Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsübertragung. Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts
Leitsatz (amtlich)
Im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 und 957/96 – (BVerfGE 114, 1) liegt ein “in der Vergangenheit abgeschlossener Bestandsübertragungsvorgang”, für den es bei dem “bisherigen Rechtszustand” verbleibt, dann vor, wenn die Genehmigung der Bestandsübertragung wirksam ist und die Bestandsübertragung in der Vergangenheit faktisch vollzogen worden ist.
Normenkette
BVerfGG § 31 Abs. 1, §§ 35, 79 Abs. 2, § 93a Abs. 2 Buchst. b; VAG §§ 8, 14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 2, 3 und 5 je ein Fünftel der bis zum 8. Februar 1996 und je ein Viertel der danach entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I
Mit Vertrag vom 8. Mai 1990 übertrug die Beigeladene zu 1 ihren gesamten Versicherungsbestand an Lebens- und Unfallversicherungen mit den zugehörigen Passiva und Aktiva auf die Beigeladene zu 2, eine von ihr zu diesem Zweck gegründete 100 %ige Tochtergesellschaft.
Von der Einbringung ausgenommen wurden
1. 100 % der Anteile an der Beigeladenen zu 2,
2. 95,22 % der Anteile an der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG,
3. 100 % der Anteile an der Nürnberger Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
4. 20 % der Anteile an der De Amersfoortse Beheer N…V…,
5. 0,05 % der Anteile an der DBS Deutsche Bausparkasse AG
und sonstige Aktiva. Der Buchwert dieser bei der Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva betrug 145 373 091,18 DM. Diesen Aktiva standen bei der Beigeladenen zu 1 verbliebene Passiva in Höhe von 201 373 091,18 DM gegenüber. Der Buchwert der bei der Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva machte 1,43 % der Aktiva aus, welche die Beigeladene zu 1 in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 ausgewiesen hatte.
Die Solvabilitätsspanne zum 31. Dezember 1989 betrug 367 409 000 DM. Dem standen Eigenmittel von 1 010 989 000 DM gegenüber.
Zu den bei der Beigeladenen zu 1 verbliebenen Anteilen an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen trafen die beiden Beigeladenen eine Vereinbarung, durch die sich die Beigeladene zu 1 u.a. verpflichtete, bei Veräußerung der zurückbehaltenen Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen die Versicherten, deren bei Bestandsübertragung bestehender gewinnberechtigter Lebensversicherungsvertrag bei Veräußerung noch bestehen würde, anteilig an dem erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der Prozentsatz, mit dem diese Versicherten an dem Veräußerungsgewinn anteilig zu beteiligen wären, musste danach mindestens 90 betragen.
Das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigte diese Bestandsübertragung durch Verfügung vom 26. Juni 1990.
Die Kläger hatten bei der Beigeladenen zu 1 kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen. Sie legten gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung Widerspruch ein, zu deren Begründung sie ausführten, die genehmigte Bestandsübertragung bringe den gewinnberechtigten Versicherten erhebliche finanzielle Nachteile, da in den nicht übertragenen Vermögenswerten stille Reserven von schätzungsweise 1 bis 2 Mrd. DM enthalten seien. Zwar habe die Beigeladene zu 1 den Anspruch der Versicherten auf die ausgesonderten Vermögenswerte im Rahmen der Überschussbeteiligung anerkannt und zugesichert, die Versicherungsnehmer während der Dauer ihrer Verträge auch an Gewinnen zu beteiligen, die sich aus der Veräußerung der ausgesonderten Vermögenswerte ergeben könnten. Dieser Anspruch sei aber wertlos, weil die Beigeladene zu 1 nicht gezwungen und durch die Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes auch nicht verpflichtet worden sei, die stillen Reserven tatsächlich aufzulösen.
Mit nach der Beschlusskammersitzung vom 17. August 1995 getroffener Entscheidung wies das Bundesaufsichtsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die streitige Genehmigung sei rechtmäßig. § 14 VAG sei auf Bestandsübertragungen wie diejenige der Beigeladenen im Rahmen einer Konzern-Umstrukturierung anwendbar, da die Bestimmung keine Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auf Sanierungs- und Rationalisierungsfälle enthalte. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG, dass die übernehmende Gesellschaft Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne nachweise, sei erfüllt. Die anrechenbaren Eigenmittel lägen deutlich über der Solvabilitätsspanne. Die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge werde durch die Bestandsübertragung nicht gefährdet. Den versicherungstechnischen Passiva stünden Aktiva in gleicher Höhe gegenüber. Zwar habe die übernehmende Gesellschaft nicht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft erhalten, sondern nur buchwertmäßig 98,57 %. Diese geringfügige Minderung habe aber keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Beigeladenen zu 2, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie werde im Übrigen dadurch ausgeglichen, dass die übertragende Gesellschaft bestimmte Verbindlichkeiten, z.B. Pensionsverpflichtungen, behalten habe.
Die Genehmigung habe Eigentumsrechte oder andere dingliche Rechte der Versicherungsnehmer am Vermögen der übertragenden Gesellschaft nicht beeinträchtigt, da diesen derartige Rechte nicht zustünden. Ihre Beziehungen zum Versicherer seien rein schuldrechtlicher Natur. Eine Einschränkung vertraglicher Ansprüche liege ebenfalls nicht vor.
Den Versicherungsnehmern stünden auch keine sonstigen Ansprüche an bestimmten Teilen des Vermögens des übertragenden Versicherers zu, so dass auch insoweit eine Verletzung ihrer Rechte ausscheide. Die Versicherten hätten bei der vorliegenden nicht-fondsgebundenen Lebensversicherung über den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kapitals oder der Rente hinaus einen Anspruch auf Beteiligung an den vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüssen. Dies sei ein Regulativ für die aus Sicherheitsgründen vorsorglich hoch bemessenen Lebensversicherungsbeiträge. Die Höhe dieses dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach eingeräumten Anspruchs auf Überschussbeteiligung sei jedoch nicht festgelegt. Nach den geschäftsplanmäßigen Festlegungen des Versicherungsunternehmens zur Überschussbeteiligung habe sich die Beigeladene zu 1 verpflichtet, die Versicherten in Höhe von mindestens 90 % an den jährlich ausgewiesenen Rohüberschüssen zu beteiligen, was durch eine Direktgutschrift und die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Zuteilung hieraus zu entnehmender Beträge geschehe. Die Verpflichtung regele jedoch nicht, wie der Überschuss zu ermitteln sei. Es bleibe insoweit bei den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches. In diesem Rahmen sei der Versicherer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses frei. Vertragliche Pflichten über die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände, z.B. die Realisierung stiller Reserven, bestünden nicht.
Auch aus dem Umstand, dass die übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens zurückbehalten habe, ergebe sich keine zu beanstandende wirtschaftliche Schlechterstellung der Widerspruchsführer. Soweit in den zurückbehaltenen Vermögenswerten stille Reserven enthalten seien, habe sich die Stellung der Versicherungsnehmer durch die Bestandsübertragung nicht verändert. Der Bestandsübertragungsvertrag gewähre ihnen einen eigenen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft auf Beteiligung an einem Veräußerungsgewinn in derselben Höhe, wie er bestanden hätte, wenn die Werte in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft übergegangen wären. Auch soweit die zurückbehaltenen Werte als laufende Ertragsquelle ausfielen, liege keine zu beanstandende Schlechterstellung vor. Trotz dieses Ausfalles habe die übernehmende Gesellschaft weiterhin mehr an Überschussbeteiligung gewährt, als die übertragende Gesellschaft ohne Bestandsübertragung nach dem Geschäftsplan und dem Rückgewährrichtsatz hätte gewähren müssen.
In den vergangenen Jahren habe die Beigeladene zu 2 durchschnittlich 97,35 % des Überschusses an die Versicherten ausgeschüttet. Diese Quote liege deutlich über der Mindestquote von 90 %, welche die übertragende Gesellschaft ohne die Bestandsübertragung nach dem Geschäftsplan und dem Rückgewährrichtsatz hätte gewähren müssen.
Aufs Ganze gesehen seien die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Bestandsübertragung u.a. den versicherungswirtschaftlich sinnvollen Zweck der Spartentrennung verfolge. Diese Trennung komme auch den betroffenen Versicherten zugute, da die Lebensversicherungsverträge dann nicht mehr mit den von den anderen Versicherungssparten ausgehenden Risiken belastet seien.
Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung. Zur Begründung tragen sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens u.a. vor: Die angefochtene Verfügung verstoße gegen §§ 8, 14 und 54 VAG und verletze ihre von Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte. Durch die angefochtene Verfügung seien Vermögenswerte, an deren Überschuss sie nach dem Versicherungsvertrag zu beteiligen gewesen seien, ihrem Zugriff entzogen worden. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes habe somit unmittelbar negativen Einfluss auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und verletze damit Art. 14 GG. Durch die Bestandsübertragung finde ein Schuldneraustausch im Versicherungsvertrag statt, der außerhalb des Versicherungsvertragsverhältnisses nur mit ihrer Zustimmung zulässig gewesen sei. An die Stelle ihrer Zustimmung träten die Kontrolle und Genehmigung der Beklagten. Die selbstständige Interessenwahrnehmung durch sie gemäß § 415 BGB sei ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt sei ihnen daher zur bestmöglichen Wahrung ihrer Interessen bei der Ausübung der Aufsicht verpflichtet.
Durch die Bestandsübertragung hätten sie einen ärmeren Vertragspartner bekommen, weil die Beigeladene zu 2 einen Gesamtbestand der Versicherungsverträge, jedoch nur einen Teil des Vermögens übernommen habe. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung habe sich auf das gesamte Vermögen der ehemaligen Nürnberger Lebensversicherung AG bezogen. Das bei der Beigeladenen zu 1 zurückbehaltene Vermögen und dessen Erträge seien der Überschussbeteiligung entzogen worden. Durch die Bestandsübertragung hätten sie auch jegliche Ansprüche auf eine eventuelle Beteiligung an den stillen Reserven der zurückbehaltenen Vermögenswerte verloren. Daran ändere auch die entsprechende Vereinbarung in dem Bestandsübertragungsvertrag nichts. Solange die stillen Reserven nicht während der Vertragsdauer realisiert würden, stünden für die Überschussbeteiligung die aus den Geldern der Versicherten angeschafften Vermögenswerte und deren Erträge nicht mehr zur Verfügung.
Die Genehmigung der Bestandsübertragung verletze Art. 14 GG. Ziel der Bestandsübertragung sei es gewesen, ein aufsichtsrechtlich freies Anlagevermögen zu schaffen. Statt der gebotenen Wahrung ihrer Rechte werde den Versicherten durch die Genehmigung der Bestandsübertragung ein ärmerer und damit weniger sicherer Vertragspartner aufgezwungen, und der Versicherte verliere jegliche Ansprüche auf eine eventuelle Beteiligung an den in den zurückbleibenden Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven und werde nach der Bestandsübertragung nicht mehr an Erträgen aus den zurückbehaltenen Vermögenswerten beteiligt.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 und 957/96 – (BVerfGE 114, 1) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:
“§ 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) und § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) sind mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten – bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch der Anspruch der Mitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts – gewahrt sind.”
In der Begründung des Urteils heißt es, dass § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG, soweit er für den Fall der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen auf andere Unternehmen auf den Maßstab des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG Bezug nimmt, unvereinbar ist mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:
“Dies führt jedoch nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der Regelung … Die teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelung betrifft Fälle der Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen mit Überschussbeteiligung auf eine Aktiengesellschaft … Hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem in der Weise Rechnung, dass es die verfassungswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt … Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Das bis zur Neuregelung weitergeltende bisherige Recht ist durch die Aufsichtsbehörde und die Gerichte jedoch nach Verkündung dieser Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung anzuwenden … Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand.” (a.a.O. S. 69 f.)
Nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 streiten die Beteiligten darüber, wie seine Maßgabe bis zur Neuregelung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Die Kläger beantragen,
die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 26. Juni 1990 und die Entscheidung der Beschlusskammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 17. August 1995 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Klage ist abzuweisen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung zuständig. Nach § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl I S. 75) – BAG – war das Bundesverwaltungsgericht in einziger Instanz für die Anfechtung von Genehmigungen für Bestandsübertragungen durch das Bundesaufsichtsamt zuständig. § 10a BAG ist durch Art. 16 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) aufgehoben worden. Dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht in diesem bereits seit 1995 anhängigen, zwischenzeitlich mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzte Verfahren gemäß Art. 1 § 18 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht weiterhin zuständig.
2. Die Klage ist zulässig. Die Kläger können geltend machen, durch die Genehmigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hieran würde es nur fehlen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die streitige Genehmigung lässt die Bestandsübertragung wirksam werden und zwingt damit den Klägern eine andere Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner auf. Da diese Gesellschaft nicht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft erhalten und somit niedrigere Gewinne zu erwarten hat als der bisherige Vertragspartner, lässt sich nicht ausschließen, dass die Kläger in ihrem vertraglichen Recht auf Beteiligung an den Überschüssen ihres Vertragspartners verletzt sind (vgl. Urteil vom 11. Januar 1994 – BVerwG 1 A 72.89 – BVerwGE 95, 25 ≪27≫).
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung ist die Rechtslage heranzuziehen, wie sie vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 verstanden worden ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Übergangsregelung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 26. Juli 2005 bindet gemäß § 31 BVerfGG den erkennenden Senat. Zwar entfalten grundsätzlich nur die Entscheidungsformel und die tragenden Gründe der Entscheidung Bindungswirkung (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 1966 – 1 BvR 140/62 – BVerfGE 19, 377 ≪391 f.≫ und vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 – BVerfGE 40, 88 ≪93 f.≫). Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 – 1 BvR 479/92 und 307/94 – BVerfGE 96, 375 ≪404≫; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 61). Die Übergangsregelung ist nicht Bestandteil der Entscheidungsformel, und es handelt sich dabei auch nicht um einen die Entscheidung tragenden Grund. Da das Bundesverfassungsgericht jedoch die Kompetenz hat, auf der Grundlage des § 35 BVerfGG für eine Übergangszeit die Weitergeltung einer für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Norm – auch mit inhaltlichen Modifizierungen – anzuordnen, muss diese quasi-gesetzgeberische Tätigkeit mit einem ähnlichen Verbindlichkeitsanspruch ausgestattet sein wie eine gesetzliche Regelung selbst. Dies führt zu einer Bindung anderer Gerichte auch an die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelungen.
Die Übergangsregelung enthält in zeitlicher Hinsicht drei Stufen:
– nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber ist das neue Recht anzuwenden (Stufe 1)
– nach der Verkündung der Entscheidung bis zur Neuregelung ist das “weiter geltende bisherige Recht” nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung an zuwenden (Stufe 2)
– für die “in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge” bleibt es bei dem “bisherigen Rechtszustand” (Stufe 3).
Die Differenzierung zwischen Stufe 2 und Stufe 3 macht nur dann Sinn, wenn sich das auf Stufe 2 anzuwendende “bisherige Recht” von dem für Stufe 3 maßgeblichen “bisherigen Rechtszustand” inhaltlich unterscheidet. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass das bisherige Recht in den Fällen der Stufe 2 nur in modifizierter Form, nämlich nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen fortgilt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Gunsten der Versicherten formuliert hat; dagegen nimmt die Übergangsregelung für die Fälle der Stufe 3 auf das (unveränderte) bisherige Recht in der Auslegung Bezug, die es in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat. Die Genehmigung einer Bestandsübertragung nach der für Stufe 2 geltenden Übergangsregelung setzt daher voraus, dass die Belange der Versicherten nach dem im Urteil vom 26. Juli 2005 entwickelten strengen Maßstab vollständig gewahrt sind. Hingegen reicht es für eine Genehmigung nach der für Stufe 3 geltenden Übergangsregelung aus, dass die Belange der Versicherten im Sinne des in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelegten Maßstabs ausreichend gewahrt sind.
Die hier angefochtene Genehmigung betrifft einen “in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgang” im Sinne der Stufe 3, so dass es für ihre Rechtmäßigkeit – entsprechend der hierfür geltenden Übergangsregelung – ausreicht, dass sie dem “bisherigen Rechtszustand” entspricht.
Unter einem “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgang” im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Bestandsübertragung zu verstehen, die im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie hier wirksam (vgl. dazu Urteile vom 30. Januar 1990 – BVerwG 1 A 36.86 – BVerwGE 84, 306 ≪309≫ = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 2 S. 3 f., vom 11. Januar 1994 – BVerwG 1 A 72.89 – BVerwGE 95, 25 ≪27≫ = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 3 S. 2 f. und vom 12. Dezember 1995 – BVerwG 1 A 2.92 – BVerwGE 100, 115 ≪117≫ = Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 4 S. 13) und bereits seit langem faktisch abgeschlossen war, woran hier ebenfalls kein Zweifel besteht. Der Bestandsübertragungsvertrag vom 8. Mai 1990 ist mit der Erteilung der Genehmigung wirksam geworden und – wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben – praktisch zeitgleich faktisch abgeschlossen worden.
Der vor dem Hintergrund des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erkennbare Zweck der Übergangsregelung und die im Zusammenhang mit dem in § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG enthaltenen Rechtsgedanken vorgenommene Interessenabwägung erfordern es, unter “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgängen” nicht nur solche Bestandsübertragungen zu verstehen, deren Genehmigung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits bestandskräftig war. Vielmehr sind auch längere Zeit zurückliegende, zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht bestandskräftige Genehmigungen von einer erneuten Überprüfung nach Maßgabe der nunmehr angeordneten Maßstäbe auszunehmen.
Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG bleiben – abgesehen von Strafurteilen im Sinne des § 79 Abs. 1 BVerfGG und vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung – die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn sich das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1996 – 1 BvR 609, 692/90 – BVerfGE 94, 241 ≪266 f.≫ und vom 10. November 1998 – 1 BvL 50/92 – BVerfGE 99, 165 ≪184≫). Hiernach wäre eine Übergangsregelung in einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung, in der eine Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wird, überflüssig, wenn sie nur die Anordnung enthielte, es solle für bestandskräftige Entscheidungen bei dem “bisherigen Rechtszustand” verbleiben. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung bedarf. Daher muss angenommen werden, dass mit “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgängen” nicht nur Bestandsübertragungen auf Grund einer bestandskräftigen Genehmigung gemeint sind.
Die vom Bundesverfassungsgericht in Anwendung des in § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG enthaltenen Rechtsgedankens vorgenommene Interessenabwägung lässt ebenfalls darauf schließen, dass mit den “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgängen” im Sinne der Übergangsregelung für Stufe 3 auch faktisch abgewickelte Bestandsübertragungen gemeint sind, selbst wenn sie auf einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung beruhen. Das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2005 (a.a.O. S. 71 f.) hervor, es sei zur Verfolgung der individuellen rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer jenes Verfahrens nicht angezeigt, die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen zu veranlassen. Die Interessen der Beschwerdeführer an einer erneuten Prüfung der Angemessenheit des Zurückbehalts von Aktiva träten hinter die Interessen der übrigen Beteiligten an dem Fortbestand der Genehmigungen zurück. Eine Neuberechnung würde eine aufwändige Aufklärung der Gesamtsituation erforderlich machen. Es erscheine zweifelhaft, ob eine Neuberechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch sinnvoll möglich sei; jedenfalls sei eine Rekonstruktion der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller bereits abgewickelten Vertragsverhältnisse mit vielen Unwägbarkeiten und tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet. Hiernach hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund einer Interessenabwägung davon abgesehen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die erneute Überprüfung der Genehmigungen zu veranlassen. Ausschlaggebend hierfür waren einerseits die relativ geringe Beschwer der Beschwerdeführer und andererseits der hohe Aufwand und die praktischen Schwierigkeiten, die mit einer Neubewertung der bei der übertragenden Gesellschaft verbliebenen Aktiva und Passiva nach langer Zeit verbunden gewesen wären. Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung ist auch die getroffene Übergangsregelung zu sehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein hoher Aufwand und praktische Schwierigkeiten mit jeder Neubewertung von zurückbehaltenen Vermögenswerten nach einer faktisch abgeschlossenen Bestandsübertragung verbunden sind, die lange Zeit zurückliegt, unabhängig davon, ob deren Genehmigung bestandskräftig ist oder nicht. Hieraus folgt, dass unter “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgängen” faktisch abgeschlossene Bestandsübertragungen zu verstehen sind, unabhängig von der Bestandskraft ihrer Genehmigung. Nur mit diesem Verständnis der Stufe 3 der Übergangsregelung wird vermieden, dass im Rahmen einer (erneuten) Überprüfung der Genehmigung einer vor langer Zeit vorgenommenen Bestandsübertragung eine – praktisch kaum noch durchführbare – Neubewertung von Vermögenswerten erfolgen muss.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Genehmigung der Bestandsübertragung in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren bestandskräftig geworden war, während es im vorliegenden Verfahren an der Bestandskraft bis zur Entscheidung des Senats fehlt. Denn angesichts der in jenem Verfahren eingelegten Verfassungsbeschwerde war das Ergebnis der rechtlichen Auseinandersetzung dort ebenso offen wie hier, und die Vertrauensbasis für die betroffenen Versicherungsunternehmen war daher in beiden Fällen im Wesentlichen die gleiche. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Anordnung nach § 35 BVerfGG dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Gedanken, Versicherungsunternehmen hätten angesichts der Ungewissheit der Rechtslage bereits Vorkehrungen für eine Neubewertung treffen müssen, gerade nicht Rechnung getragen, weil es diese für praktisch nicht durchführbar gehalten hat. Nicht anders liegt die Situation hier. Die mit einer Neubewertung der von der Beigeladenen zu 1 seinerzeit zurückbehaltenen Aktiva und Passiva verbundenen praktischen Schwierigkeiten sind nicht geringer als die in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall, so dass es geboten ist, auch hier von einem “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgang” auszugehen.
Dieses Verständnis wird bestätigt durch den generellen Zweck der mit einer Unvereinbarerklärung verbundenen Weitergeltungsanordnung nach § 35 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht ausnahmslos die Nichtigkeit (§ 78 Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG); es lässt in § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG vielmehr auch eine bloße Verfassungswidrig- bzw. Unvereinbarerklärung zu (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 – BVerfGE 91, 186 ≪207≫; Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 u.a. – BVerfGE 109, 190 ≪235≫). Die Beschränkung auf eine Unvereinbarerklärung, verbunden mit einer auf § 35 BVerfGG gestützten Anordnung der befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung, wird insbesondere dann vorgenommen, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Gemeinwohl einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage gebietet (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 – a.a.O., vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – BVerfGE 93, 37 ≪85≫; Urteile vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. – BVerfGE 98, 169 ≪215≫ und vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 u.a. – a.a.O.). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Rückabwicklung des Vollzugs einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelung auf praktisch kaum zu bewältigende Schwierigkeiten stößt (BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 – 2 BvF 1/83 u.a. – BVerfGE 72, 330 ≪422≫). Das Erfordernis eines möglichst schonenden Übergangs von einer verfassungswidrigen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage und der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sprechen dafür, die Übergangsregelung der Stufe 2 – also die Genehmigung gemäß § 14 VAG nach Maßgabe der Entscheidung – nur auf solche Bestandsübertragungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen waren. Zugleich sprechen die genannten Gesichtspunkte dafür, unter “abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgängen” solche Bestandsübertragungen zu verstehen, für die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Genehmigung vorlag und die praktisch schon vollzogen waren. Nur diese Auslegung der Anwendungsbereiche der Stufen 2 und 3 der Übergangsregelung gewährleistet, dass keine schwerwiegenden und für die betroffenen Unternehmen kaum vorhersehbaren Eingriffe in bereits durchgeführte Bestandsübertragungen vorgenommen werden müssen. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt der Bestandsübertragung die Angabe der Zeitwerte von Beteiligungen noch nicht vorgeschrieben war. Ein schonender Übergang zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage kann nur darin bestehen, dass die im Zeitpunkt der Bestandsübertragung einschlägige Rechtsprechung maßgeblich bleibt, auf die sich die beteiligten Unternehmen seinerzeit einstellen konnten und nach der es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Bestandsübertragung auf den Zeitwert etwaiger zurückbehaltener Vermögenswerte nicht ankam.
Die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung auf die hier streitige Bestandsübertragung vermeidet überdies auch eine ungerechtfertigte Besserstellung der Kläger gegenüber den Beschwerdeführern in den Verfassungsbeschwerdeverfahren, die Gegenstand des Urteils vom 26. Juli 2005 waren. In den Verfahren 1 BvR 782/94 und 957/96 hat das Bundesverfassungsgericht, wie dargelegt, auf Grund einer Interessenabwägung von einer Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen, obwohl die Beschwerdeführer objektiv erfolgreich waren. Im Ergebnis blieb es damit bei der Abweisung ihrer Klagen unter Anwendung der weniger strengen Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer jener Verfahren sind mithin im Hinblick auf die ihnen zustehende Überschussbeteiligung nicht in den Genuss der strengeren Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts gekommen. Vor diesem Hintergrund würde es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handeln, wenn im hier vorliegenden “Parallelfall” die strengeren Maßstäbe angelegt würden. Wäre im Jahre 1996 nicht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet worden, wäre die Klage, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bereits damals abgewiesen worden. Der Umstand allein, dass hier – anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen – noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, ist kein Gesichtspunkt, der zu Gunsten der Kläger eine Anwendung der strengeren Maßstäbe bei der Überprüfung der angefochtenen Genehmigung rechtfertigt, denn dieser Umstand beruht allein auf Zufällen in der zeitlichen Reihenfolge der Entscheidungen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Kläger im Ergebnis besser zu behandeln als die objektiv erfolgreichen, im Einzelfall aber unterlegenen Beschwerdeführer.
b) Ist danach die angefochtene Genehmigungsverfügung nach den vom Bundesverwaltungsgericht früher angelegten Maßstäben zu beurteilen, so ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Genehmigung ist bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht rechtswidrig.
Es handelt sich um die Genehmigung der Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Unternehmen nach § 14 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) – VAG –. Nach dieser Vorschrift bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im Übrigen gilt § 8 VAG entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden.
Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG in Bezug genommene § 8 VAG bestimmt, dass die Erlaubnis u.a. zu versagen ist, wenn “nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind”.
An der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange fehlt es nach der herkömmlichen Rechtsprechung, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 28). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die rechtliche und tatsächliche Lage der betroffenen Versicherten durch die genehmigte Bestandsübertragung in einem beachtenswerten Maße verschlechtert. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der Stellung der Versicherten vor und nach der Bestandsübertragung festzustellen.
Die Belange der Versicherten waren im Hinblick auf ihre versicherungsvertragsrechtliche Rechtsstellung, namentlich den darin eingeschlossenen Anspruch auf Überschussbeteiligung ausreichend gewahrt. Durch die Bestandsübertragung wurde insofern keine Schlechterstellung bewirkt. Bei der nicht-fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Umstand, dass die Versicherungsprämien hohe Sicherheitszuschläge enthalten, die sich möglicherweise nachträglich als überhöht herausstellen, in der Weise ausgeglichen, dass die Versicherten nach Maßgabe der aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftspläne in Höhe von mindestens 90 % an den vom Versicherer jährlich ausgewiesenen Rohüberschüssen zu beteiligen sind, was durch eine Direktgutschrift in Höhe von 5 % des Guthabens des Versicherten abzüglich Rechnungszins und die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. § 56a VAG) sowie die Zuteilung hieraus zu entnehmender Beträge an die einzelnen Versicherten geschieht. Daran hat sich durch die Bestandsübertragung nichts geändert. Eine rechtliche Umgestaltung der Versicherungsverträge zu Gunsten der Versicherten brauchte das Bundesaufsichtsamt im Zuge der Genehmigung nicht vorzunehmen (Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 28 f.).
Eine zu beanstandende Schlechterstellung der betroffenen Versicherten ergibt sich nach der weiterhin anzuwendenden bisherigen Rechtsprechung auch nicht als wirtschaftliche Folge daraus, dass die übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens zurückbehalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Genehmigungsverfügung überhaupt zu berücksichtigen ist, dass die Versicherten nach der Bestandsübertragung bei einer finanzschwächeren Gesellschaft versichert sind, weil durch den Nachweis der Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne, wie er auch hier erbracht worden ist, bereits möglicherweise abschließend die finanzielle Situation der Gesellschaft berücksichtigt ist. Selbst wenn jener Umstand aber zusätzlich berücksichtigt werden musste, führt er nach dieser Rechtsprechung hier nicht zu einer unzureichenden Wahrung der Versichertenbelange. Die übernehmende Gesellschaft hat, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten ergibt, buchwertmäßig 98,57 % des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhalten. Die Buchwertminderung des Vermögens ist danach relativ gering. Die Reduzierung wird zudem teilweise dadurch ausgeglichen, dass die übertragende Gesellschaft die in § 4 des Bestandsübertragungsvertrages genannten Verpflichtungen behalten hat, so dass die übernehmende Gesellschaft insoweit entsprechend entlastet ist. Außerdem gewannen die betroffenen Versicherten durch die sich aus der Bestandsübertragung ergebende Spartentrennung den Vorteil, das nunmehr das Vermögen ihres Versicherers nur noch der Absicherung der Lebensversicherungsverträge dient und von dem Risiko, das von anderen Versicherungssparten ausgeht, befreit ist, weil die Beigeladene zu 2 keine Beteiligungen an Unternehmen anderer Sparten mehr hält. Die in § 8 Abs. 1a VAG angeordnete Spartentrennung verfolgt den Gedanken des Schutzes vor Gefahren anderer Sparten. Sie begünstigt insoweit die von der Spartentrennung begünstigten Versicherten der Beigeladenen zu 2 (vgl. dazu Präve, in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl. 2005, § 8 Rn. 46 ff.).
Ein die Belange der Versicherten unangemessen beeinträchtigender Nachteil liegt auch nicht darin, dass die in den zurückbehaltenen Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven für einen etwa erforderlich werdenden Verlustausgleich nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen beinhaltet keine Verpflichtung zur Vorsorge in Bezug auf völlig ungewisse und bei ordentlicher Geschäftstätigkeit vermeidbare und nicht zu erwartende Verluste.
Nach den bisher geltenden Maßstäben ist auch im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs der Versicherten auf Überschussbeteiligung keine zu beanstandende Schlechterstellung anzunehmen. Dieser Anspruch kann zwar dadurch verkürzt sein, dass die Überschussquellen reduziert worden sind. Hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte in Höhe von buchwertmäßig 98,57 % des Vermögens der übertragenden Gesellschaft scheidet eine solche Schlechterstellung aus, da diese Vermögensteile unverändert zur Überschussbildung beitragen. Hinsichtlich der zurückbehaltenen Anteile kann dagegen eine Schlechterstellung in Betracht kommen, weil die Versicherten die Aussicht verlieren, dass etwaige in den zurückbleibenden Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven durch Veräußerung realisiert werden und den auszuschüttenden Überschuss insgesamt erhöhen. Außerdem scheiden die zurückbleibenden Vermögensteile als laufende Ertragsquelle, welche die Überschüsse entsprechend erhöhen könnte, aus. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit herausgearbeitet worden, dass eine unangemessene Beeinträchtigung der Belange der Versicherten nicht schon allein darin zu sehen ist, dass etwaige in den zurückbleibenden Unternehmensbeteiligungen enthaltenen stillen Reserven nicht mehr wie bisher zur Überschussbeteiligung beitragen können. Die Gefahr, dass die Versicherten von der Realisierung der betreffenden stillen Reserven nicht profitieren würden, ist hier durch die in § 4 des Bestandsübertragungsvertrages abgegebenen Verpflichtungserklärungen angemessen beseitigt worden. Darin haben sich die Gesellschaften verpflichtet, bei einer Veräußerung der zurückbehaltenen Beteiligungen mindestens 90 % des Veräußerungsgewinns den betroffenen Versicherten zukommen zu lassen. Dadurch sind die betroffenen Versicherten ausreichend geschützt. Diese sind in Bezug auf eine Beteiligung an den stillen Reserven im Wesentlichen so gestellt, wie sie ohne die Bestandsübertragung stünden.
Eine unangemessene Benachteiligung ist in der Rechtsprechung auch nicht darin gesehen worden, dass sich der Anteil des einzelnen Versicherten an den stillen Reserven nach seinem Deckungskapital im Zeitpunkt der Bestandsübertragung bestimmt, welches ins Verhältnis zum gesamten vorhandenen Deckungskapital gesetzt wird, so dass danach geleistete Beiträge keine Erhöhung des Anteils bewirken (§ 4 Nr. 1 Satz 3 des Bestandsübertragungsvertrages). Das ist damit begründet worden, dass diese Festschreibung verhindert, dass sich der Anteil reduziert, wie es bei einer erheblichen Zunahme des Neugeschäfts der Fall sein kann, wenn die Versicherten so gestellt würden, wie sie ohne Bestandsübertragung stünden. Zum anderen ist danach zu berücksichtigen, dass die Überschussbeteiligung auch insoweit einen Ausgleich für eigentlich “überhobene” Beiträge darstellt, als sie sich aus einer Realisierung stiller Reserven ergibt. Danach ist es nicht unangemessen, dass zur Wahrung der Belange der Versicherten bei einer Bestandsübertragung auch bezüglich des sich aus einer Realisierung stiller Reserven des zurückbehaltenen Vermögens ergebenden Anteils nur an die bis zur Bestandsübertragung geleisteten Beiträge in Höhe des Deckungskapitals des berechtigten Versicherten angeknüpft wird.
Auch soweit die zurückbehaltenen Vermögenswerte als laufende Ertragsquelle ausfallen und insoweit nicht überschusserhöhend wirken können, hat die Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art keine zu beanstandende Schlechterstellung gesehen. Sie ist davon ausgegangen, dass die zurückbehaltenen Werte bei dem hier in Rede stehenden Ertragspotential zu einer Erhöhung der Überschussbeteiligung nicht in nennenswertem Umfang hätten beitragen können. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid betragen die betreffenden jährlichen Erträge mindestens 6 Mio. DM. Von diesem Betrag muss jedoch ein nicht unerheblicher Teil zur Begleichung der zurückbehaltenen Verpflichtungen aufgebracht werden. Diese würden auch ohne Bestandsübertragung verbraucht. Hinsichtlich des verbleibenden Teils hat die Rechtsprechung keinen Anlass gesehen anzunehmen, dass er ohne die Bestandsübertragung tatsächlich zu einer Erhöhung der Überschussbeteiligung führen würde und führen müsste. Auf absehbare Zeit hätte keine Veranlassung bestanden, ihn zusätzlich für die Beitragsrückerstattung zu bestimmen.
Außerdem ist danach zu berücksichtigen, dass die übernehmende Gesellschaft durchschnittlich 97,35 % des Überschusses an die Versicherten ausgeschüttet hat (Widerspruchsbescheid S. 11). Diese Quote liegt über der Mindestquote von 90 % des Überschusses, welche die übertragende Gesellschaft ohne die Bestandsübertragung nach dem Geschäftsplan und dem Rückgewährrichtsatz hätte gewähren müssen. Diese Quote würde sich, wenn man den Rohüberschuss um die Erträge aus dem zurückbehaltenen Vermögen erhöhte, um durchschnittlich 1,55 % verringern, so dass sie damit immer noch erheblich über der geschuldeten Mindestquote von 90 % läge.
Auch ohne exakte Ermittlung einer Verkürzung der Überschussanteile der Kläger und der anderen Versicherten lässt sich angesichts ihrer jedenfalls geringen Höhe nicht feststellen, dass die Belange der Versicherten bei der Genehmigung der Bestandsübertragung in einer Weise beeinträchtigt wurden, welche die Genehmigung nach den bisherigen und hier noch anzulegenden Maßstäben als rechtswidrig erscheinen lassen könnte.
Die bisherige Rechtsprechung hat unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, in der Genehmigung der Bestandsübertragung auch keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesehen (Urteil vom 11. Januar 1994 a.a.O. S. 35).
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier
Fundstellen