. Die Verordnung richtet für den vom Kläger geplanten Güllekeller kein Verbot auf. Unzulässig sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften nach § 4 Abs. 1 nur in den Schutzzonen I und II. Die insoweit getroffenen Regelungen greifen nicht zu Lasten des Klägers ein. Zwar ist beabsichtigt, das Grundstück, auf dem die Stallungen samt Güllekeller errichtet werden sollen, in die Zone II des Wasserschutzgebietes „Eicher Stollen” einzubeziehen, die Planungen sind aber bisher nicht über das Entwurfsstadium hinaus gediehen. Noch liegt das Grundstück des Klägers im Bereich der Schutzzone III. Dort sind JGS-Anlagen nach § 4 Abs. 2 zulässig, wenn sie den Anforderungen an die Bauweise entsprechen, die sich aus DIN 11622 Teil 1 bis 4 einschließlich der zugehörigen Beiblätter ergeben, und wenn sie zusätzlich mit Leckageerkennungseinrichtungen ausgerüstet werden. Das Berufungsgericht hebt zu Recht darauf ab, dass sich diesem Schutzerfordernis durch Auflagen Rechnung tragen lässt. Die Frage der unterirdischen Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften wird in der JGS-AnlagenV nicht explizit behandelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finden sich hierzu Aussagen indes in der DIN 11622. Nach der Ziffer 1 Abs. 2 des Teils 1 (Gärfuttersilos und Güllebehälter – Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit – Allgemeine Anforderungen) können Güllebehälter als Hochbehälter ganz über dem Erdreich oder als Tiefbehälter ganz oder teilweise im Erdreich erstellt werden. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts geht die Verordnung insofern, als sie weithin an DIN-Vorschriften anknüpft, außerhalb der Schutzzonen I und II von Schutzgebieten in kaum nennenswertem Umfange über den Sicherheitsstandard hinaus, der ohnehin bereits durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 – BVerwG 4 B 250.95 – und vom 30. September 1996 – BVerwG 4 B 175.96 – Buchholz 445.4 § 18 b WHG Nrn. 1 und 2). Diese Zurückhaltung lässt sich jedoch nicht als Schutzdefizit qualifizieren. Der Gesetzgeber fordert in § 19 g Abs. 2 WHG zwar, dass die Gewässer bestmöglich vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen geschützt werden. Er bestimmt aber nicht, welche Schutzmaßregeln im Einzelnen zu treffen sind. Insoweit ist § 19 g Abs. 2 WHG vielmehr auf Ausfüllung angelegt. Wird durch das Landesrecht, auf welcher rechtlichen Grundlage immer, ein Standard sichergestellt, der den Mindestanforderungen des § 19 Abs. 3 WHG entspricht, so hat es aus der Sicht des Bundesrechts hiermit sein Bewenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zweifelhaft, dass der Güllekeller des Klägers in Einklang mit den nach der JGS-AnlagenV maßgeblichen Vorgaben der DIN 11622 errichtet und betrieben werden kann. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Denn was Inhalt einer DIN-Norm ist, ist keine Frage der Rechtsanwendung, sondern dem Bereich der Tatsachenermittlung zuzurechnen. An die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da der Beklagte insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat. Gibt die JGS-AnlagenV in Verbindung mit der DIN 11622 für die Anordnung von Gülleräumen unter oder über der Erdoberfläche nichts her, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass sie dem Beklagten keine Handhabe dafür bietet, den Bauvorbescheid in der vom Kläger beantragten Form zu versagen.
Ebenfalls Zustimmung verdient die Auffassung der Vorinstanz, dass auch der Entwurf, der darauf abzielt, die Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” zu ändern, dem Bauvorhaben nicht als Hindernis im Wege steht. Dieser Entwurf hat noch nicht den Charakter einer wasserrechtlichen Norm, die im Sinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von den §§ 30 bis 37 BauGB Verbindlichkeit für sich beansprucht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet indes auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Zulässigkeitsmaßstab von vornherein aus, da diese Vorschrift auf Wasserschutzgebietsplanungen ohnehin nicht zugeschnitten ist und der Gesetzgeber im Übrigen davon absieht, den Plänen, die von dieser Norm erfasst werden, diejenigen Pläne gleichzustellen, die über die Entstehungsphase noch nicht hinausgekommen sind. Befindet sich eine Wasserschutzverordnung im Entwurfsstadium, so kann jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB anwendbar sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Bauvorhaben die Wasserwirtschaft gefährdet.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Er hat einen eigenständigen städtebaulichen Regelungswert. Sein Zweck ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – BVerwG 4 C 1.70 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 100). Das Berufungsgericht hat das Vorhaben des Klägers nicht unter dem Blickwinkel des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB geprüft. Die von ihm getroffenen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen reichen revisionsrechtlich indes aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass Belange der Wasserwirtschaft der Errichtung des geplanten Güllekellers nicht entgegenstehen.
Das Berufungsgericht hebt hervor, dass die neue Wasserschutzverordnung erst das Entwurfsstadium erreicht hat. Es äußert zu Recht Zweifel daran, ob eine solche „unfertige Planung”, für sich genommen, geeignet sein kann, einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten zu werden. Freilich weist es selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber auch Planungen, die noch nicht abgeschlossen sind, unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Wirkungen beilegt. Als Beispiele nennt es § 33 BauGB und § 9 Abs. 4 FStrG. Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen können Planungen, die noch im Entstehungsprozess begriffen sind, als rechtlich bedeutsamer Umstand eine Rolle spielen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gemeindliche Planungen als Abwägungsbelang in der Fachplanung auch dann relevant sein können, wenn sie sich noch nicht als fertiges Ergebnis in einem Bebauungsplan niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95, vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 und vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist indes nicht als Instrument konzipiert, das dazu dient, wasserrechtliche Planungen vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Es muss nicht eigens das Städtebaurecht mobilisiert werden, um einen solchen Planungsschutz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat anderweitig Vorsorge getroffen, um zu verhindern, dass wasserrechtliche Planungen auf der Grundlage des § 19 WHG durch Maßnahmen, die den planerischen Zielen zuwiderlaufen, erschwert oder gar vereitelt werden. Denn ähnlich wie § 14 BauGB, der es im Bereich des Städtebaurechts ermöglicht, zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung eine Veränderungssperre zu beschließen, stellt § 36 a Abs. 1 Satz 1 WHG für das Wasserrecht ein eigenständiges Sicherungsmittel zur Verfügung. Nach dieser Bestimmung können Plangebiete mit dem Charakter einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen u.a. für Vorhaben der Wassergewinnung festgelegt werden. Dabei ist zwar in erster Linie an wasserbauliche Maßnahmen, wie etwa die Anlegung eines Brunnens für die öffentliche Trinkwasserversorgung, gedacht, die sorgfältiger Planung und häufig einer zeitraubenden Erkundung der Grundwasserverhältnisse bedürfen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats, dass eine Veränderungssperre im Sinne des § 36 a WHG auch festgelegt werden kann, um die Vorarbeiten für die räumliche und sachliche Ausweitung eines Wasserschutzgebiets ohne Veränderung der Wassergewinnungsanlage selbst zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1989 – BVerwG 4 NB 39.88 – Buchholz 445.4 § 36 a WHG Nr. 1). Auf der Grundlage dieser Judikatur haben es die Wasserbehörden in der Hand, durch eigene Anordnungen die Sperrwirkungen zu erzeugen, die notwendig sind, um der Gefahr tatsächlicher Veränderungen vorzubeugen, durch die eine auf das Ziel einer Schutzgebietsfestsetzung oder -änderung gerichtete Planung behindert oder zunichte gemacht wird. Als Mittel der Planungssicherung bedarf es daneben nicht zusätzlich des Rückgriffs auf das Städtebaurecht.
Dagegen greift § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ggf. als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht. Der von der zuständigen Wasserbehörde erarbeitete Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung lässt sich in diesem Regelungszusammenhang nicht als Beleg, vielfach aber als Indiz für einen Gefährdungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB werten. Sind aufgrund von Untersuchungen der Gebietszuschnitt und die zum Schutz der Wasserversorgung notwendigen Beschränkungen bereits vorhersehbar, so hat die Bauaufsichtsbehörde diesem Entwicklungsstand Rechnung zu tragen. Nicht die Sicherung der auf der Grundlage des § 19 WHG eingeleiteten Planung, sondern die Wahrung der unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schützenswerten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt es nach der Wertung des Gesetzgebers ggf., ein Bauvorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu unterbinden.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stehen die vom Beklagten unter Hinweis auf die geplante Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen” ins Feld geführten wasserwirtschaftlichen Gründe der Errichtung eines Güllekellers an dem dafür vorgesehenen Standort indes nicht als öffentlicher Belang entgegen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, fehlt es am Merkmal hinreichender Konkretisierung, da „der derzeit vorliegende Entwurf weder hinsichtlich der Konturen des räumlichen Geltungsbereichs noch in Bezug auf den konkreten Regelungsinhalt verlässliche Aussagen (trifft)”. Nach den tatrichterlichen Angaben der Vorinstanz ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Verordnung in absehbarer Zeit in geänderter Fassung in Kraft tritt. Vielmehr „ist denkbar, dass aufgrund von Umständen, die erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung bekannt werden, Umplanungen in erheblichem Ausmaß stattfinden oder sich der Erlass der Verordnung infolge massiver Proteste aus der Bevölkerung auf unabsehbare Zeit verzögert”. Diese Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Der Beklagte tritt der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts zwar entgegen. Er erhebt insoweit aber keine Verfahrensrügen.
Greift § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB tatbestandlich nicht ein und sind keine sonstigen entgegenstehenden öffentlichen Belange ersichtlich, so ist dem Berufungsgericht im Ergebnis gemäß § 144 Abs. 4 VwGO darin beizupflichten, dass dem Bauvorhaben des Klägers auch aus baurechtlicher Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse im Wege stehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Halama, Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 604738 |
BauR 2001, 1701 |
NVwZ 2001, 1048 |
AgrarR 2002, 155 |
DÖV 2002, 351 |
NuR 2001, 633 |
ZUR 2002, 103 |
ZfBR 2001, 561 |
BRS 2002, 401 |
BayVBl. 2002, 245 |
DVBl. 2001, 1446 |
UPR 2001, 441 |
ZfW 2002, 92 |
FSt 2002, 21 |
FuBW 2002, 117 |
FuHe 2003, 733 |