Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebiet. Lärmimmissionen. aktiver Lärmschutz. passiver Lärmschutz. Straßenverkehrslärm. Orientierungswerte DIN 18005. Abwägungsgebot
Leitsatz (amtlich)
Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 6-7, § 2 Abs. 3, § 214; BImSchG § 50
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 7 D 48/04.NE) |
Tenor
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Lü 148 – Steinsweg – der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R…weg 5.
Der Bebauungsplan überplant eine bisher weitgehend unbebaute Fläche südöstlich des dicht bebauten, über eine S-Bahn-Station verfügenden Ortsteils Oespel der Stadt D…. Das Plangebiet wird im Osten von der Ewald-Görshop-Straße (Landesstraße 609) und der Straße In der Oeverscheidt, im Norden vom Steinsweg (Landesstraße 649) und im Osten von der in einem Einschnitt verlaufenden Autobahn A 45 umgrenzt. Südlich des Plangebiets verläuft die Universitätsstraße (Landesstraße 523).
Der Bebauungsplan setzt für den westlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Im östlichen Bereich, der in Nord-Süd-Richtung von zwei Hochspannungsfreileitungen durchquert wird, sind Flächen für den naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich vorgesehen. Für zwei kleinere Flächen sind Vorkehrungen des aktiven Lärmschutzes festgesetzt. Ferner enthalten die textlichen Festsetzungen Vorgaben für passiven Lärmschutz durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung sowie schallschützende Außenbauteile. Für die entlang der Südseite des Steinswegs verlaufende Wohnbebauung ist als abweichende Bauweise die Errichtung einer geschlossenen, durchgehend zweigeschossigen Doppelhauszeile vorgegeben. Dabei sind die Garagen im 1. Obergeschoss mit Wohnraum zu überbauen und der Nachbar hat an die überbaute Garage in der gleichen Flucht und Traufhöhe anzuschließen.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 30. Januar 2004 als Satzung, nachdem er zuvor die unter anderem von den Antragstellern erhobenen Einwendungen zurückgewiesen hatte.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Dezember 2005 – 7 D 48/04.NE – (juris) den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zwar sei der Plan erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei jedoch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes abwägungsfehlerhaft. Daher könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch an den weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Mängeln leide.
Richtigerweise habe die Antragsgegnerin die Belastung der vorgesehenen Wohnbebauung durch die das Plangebiet einrahmenden hoch belasteten Verkehrszüge gutachterlich ermitteln lassen. Insoweit bestünden keine Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Belange im Sinne einer fehlerhaften Aufbereitung des Abwägungsmaterials. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Immissionsschutzes jedoch eklatant fehlgewichtet und diese einseitig insbesondere zu Gunsten einer in ihrem gemeindeeigenen finanziellen Interesse liegenden wirtschaftlich optimalen Ausnutzung der potentiellen Bauflächen zurückgesetzt. Dies begründe nicht nur einen beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang sondern auch ein in der Sache nicht vertretbares Abwägungsergebnis.
In allen Bereichen, in denen die vorgesehene Neubebauung an die das Plangebiet umgebenden Straßen heranrücke bzw. von diesen nur durch unbebaute Bereiche getrennt sei, würden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht weit überschritten. Dennoch habe sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, weitgehend auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu verzichten. Dies habe sie mit städtebaulichen und finanziellen Erwägungen motiviert, wobei sie davon ausgegangen sei, dass durch bestimmte Baukörperanordnungen und Grundrissgestaltungen die besonders schützenswerten Räume weitgehend zu den jeweils lärmabgewandten Seiten der Gebäude ausgerichtet und auf der anderen Seite abgeschirmte Freisitze geschaffen werden könnten. Diesen Erwägungen liege eine grundlegende Verkennung des objektiv gegebenen Gewichts der Immissionsschutzbelange zugrunde. Grundsätzlich habe sich die Planung neuer Wohngebiete daran auszurichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005 jedenfalls nicht überschreiten. Zwar könne dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten, denn namentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Bereichen emissionsträchtiger Nutzungen sei es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen auch dicht an emissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Ferner stelle die DIN 18005 selbst darauf ab, die Einhaltung oder Unterschreitung der festgelegten Orientierungswerte sei “wünschenswert” und könne als DIN-Norm nicht dem Anspruch normativer Festlegungen genügen, so dass sie lediglich als “Orientierungshilfe” bzw. als “grober Anhalt” herangezogen werden könne. Aber wenn neue Wohngebiete in bereits erheblich vorbelastete Gebiete hinein geplant würden, habe sich die Planung primär daran auszurichten, unverträgliche Einwirkungen tunlichst zu vermeiden. Daher sei es verfehlt, einen bislang praktisch unbebauten Freiraum, der von erheblichen Lärmquellen umgeben sei, bis an den äußersten Rand des bautechnisch Vertretbaren mit Wohnbebauung zu überplanen und, mit Blick auf die sodann ermittelten hohen Lärmbelastungen der Wohngebäude mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bis zu weit über 10 dB(A) – mithin bis in den Bereich der für Gewerbegebiete einschlägigen Orientierungswerte – diese konzeptionelle Ausgestaltung nicht mehr in Frage zu stellen, sondern die künftigen Bewohner des Gebiets weitgehend auf architektonische Selbsthilfe und passiven Lärmschutz sowie darauf zu verweisen, dass eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen nur an einzelnen Gebäudeseiten möglich sei. Vielmehr müsse sich der Plangeber auch abwägend damit befassen, inwieweit durch Abstriche an den Planzielen die nachteiligen Wirkungen vermindert werden könnten. Dies gelte vorliegend in besonderem Maß, da konzeptionelle Veränderungen an allen vier Seiten des Baugebiets durchaus möglich erschienen.
Die Antragsgegnerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, sie sei dem Abwägungsgebot durch die Festsetzung der Anordnung der Baukörper gerecht geworden. Die planerische Festsetzung von sog. Riegelbebauungen, in deren Lärmschatten immissionsempfindliche Wohnnutzungen möglich seien, entspreche den in der DIN 18005 vorgeschlagenen Maßnahmen und sei in hochverdichteten Siedlungsräumen weit verbreitet. Auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans könne auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, wonach die Kosten von Schallschutzmaßnahmen und ihr Verhältnis zu dem zu erreichenden Zweck zu berücksichtigen seien. Die Gemeinden seien zu einer kostensparenden Errichtung der Erschließungsanlagen verpflichtet und gehalten, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und den Normenkontrollantrag abzuweisen.
Die Antragsteller verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Antragsgegnerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar verletzt das Oberverwaltungsgericht mit einem tragenden Grundsatz seines Urteils Bundesrecht (1.). Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (2.).
1. Zu Unrecht hält das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin vor, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans stellten ein “in der Sache nicht vertretbares Abwägungsergebnis” dar.
1.1 Das Oberverwaltungsgericht stellt für ein neu geplantes Wohngebiet der hier vorliegenden Art, das durch den von den umliegenden Verkehrswegen ausgehenden Lärm stark belastet wird, eine Abwägungsmaxime auf, deren Nichtbeachtung nach seiner Ansicht zu einem Fehler im Abwägungsergebnis im Sinne einer städtebaulich schlechthin unzulässigen Planung führt. Weise ein Bebauungsplan neue Wohngebiete aus, die aufgrund vorhandener Straßen Lärmbelastungen ausgesetzt seien, die tags und nachts mehr als 10 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, sei es verfehlt, die künftigen Bewohner des Gebiets weitgehend auf architektonische Selbsthilfe und passiven Lärmschutz zu verweisen. Dem ist, jedenfalls wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 – wie hier – nur an den Rändern des Wohngebiets in diesem Maße überschritten, im Innern des Gebiets aber im Wesentlichen eingehalten werden, nicht zu folgen.
Zwar hat eine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung überplanen will, die Lärmbelastung durch vorhandene und überdies (wie vorliegend) teilweise nicht zugleich der Erschließung des Gebiets dienende Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248, 253 und vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 7, 11). Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen (vgl. hierzu auch § 4 des Wohnraumförderungsgesetzes), können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 “Schallschutz im Städtebau” können – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 22) – zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – a.a.O. und vom 26. Mai 2004 – BVerwG 4 BN 24.04 – BRS 67 Nr. 29) als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch.
1.2 Somit kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch eine Kombination von Festsetzungen im Ergebnis fehlerfrei sein, mit der – wie hier – der von einer der Zufahrt zu den Garagen dienenden Straße ausgehende Lärm mit baulichen und technischen Mitteln an der Häuserwand abgeschirmt wird. Vorliegend hat die Antragsgegnerin beim Steinsweg überdies als abweichende Bauweise festgesetzt, dass entlang der Straße eine geschlossene, durchgehend zweigeschossige Doppelhauszeile errichtet wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Garagen im 1. Obergeschoss mit Wohnraum zu überbauen sind und der Nachbar an die überbaute Garage in der gleichen Flucht und Traufhöhe anzuschließen hat. Dabei hat die Antragsgegnerin die gleichzeitige Errichtung aller in diese Konzeption einbezogenen Gebäude durch die Beauftragung eines Bauträgers als sichergestellt angesehen. In einem derartigen Fall ist die planende Gemeinde nicht gehalten, den Lärmschutz durch eine am Straßenrand zu errichtende Schallschutzwand sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Wirkung durch die Zufahrten zu den im Bebauungsplan festgesetzten Garagen ohnehin erheblich eingeschränkt wäre. Sie darf ferner in ihre Abwägung einbeziehen, dass die (attraktivere) Südseite der Grundstücke für einen Außenwohnbereich zur Verfügung steht.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt es auch keinen Fehler im Abwägungsergebnis dar, wenn sich eine Gemeinde bei einer innerörtlichen Straße wie hier der Ewald-Görshop-Straße mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von 7 270 Kfz/24 h und einem Emissionspegel von 59,2 dB(A) tags und 51,4 dB(A) nachts für die mehrfache Anbindung der Erschließungsstraßen an diese Straße entscheidet und weitgehend von aktiven Schallschutzmaßnahmen am Straßenrand absieht. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung hierzu ausgeführt, eine Abschirmung der Straße durch einen Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand würde neben den durch sie verursachten Kosten dazu führen, dass der Charakter des Verkehrswegs grundlegend verändert würde, da dieser durch die zu errichtende Barriere den Charakter einer reinen Verkehrsstraße erhalten würde. Damit benennt die Antragsgegnerin einen gewichtigen städtebaulichen Grund, der es verbietet, allein unter Hinweis auf die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 einen Fehler im Abwägungsergebnis anzunehmen.
2. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial im Hinblick auf eine mögliche Festsetzung aktiven Schallschutzes an der östlichen, der Autobahn A 45 zugewandten Seite des Baugebiets nicht hinreichend ermittelt (2.1). Dieser Fehler führt, unabhängig davon ob er als Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder als Mangel im Abwägungsvorgang zu qualifizieren ist, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.2). Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
2.1 Die Autobahn A 45 stellt die Hauptlärmquelle für das Baugebiet dar. Für sie wird ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 86 200 Kfz/24 h prognostiziert, der in der Spitze zu Emissionspegeln von 78,9 dB(A) (tags) bzw. 73,0 dB(A) (nachts) führt. In diese Berechnung fließt ein, dass der nächtliche Verkehr auf Autobahnen weitaus höher ist als auf sonstigen (auch innerörtlichen) Straßen, insbesondere auch der nächtliche Lkw-Verkehr. Eine derartig hohe Ausgangsbelastung erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung hinsichtlich der Frage, ob und mit welchen Mitteln aktiver Schallschutz vorzusehen ist.
Dabei durfte die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Abwägung berücksichtigen, dass ein größerer Abstand zur A 45 eingehalten wird und sich diese in einem ca. 10 m tiefen Einschnitt befindet. Derartige Tieflagen stellen bereits für sich eine Vorkehrung gegen schädliche Umwelteinwirkungen dar (Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248). Ferner hat das Oberverwaltungsgericht es als von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt angesehen, dass die Errichtung einer zusätzlichen Wand oder eines Walls am Rande der Böschung keine wesentliche Minderung der Geräusche am Rand der Wohnbauflächen bewirken würde (Urteilsabdruck S. 25).
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Wall oder eine Wand am östlichen Siedlungsrand nur wenig Vorteile bringe (Urteilsabdruck S. 25). Dabei verweist es zu Recht darauf, dass das Gutachten des RWTÜV zu dieser Frage keine Aussage enthält. Somit ist nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen schon das für eine Entscheidung für oder gegen weitere aktive Schallschutzmaßnahmen erforderliche Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt worden.
Zwar ist eine Gemeinde nicht gehalten, Maßnahmen zu ergreifen oder in einem Bebauungsplan festzusetzen, bei denen der mit ihnen erreichte Erfolg außer Verhältnis zu den damit verursachten Kosten steht. Ob einer solcher Fall hier gegeben ist, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend untersucht. So wurde nicht ermittelt, in welchem Ausmaß der Lärm gemindert würde, wenn aktive Schallschutzmaßnahmen, deren Kosten von 720 000 € angegeben werden, ergriffen würden. Ferner sind die Möglichkeiten der Nutzung der nicht für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke im östlichen Bereich für Schallschutzmaßnahmen ersichtlich nicht ausreichend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin hat sich einer weiteren Abwägung bereits mit der Überlegung entzogen, eine Wand würde die städtebauliche Grundidee konterkarieren, da sich die Siedlung mit den Grünverbindungen in Ost-West-Richtung zum östlich anschließenden Freiraum öffne und so eine Vernetzung hergestellt werden solle. Zwar können hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Grundsatz geeignet sein, im Rahmen der Abwägung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abzusehen. Das Motiv der Antragsgegnerin in Richtung auf eine stark befahrene Autobahn einen Freiraum zu öffnen, ist jedoch nicht von einem solchen Gewicht, dass es die getroffene Entscheidung für sich genommen zu rechtfertigen vermag.
2.2 Der dargelegte Verstoß gegen das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Diese Vorschrift ist auf den am 30. Januar 2004 und damit vor Inkrafttreten des EAG Bau bekannt gemachten Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Wäre der Fehler als Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB zu werten, ergäbe sich nichts anderes, denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen.
Die Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind erfüllt. Die Beeinträchtigungen des Wohngebiets durch den von der Autobahn A 45 ausgehenden Lärm waren ein der Antragsgegnerin bekannter Belang. Die Wirkungen, die sich durch aktiven Lärmschutz am östlichen Siedlungsrand erzielen lassen, sind ein für diesen Belang wesentlicher Punkt; nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könnte der östliche Siedlungsrand nicht nur unerheblich, sondern – je nach der konzeptionellen Ausgestaltung der Bauflächen und der Schutzanlage – in beachtlichem Umfang geschützt werden. Die insoweit unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials betrifft die “äußere” Seite des Abwägungsvorgangs und ist damit offensichtlich (Urteil vom 21. August 1981 – BVerwG 4 C 57.80 – BVerwGE 64, 33 ≪38≫). Da dem Schutz des Wohngebiets erhebliches Gewicht zukommt – nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts werden die Orientierungswerte der DIN 18005 bei den der A 45 zugewandten Nordost- und Südostseiten der Neubebauung durchgehend um 5 bis 8 dB(A) am Tag und 8 bis 11 dB(A) in der Nacht überschritten –, lässt sich die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, wenn sie das Abwägungsmaterial in dem gebotenen Umfang ermittelt hätte, aktiven Schallschutz am östlichen Siedlungsrand vorgesehen hätte, nicht von der Hand weisen (vgl. Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 CN 11.03 – BVerwGE 122, 207 ≪213≫).
Die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB ist unabhängig davon, ob die Antragsteller das dargelegte Ermittlungsdefizit innerhalb von zwei Jahren bei der Antragsgegnerin geltend gemacht haben, nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB bleibt es insoweit bei der in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. für Mängel der Abwägung vorgesehenen Frist von sieben Jahren.
Daher ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Wenn die Antragsgegnerin die Überplanung der betroffenen Flächen weiterhin anstrebt, wird sie eine erneute Abwägung vorzunehmen haben. Dabei wird sie ein besonderes Augenmerk auf bessere Möglichkeiten der Abschirmung des geplanten Wohngebiets gegenüber dem Straßenlärm zu richten haben, der von den überörtlichen, nicht der Erschließung des Gebiets dienenden Verkehrswegen, hier also der Autobahn A 45 und der Universitätsstraße ausgeht. Auch letztere sind im Gutachten des RWTÜV bisher nicht näher ermittelt worden. Nur hinreichend gewichtige städtebauliche Belange oder ein Missverhältnis zwischen den Kosten für Schutzmaßnahmen und der mit ihnen zu erreichenden Abschirmungswirkung können es rechtfertigen, von Vorkehrungen des aktiven Schallschutzes abzusehen.
Die Antragsgegnerin wird ferner zu bedenken haben, dass die weiteren von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gewesen sind (vgl. S. 27 des Urteilsabdrucks des Oberverwaltungsgerichts).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Gatz, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen
Haufe-Index 1755020 |
BVerwGE 2007, 238 |
BauR 2007, 1365 |
VR 2007, 322 |
ZfBR 2007, 466 |
BayVBl. 2007, 570 |
DVBl. 2007, 834 |
UPR 2007, 304 |
BBB 2007, 63 |
BRS-ID 2007, 1 |
FSt 2008, 175 |
FuB 2008, 93 |
IDAI 2007, 7 |
KommP BY 2007, 302 |