Entscheidungsstichwort (Thema)
Meldepflicht. Verheiratete. dauerndes Getrenntleben. Mitwirkungspflichten. vorwiegend benutzte Wohnung. Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Hauptwohnung. Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Lebensmittelpunkt
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauern getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt.
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge.
Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.
Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist auch dann die – nach rein quantitativer Betrachtung – vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, wenn dort nicht der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
Normenkette
GG Art. 31, 75 Abs. 1 Nr. 5; VwGO §§ 108, 137 Abs. 1, § 144; BGB § 1567; MRRG §§ 12, 23; MG BW §§ 17-18, 20; MeldeVO BW § 9
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.08.2000; Aktenzeichen 1 S 2343/99) |
VG Karlsruhe (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 14 K 3115/98) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat in B. eine Wohnung. Seine Ehefrau wohnt in E. im G. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19. Januar 1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts F. vom 25. August 1998, rückwirkend zum 1. Dezember 1997 die Wohnung in E. im G. als Hauptwohnung des Klägers fest und bestimmte seine Wohnung in B. zur Nebenwohnung. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Melderegister dahin zu berichtigen, dass die Wohnung des Klägers in B. die Hauptwohnung und diejenige in E. im G. die Nebenwohnung ist.
Während des Berufungsverfahrens hat die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht F. die Scheidung der Ehe beantragt. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass das Melderegister ab dem Tag des Scheidungsantrags (8. November 1999) dem Begehren des Klägers entsprechend berichtigt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Nach dem für das Melderecht maßgeblichen objektiven Begriff der Hauptwohnung sei die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen aufgrund eines Vergleichs der Aufenthaltszeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Meldegesetzes dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhalte. Dies sei beim Kläger seine Wohnung in B. Gleichwohl habe die Beklagte die Wohnung in E. zu Recht als Hauptwohnung festgesetzt. Denn § 17 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes stelle gegenüber Satz 1 eine Sonderregelung für verheiratete, nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebende Einwohner dar und bestimme für diese die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie unabhängig davon als Hauptwohnung, ob sie sich selbst vorwiegend dort aufhielten. Die Vorschrift gelte auch für Ehepaare, die keine oder erwachsene, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder hätten. Die Hauptwohnung des Klägers bestehe in E., da er sich dort – wenn auch nicht sehr häufig – aufhalte, während seine Ehefrau die Wohnung in B. kaum besuche.
Der Kläger und seine Ehefrau hätten auch im Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Bescheide nicht dauernd getrennt gelebt. Die von der Meldebehörde zu treffende eingeschränkte Zukunftsprognose hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Aufenthalts sei nicht fehlerhaft gewesen. Das Tatbestandsmerkmal des dauernden Getrenntlebens sei aus objektiver Sicht zu beurteilen, da das Melderecht in seiner jetzigen Fassung auf den objektivierten Wohnungsbegriff abstelle und auch die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Wohnungen allein nach objektiv zeitlichen Maßstäben messe. Objektive Anhaltspunkte, die auf ein dauerndes Getrenntleben der Eheleute schließen ließen, seien bis zur Stellung des Scheidungsantrags nicht ersichtlich. Der Kläger und seine Ehefrau arbeiteten zusammen, sie hätten eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet, und der Kläger habe mehrfach in der Wohnung übernachtet, in der sich seine Ehefrau ständig aufhalte. Dass er sich subjektiv von ihr getrennt haben möge, sei melderechtlich irrelevant.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, trägt der Kläger vor: Das angefochtene Urteil verletze § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes mit dem § 17 Abs. 2 des Meldegesetzes übereinstimme. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die für verheiratete Einwohner getroffene Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes herangezogen, welche in typisierender Weise an den – durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten – Schwerpunkt der Lebensbeziehungen anknüpfe und kinderlosen Ehepaaren die „Vergünstigung einer gemeinsamen Hauptwohnung” nicht versagen wolle. Die Typisierung greife nicht, wenn Eheleute zwar nicht im Sinne des § 1567 BGB dauernd getrennt lebten, aber – wie vorliegend – keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hätten, etwa weil sie sich auseinander gelebt hätten oder eigene Lebenswege gingen. Die Hauptwohnung sei dann nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Meldegesetzes zu bestimmen. Die Familienwohnung des Klägers und seiner Ehefrau habe bis zum Auszug der Kinder in B. bestanden. Danach sei seine Ehefrau allein nach E. verzogen, wo nie ein gemeinsamer Hausstand begründet worden sei. Der Kläger habe seine Ehefrau in E. hin und wieder besucht, wie dies auch umgekehrt in B. der Fall gewesen sei. Jeder Ehegatte habe damit eine eigene Wohnung innegehabt, ohne dass es je eine Familienwohnung in E. gegeben habe.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne darüber hinaus den Begriff des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 BGB; zumindest habe er sich zur Ausräumung von Zweifeln zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müssen. Spätestens ab Ende 1997 sei von seinem, des Klägers, dauernden Getrenntleben von seiner Ehefrau, nämlich von der Aufhebung der räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinsamkeit, auszugehen. Versöhnungsversuche in den Jahren 1998 und 1999 seien gescheitert. Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 VwGO ohne Berücksichtigung der Zeugenaussage seiner Ehefrau objektive Anhaltspunkte für ein dauerndes Getrenntleben bis zur Stellung des Scheidungsantrags verneint.
Lasse sich in Zweifelsfällen eine Familienwohnung bzw. ein Fall dauernden Getrenntlebens nicht eindeutig feststellen, finde die mit § 12 Abs. 2 Satz 5 des Melderechtsrahmengesetzes gleich lautende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 5 des Meldegesetzes Anwendung. Danach müsse dem Kläger die Entscheidung über seinen Lebensmittelpunkt überlassen werden, da eine weitergehende Ausforschung des persönlichen Lebensbereichs mit Blick auf den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Privatsphäre verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 2 VwGO).
1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Revision macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Pflicht des Gerichts gemäß § 108 VwGO verstoßen, unter Zugrundelegung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens zu entscheiden, weil es eine entscheidungserhebliche Aussage eines vernommenen Zeugen nicht berücksichtigt habe. Die Ehefrau des Klägers habe als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, das Ehepaar habe sich seit 1991 auseinander entwickelt. Sie hätten sich voneinander zurückgezogen und räumlich voneinander getrennt gelebt. Zum Teil träfen sie sich nur noch außerhalb ihrer Wohnung. Im Jahr 1998 habe der Kläger nur ganz wenige Tage, z.B. an Weihnachten, in der Wohnung in E. übernachtet. Er übernachte fast nie dort; das gelte sowohl für 1997 als auch für 1998. Das Verwaltungsgericht sei daraufhin in seinem Urteil zutreffend zu dem Schluss gelangt, von einem eheähnlichen oder familiären Zusammenleben könne nach den Aussagen beider Ehepartner nicht mehr gesprochen werden. Das Berufungsurteil führe demgegenüber aus, objektive Anhaltspunkte, die auf ein dauerndes Getrenntleben der Eheleute schließen ließen, seien bis zur Stellung des Scheidungsantrags nicht ersichtlich.
Dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt die erhobene Verfahrensrüge nicht. Entgegen seiner Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Gebot verstoßen, das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen. Die Ausführungen im Berufungsurteil geben keine Hinweise auf eine „selektive Wahrnehmung” des Prozessstoffs. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob der Kläger und seine Ehefrau bis zur Stellung des Scheidungsantrags dauernd getrennt gelebt haben, beruhen erkennbar auf deren Aussage. Die Revision würdigt diese Aussage lediglich anders als der Verwaltungsgerichtshof. Damit macht sie aber keinen Verfahrensmangel geltend.
2. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen materielles Bundesrecht.
a) Der Verwaltungsgerichshof hat in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden die Hauptwohnung des Klägers nach § 17 des Meldegesetzes i.d.F. der Neubekanntmachung vom 23. Februar 1996 (GBl S. 269), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1997 (GBl S. 297) – MG BW – bestimmt. Das Revisonsgericht kann die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift daraufhin überprüfen, ob sie mit dem Melderechtsrahmengesetz – MRRG – übereinstimmt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 31 GG; zum Grundsatz vgl. BVerwGE 85, 348, 354 m.w.N.). Im Falle des hier heranzuziehenden § 12 MRRG unterliegt die Auslegung und Anwendung des Landesmelderechts vollständiger Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Vorschrift gilt zwar nicht unmittelbar (vgl. § 23 MRRG). Sie ist jedoch nicht auf die Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung angelegt (sog. Vollregelung; vgl. BVerwGE 85, 348, 357). Die mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen verbundenen Fragen des (materiellen) Melderechts sollten vielmehr – verfassungsrechtlich bedenkenfrei – nach Entstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 8/3825, S. 30), Systematik und Zweck der Norm vollständig und mit dem Ziel bundeseinheitlicher Anwendung geregelt werden. Demgemäß stimmen § 17 MG BW und § 12 MRRG sachlich überein. Es findet eine uneingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfung statt (stRspr; vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 – BVerwG 1 C 25.98 – Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = NJW 1999, 2688 = DVBl 1999, 1749 m.w.N.).
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte der Kläger mehrere Wohnungen. Seine Wohnung in B. benutzte er zwar vorwiegend. Gleichwohl war die Wohnung in E. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die Hauptwohnung. Die Vorschrift ist auch auf Verheiratete anwendbar, deren Kinder – wie hier – nicht mehr mit ihnen zusammenleben (Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).
Nach § 12 MRRG, dem die Regelungen des § 17 MG BW entsprechen, gelten zur Bestimmung der Hauptwohnung eines verheirateten Meldepflichtigen folgende Grundsätze: Eine der Wohnungen ist die Hauptwohnung des Einwohners, jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung; der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Regeln seine Hauptwohnung ist (§ 12 Abs. 1 und 3 MRRG). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG).
aa) Der Kläger lebte im maßgeblichen Zeitraum (1. Dezember 1997 bis 8. November 1999) nicht dauernd getrennt von seiner Ehefrau. Unter welchen Voraussetzungen melderechtlich von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist, bedarf keiner Klärung im Einzelnen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof allein auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen den Tatbestand des dauernden Getrenntlebens verneinen durfte. Da dieser Tatbestand andererseits aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht offensichtlich erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, dass sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2000 und damit erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums darauf berufen hat, von seiner Frau getrennt zu leben. Dies schließt die Annahme des Getrenntlebens im maßgeblichen Zeitraum aus. Weiterer Sachaufklärung bedarf es deshalb nicht.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauernd getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 MG BW i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie Anlagen 1 bis 4 der Meldeverordnung vom 24. Juli 1996 ≪GBl S. 522≫; allgemein zu den Mitwirkungspflichten § 20 Abs. 1 MG BW). Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen frei gehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben. Zu diesen Fragestellungen gehört auch, wie durch die Darlegungen der Revision zum Begriff des Getrenntlebens gemäß § 1567 BGB bestätigt wird, wann ein Meldepflichtiger von seiner Familie dauernd getrennt lebt. Hinzu kommt, dass der Eintritt dieses Tatbestands maßgeblich vom Willen des Meldepflichtigen bestimmt wird und dass diesbezügliche Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und als solche besonderer Rechtfertigung bedürfen. Daher haben die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Stellen davon auszugehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, solange keine gegenteilige Mitteilung des Meldepflichtigen vorliegt oder, was nur ausnahmsweise in Betracht kommen dürfte, sich ein dauerndes Getrenntleben aus offenkundigen Umständen eindeutig ergibt. Dies trifft auch für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung melderechtlicher Vorgänge zu, für die kein anderer rechtlicher Maßstab als für die behördliche Rechtsanwendung gilt.
bb) Die Wohnung in E. war auch die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hielt sich die Ehefrau des Klägers in ihr ständig, der Kläger bisweilen dort auf. Hingegen besuchte die Ehefrau die Wohnung des Klägers in B. kaum. Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin beizupflichten, dass Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, auch in dieser Fallgestaltung nur eine Hauptwohnung haben, und zwar die vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung. Dies ist hier die Wohnung in E. Der Ansicht der Revision, die typisierende Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG erfasse nur die Fälle, in denen die Eheleute einen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hätten, ist nicht zu folgen.
Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG kommt es allein darauf an, welche Wohnung die Familie vorwiegend benutzt. Die in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1987 – BVerwG 7 B 72.87 – und vom 16. März 1988 – BVerwG 1 B 25.88 – Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 bzw. 2). Weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Normzweck des § 12 Abs. 2 MRRG wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als stillschweigendes Tatbestandsmerkmal in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG hineinzulesen. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist vielmehr anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 – BVerwG 1 C 24.90 – BVerwGE 89, 110). Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge.
cc) Wie im Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) dargelegt worden ist, folgt aus der Eigenart des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG als typisierender Regelung, dass Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Diesem Urteil ist ferner zu entnehmen, dass es auf solche Besonderheiten erst dann ankommen kann, wenn es darum geht, einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall mit Rücksicht auf den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung melderechtlich zu bewältigen. Ein solcher Fall liegt jedoch, wie dargelegt, nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision sind insbesondere nicht die Voraussetzungen der Fallgestaltung erfüllt, die im Urteil vom 4. Mai 1999 als Beispiel für eine fehlende gesetzliche Regelung erwähnt wurde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eheleute je eine eigene Wohnung unterhalten, von denen keine vorwiegend gemeinsam benutzt wird, und dass sie darüber hinaus auch keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse haben. Der Kläger und seine Ehefrau benutzten aber eine Wohnung vorwiegend gemeinsam, nämlich die Wohnung in E.
c) Der Gesetzgeber hat auch nicht, wie die Revision meint, die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Typisierungsbefugnis (vgl. dazu allgemein BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.) dadurch überschritten, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die vorwiegend benutzte Familienwohnung zur Hauptwohnung nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten unabhängig davon bestimmt, ob sie an diesem Ort einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, steht die Ausgestaltung des Melderechts im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Das Melderecht erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen, und berührt den Einzelnen allenfalls geringfügig. Dementsprechend sind die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG nicht eng zu ziehen. Diese Vorschrift erlaubt – ähnlich wie die für ledige Personen sowie für dauernd getrennt lebende Ehegatten geltende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG – bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Regelfall die rasche und zuverlässige Bestimmung der Hauptwohnung nach dem Ort der vorwiegend benutzten Familienwohnung, ohne dass es eines Rückgriffs auf das wesentlich schwerer zu handhabende Kriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen bedürfte. Die so ermittelte Hauptwohnung deckt sich nach der Lebenserfahrung zumeist mit der Wohnung, an der Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben, weil dieser regelmäßig dort liegt, wo die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft hauptsächlich verwirklichen. Erfahrungsgemäß verfügen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände nicht über einen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Dass das Melderecht auf derartige besondere Fallgestaltungen bei der Bestimmung der Hauptwohnung keine Rücksicht nimmt, ist im Hinblick auf das Erfordernis einer einfach und zügig vollziehbaren Regelung massenhaft anfallender Vorgänge nicht zu beanstanden, weil diese Typisierung für die Betroffenen nicht mit unzumutbar harten Nachteilen verbunden ist. Zum einen steht die melderechtliche Bestimmung der Hauptwohnung den individuellen Lebensentwürfen in der Ehe neutral gegenüber. Die von der Revision betonte Freiheit ehelicher Lebensgestaltung wird von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt (vgl. Beschluss vom 16. März 1988, a.a.O. S. 5). Zum anderen können etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.). Demgegenüber wäre, wenn der Gesetzgeber – wie die Revision annimmt – die Bestimmung der Hauptwohnung von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vom Bestehen oder Nichtbestehen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts abhängig machen müsste, der mit dem Kriterium der vorwiegend benutzten Familienwohnung verbundene Typisierungsvorteil ganz oder weitgehend zunichte gemacht.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Gerhardt, Büge, Graulich
Fundstellen
NJW 2002, 2579 |
FamRZ 2002, 1624 |
FSt 2002, 793 |