Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 03.12.2013; Aktenzeichen 4 S 221/13) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Rz. 2
Der im Jahr 1940 geborene Kläger stand zuletzt als Oberstleutnant im Dienst der Beklagten. Im Jahr 1980 wurde er von seiner früheren Ehefrau geschieden; in der Folge hatte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 versetzte ihn die Beklagte in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 21. April 1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 22. April 1993 wurden diese nach § 55c Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) infolge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab dem 1. Januar 1993 um einen Betrag von 665,42 DM 1992 monatlich gekürzt. Seine geschiedene Ehefrau verstarb im Mai 2004, ohne zuvor Rentenleistungen erhalten zu haben. Die Meldebehörde unterrichtete die Deutsche Rentenversicherung Rheinland im Jahr 2004 von ihrem Tod. Weder der Kläger noch die Beklagte wurden zunächst benachrichtigt. Der Kläger erfuhr erst im April 2010 hiervon und stellte unter dem 22. April 2010 einen Antrag auf Rückabwicklung der Versorgungsbezüge.
Rz. 3
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Beklagte ihren Kürzungsbescheid vom 22. April 1993 ab dem 1. April 2010 auf. Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger die Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab Beginn des Ruhestandes am 1. Januar 1993 angestrebt hat, sind erfolglos geblieben.
Rz. 4
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, das Versorgungsausgleichsgesetz sehe einen rückwirkenden Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht vor. Das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz sei mit Ablauf des 1. September 2009 außer Kraft getreten. Nach den Überleitungsvorschriften finde das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz nur auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. September 2009 gestellt worden seien. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Die Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungsgemäß.
Rz. 5
Mit der Revision beantragt der Kläger,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Mai 2010 und deren Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2010 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Rz. 6
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 7
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 8
Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 9
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger nach geltendem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund von § 55c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (– SVG –) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842) erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 2010 zusteht.
Rz. 10
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den am 22. April 2010 gestellten Antrag des Klägers, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Januar 1993 aufzuheben, das am 1. September 2009 als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Anwendung findet. Das zuvor geltende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – VAHRG –) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) findet keine Anwendung. Es ist gemäß Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG am 1. September 2009 außer Kraft getreten.
Rz. 11
Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Indem (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag ab dem 1. September 2009 gestellt wurde, das neue Recht, mithin das Versorgungsausgleichsgesetz, Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1. September 2009. Der Kläger hat seinen Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt, nämlich am 22. April 2010.
Rz. 12
b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Aus der Formulierung „nicht länger” in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sowie aus der in § 34 Abs. 3 Vers-AusglG enthaltenen Regelung der Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, ergibt sich, dass die Aufhebung der Kürzung erst nach Antragstellung und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Das entspricht der gesetzgeberischen Intention. In der Auslegung des Bundessozialgerichts war die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG so zu verstehen gewesen, dass er eine Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab deren Beginn (ex tunc) vorsah (BSG, Urteil vom 1. September 1988 – 4/11a RA 38/87 – SozR 5795 § 4 Nr. 5 LS u. S. 16 f.). Die Neuregelung in § 37 VersAusglG sollte in bewusster Absetzung von dieser Rechtsprechung eine Rückabwicklung ausschließen und nur noch für die Zukunft (ex nunc) wirken (BT-Drs. 16/10144 S. 76).
Rz. 13
c) Der Kläger hat die Aufhebung der Kürzung unter dem 22. April 2010 beantragt. Eine vor diesem Zeitpunkt wirkende Aufhebung der Kürzung ist nach der geschilderten Gesetzeslage ausgeschlossen.
Rz. 14
d) Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht gewährt werden mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als ob er den Antrag vor der Rechtsänderung zum 1. September 2009 gestellt hätte und damit § 4 VAHRG in der aufgezeigten Auslegung durch das Bundessozialgericht zur Anwendung gelangte.
Rz. 15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsverfahren auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem bei der Versäumung einer Frist Nachsicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 – 9 C 7.85 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 17 f., vom 28. März 1996 – 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 ≪45≫ – in beiden Fällen ohne den Begriff „Nachsicht” zu verwenden –, vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 – Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 S. 6 f. und vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – ZNER 2014, 211 ≪214≫).
Rz. 16
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Nachsichtgewährung erfüllt sind, kommt es nicht an. § 49 VersAusglG, auf den sich der Kläger beruft, enthält keine solche Fristregelung. Fristen sind festgelegte Zeiträume, die der Behörde, den Beteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 4). Demgegenüber enthält § 49 VersAusglG, der in engem Zusammenhang mit Art. 23 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG zu sehen ist, eine Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Nach diesen Regelungen tritt mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestehen, und solche, die erst danach entstehen werden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Versorgungsaus-gleichshärtefallgesetzes als Übergangsrecht für bestimmte Fälle, namentlich für solche, in denen ein Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. Ein nach diesem Datum gestellter Antrag versäumt keine Frist; er wird unter der Geltung eines anderen Rechts gestellt.
Rz. 17
2. Es besteht kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, namentlich § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 49 VersAusglG sowie Art. 23 Satz 1 und 2 Nr. 2 VAStrRefG, sind verfassungsgemäß.
Rz. 18
a) Die für die Vergangenheit fortbestehende Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und Soldaten verletzt auch dann nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte stirbt, ohne je Renten- oder Versorgungsbezüge erhalten zu haben.
Rz. 19
Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten; eine entsprechende Schutzwirkung geht für Soldaten von Art. 14 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257 ≪306≫; Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 – NJW 2015, 686 Rn. 20). Beide Vorschriften gewährleisten denselben Schutzumfang (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257 ≪308≫ und vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 ≪313 f.≫). Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257 ≪289 ff.≫ und vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 ≪310≫; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – BVerfGE 136, 152 Rn. 35 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – IV ZR 276/14 – NJW-RR 2015, 711 Rn. 5.). Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 ≪310 ff.≫; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – BVerfGE 136, 152 Rn. 37, 61 ff.).
Rz. 20
Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 – BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 – NJW 2015, 686 Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257 ≪302≫), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 – BVerfGE 136, 152 Rn. 52). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. bereits LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 – L 18 KN 160/12 – juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013 – L 13 R 316/13 – juris Rn. 34 ff.).
Rz. 21
b) Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht Geschiedenen vor, etwa vor dem Hintergrund, dass diese auch nach dem Versterben ihres Ehegatten ihre vollen Versorgungsbezüge behalten. Schon die Vergleichbarkeit beider Gruppen ist nicht gegeben. Der Rechtsrahmen, in dem sich Geschiedene und nicht Geschiedene bewegen, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht. So stehen den sich womöglich ergebenden Nachteilen Geschiedener zahlreiche Vorteile gegenüber, wie etwa eine eigenständige Invaliditätsversorgung, der Erhalt des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Wiederheirat sowie der mögliche Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person vor dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 – BVerfGE 136, 152 Rn. 51).
Rz. 22
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass Beamte und Soldaten, die vor dem Stichtag des 1. September 2009 von dem vorherigen Versterben ihres geschiedenen Ehegatten erfahren haben, noch die Möglichkeit hatten, von der günstigeren Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG zu profitieren. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – BVerfGE 80, 297 ≪311≫; Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 ≪301≫; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 – FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).
Rz. 23
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsänderung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgenommen worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zudem sachlich nachvollziehbar so gewählt worden, dass er möglichst mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes harmoniert, damit materielles Recht und Verfahrensrecht aufeinander abgestimmt in Kraft treten (BT-Drs. 16/10144 S. 114). Die mit dem Stichtag notwendig einhergehenden Härten wurden zudem dadurch abgemildert, dass zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes knapp fünf Monate Zeit lagen. Schließlich ermöglicht § 49 VersAusglG bei rechtzeitiger Antragstellung die Anwendung alten Rechts.
Rz. 24
d) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht gegeben.
Rz. 25
aa) Zunächst liegt keine sog. echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so-dass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig. Der Adressat einer belastenden Regelung kann in der Regel bis zum Zeitpunkt ihrer Verkündung darauf vertrauen, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258 ≪300≫ und Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. – BVerfGE 127, 1 ≪16 f.≫).
Rz. 26
Wann ein Sachverhalt abgeschlossen ist, hängt auch von dem Inhalt, namentlich den Tatbestandsvoraussetzungen, der auf ihn anzuwendenden Norm ab. Nach den hier maßgeblichen rechtlichen Regelungen lag auch unter Berücksichtigung des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Dieser ist nicht bereits mit dem Versterben des früheren Ehegatten gegeben. Vielmehr regelte § 9 Abs. 1 VAHRG, dass über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 VAHRG der Leistungsträger auf Antrag entscheidet. Erst dieser Antrag schließt den maßgeblichen Sachverhalt ab.
Rz. 27
bb) Die damit anzunehmende unechte Rückwirkung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist, soweit es seine Rechtsfolgen auch auf vor dem 1. September 2009 liegende Todesfälle erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. – BVerfGE 127, 1 ≪17≫).
Rz. 28
Der Gesetzgeber hat nachvollziehbare Gründe für die Rechtsänderung angeführt. Zum einen wollte er eine parallele Anwendung der neuen und alten Regelung weitgehend vermeiden (BT-Drs. 16/10144 S. 85); zum anderen ging es ihm gerade darum, die rückwirkende Aufhebung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglichst auszuschließen (BT-Drs. 16/10144 S. 76). Hierin sind ausreichende sachliche Gründe zu sehen. Ein Vertrauen auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person kann zudem durch die Neuregelung nicht enttäuscht werden. Das Vorversterben des geschiedenen Ehegatten bildet keinen geeigneten, von der Rechtsordnung zu akzeptierenden Ansatzpunkt für einen solchen Vertrauensschutz (vgl. LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 – L 18 KN 160/12 – juris Rn. 36).
Rz. 29
e) Schließlich ist es auch in Fällen, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte ohne eigenes Zutun verspätet von dem Versterben des geschiedenen Ehegatten erfährt, nicht unverhältnismäßig, dass die gesetzliche Regelung eine Aufhebung der Kürzung zeitlich erst nach der Antragstellung ermöglicht. Die sich daraus mittelbar ergebende Obliegenheit, sich über das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu erkundigen, ist nicht unzumutbar. Zunächst besteht ein legitimes Interesse des Staates, nicht mit rückwirkenden Zahlungsansprüchen konfrontiert zu werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1980 – 6 C 58.78 – Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20 S. 11 m.w.N.). Zudem steht der Beamte oder Soldat aufgrund der eingegangenen Ehe in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Auch dieser erfährt nämlich nicht zwangsläufig von dem Versterben des Ehegatten des Beamten oder Soldaten. Letzterem steht allerdings – anders als dem Dienstherrn – ein rechtliches Mittel zur Verfügung, seine Interessen weitgehend effektiv zu verfolgen. § 4 Abs. 2 VersAusglG sieht einen eigenen Auskunftsanspruch jedes Ehegatten gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten vor, wenn er erforderliche Auskünfte nicht von seinem geschiedenen Ehegatten erhalten kann. Auch die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 4 VAHRG sah einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Stellen vor. Dieser Auskunftsanspruch gilt zeitlich unbegrenzt, er umfasst gerade auch Änderungsansprüche im Nachgang zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 4 VersAusglG Rn. 3). Auch dieser Auskunftsanspruch hilft dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zwar nur, wenn der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehegatten von dessen Versterben erfährt, was in ungewöhnlichen Fällen, wie etwa bei Verschollenen oder bei einem Versterben im Ausland nicht gesichert ist. Gleichwohl ist es sachgerecht, verbleibende Risiken dem überlebenden Ehegatten und nicht der Versichertengemeinschaft aufzubürden.
Rz. 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Kenntner, Dollinger, Dr. Günther
Fundstellen
NZG 2015, 7 |
NZS 2015, 6 |
DVBl. 2016, 3 |