Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungslose Enteignung. Vermögensverschiebung. Vermögensverschiebung im staatlichen Bereich. West-Gesellschaft. öffentliche Aufgabe. staatsorganisatorische Neuzuordnung. Wohnungsunternehmen, städtisches. GmbH. Wohnraumversorgung
Leitsatz (amtlich)
§ 25 Abs. 1 Satz 3 VermG ermöglicht es dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nur, in besonderen Einzelfällen Verfahren an sich zu ziehen, nicht aber, durch eine Vereinbarung zwischen dem Land und einem Landkreis entgegen der durch die VermGDVO geregelten Zuständigkeit alle bis zu einem bestimmten Datum bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren zur weiteren Bearbeitung dem Landesamt zu übertragen.
Werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Wohngrundstücke eines städtischen Wohnungsunternehmens in Volkseigentum überführt, so handelt es sich auch dann um eine Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs und nicht um eine Schädigung nach dem Vermögensgesetz, wenn das Unternehmen schon vor der Teilung Berlins in der Rechtsform einer GmbH organisiert war und seinen Verwaltungssitz im Westteil der Stadt hatte.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 6 K 407/97) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine im wirtschaftlichen Eigentum von Berlin stehende Wohnungsbaugesellschaft, begehrt die Rückübertragung der Grundstücke Flur 21, Flurstücke 241 bis 265, 270, 271, 274, 275, 278, 279, 282 bis 284, 286, 287 und 289 (insgesamt 37 Grundstücke), eingetragen im Grundbuch von N. Auf den Grundstücken befindet sich eine größere Siedlung mit Wohnhäusern, die so genannte „Fallada-Siedlung”. Die Klägerin war seit 1929 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1948 waren an ihr als Gesellschafter die „Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH” mit einer Stammeinlage von 188 000 RM und sie selbst mit einer Stammeinlage von 12 000 RM beteiligt. Die Anteile an der „Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin GmbH” waren vollständig in städtischer Hand.
Der Magistrat von Groß-Berlin beschloss am 8. November 1949 die Verordnung über die Errichtung der Volkseigenen Grundstücksverwaltung „Heimstätte Berlin” Anstalt öffentlichen Rechts (HeimStVO), die mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin am 21. November 1949 in Kraft trat. Die Verordnung enthielt in § 1 u.a. folgende Bestimmung:
„(1) Zur Verwaltung der vermieteten und verpachteten Grundstücke, insbesondere der Wohngrundstücke, die in Volkseigentum überführt worden sind oder werden, wird die Volkseigene Grundstücksverwaltung „Heimstätte Berlin” Anstalt öffentlichen Rechts errichtet…
(2) Die Anstalt ist der Rechtsträger der gemäß Gesetz vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten und gemäß Verordnung vom 10. Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum übergeführten Grundstücke, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen anderen Rechtsträgern übertragen sind.
(3) Auf die Anstalt werden die Vermögenswerte der bisherigen städtischen und vorwiegend stadteigenen Wohnungs- und Grundstücksunternehmen, die in Liquidation treten, als Volkseigentum übertragen.
….”
Eine Entschädigungsregelung enthält die HeimStVO nicht.
In der Folgezeit wurden die streitgegenständlichen Grundstücke in N. jedenfalls faktisch von der „Heimstätte Berlin” verwaltet. Nach deren Auflösung durch eine weitere Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin ging die Verwaltung des Wohnungsbestandes auf die Volkseigene Wohnungsverwaltung Berlin-Lichtenberg über. Von vornherein hatte es zwischen den Wohnungsverwaltungen und dem Land Brandenburg eine Korrespondenz darüber gegeben, ob die in N. gelegenen Grundstücke in die Rechtsträgerschaft der Gemeinde übernommen werden sollen. Schließlich wurde mit Rechtsträgernachweis vom 18. Dezember 1952 der Rat der Gemeinde N. mit Wirkung vom 1. Januar 1953 als Rechtsträger des „Gesamtobjekts Wohnblock-Siedlung ‚S. und L.’ Wohnbauten GmbH, Berlin” eingesetzt. Als bisheriger Rechtsträger wurde die „Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung, Berlin-Lichtenberg” genannt. Am 23. Dezember 1952 wurde das Eigentum des Volkes in die Grundbücher eingetragen.
Den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der Grundstücke lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1994 ab, weil die streitgegenständlichen Grundstücke keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlegen hätten. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1997 zu verpflichten, die Grundstücke Flur 21, Flurstücke 241 bis 265, 270, 271, 274, 275, 278, 279, 282 bis 284, 286, 287 und 289, eingetragen im Grundbuch von N., an sie zurückzuübertragen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 2. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundstücke seien weder von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG noch von einer solchen nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen. Das Vermögen der Klägerin sei zwar im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG enteignet worden und zwar bereits mit dem Inkrafttreten der HeimStVO. Für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG reiche aber allein eine entschädigungslose Enteignung, auch wenn sie kraft Gesetzes entschädigungslos sei, nicht aus. Hinzutreten müsse ein bewusst (politisch) diskriminierendes Element, an dem es hier fehle. Vielmehr habe es sich im vorliegenden Fall um eine grundsätzliche wirtschaftspolitische Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers gehandelt, die damit als systemimmanent zu bewerten und deswegen restitutionsfest sei. Eine gezielte Diskriminierung der Klägerin habe nicht stattgefunden. Es liege kein teilungsbedingtes Unrecht vor. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien auch nicht aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG in Volkseigentum überführt worden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine fehlerhafte Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2003 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1997 zu verpflichten, die Grundstücke Flur 21, Flurstücke 241 bis 265, 270, 271, 274, 275, 278, 279, 282 bis 284, 286, 287 und 289, eingetragen im Grundbuch von N., an die Klägerin zurückzuübertragen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist keine Änderung der Passivlegitimation in diesem Verfahren eingetreten. Zwar hat der Beklagte mitgeteilt, dass aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Brandenburg vom Oktober 2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die weitere Bearbeitung der bei ihm noch offenen Verfahren wie auch der noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erfolge. Das führt aber nicht zum Wegfall der Passivlegitimation des Beklagten. Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist im Land Brandenburg gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung (VermGDVO) in der Fassung vom 13. Januar 2000 (GVBl II S. 45) den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragen worden. Die Verordnung ist bisher nicht geändert worden. Eine Änderung der durch Rechtsnorm begründeten Zuständigkeit ist weder durch die Vereinbarung zwischen dem Landkreis und dem Land Brandenburg vom Oktober 2004 noch durch die Erklärung des Landesamtes nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG eingetreten. § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG findet nur auf noch anhängige Verwaltungsverfahren und nur für besondere Einzelfälle Anwendung. Eine generelle Übertragung der Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit in Klageverfahren ist danach nicht möglich.
Die Revision ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Bundesrecht verletzt. Es stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG verneint, weil allein das Vorliegen einer normativ entschädigungslosen Enteignung nicht ausreiche. Vielmehr müsse ein bewusst (politisch) diskriminierendes Element hinzutreten. Der Senat neigt, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – BVerwGE 95, 284 ff.= Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19), demgegenüber zu der Annahme, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, und darüber hinaus keine zusätzlichen Kriterien, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu fordern sind. Letztlich kann aber dahinstehen, ob in der Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG durch das Verwaltungsgericht ein Bundesrechtsverstoß zu sehen ist, denn das Urteil stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der von ihr begehrten Grundstücke. Sie ist nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil die von ihr zurückbegehrten Grundstücke der so genannten Fallada-Siedlung nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen waren.
Mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Vermögensgesetz soll auf dem Gebiet der DDR verübtes staatliches Unrecht wiedergutgemacht werden (stRspr vgl. BVerfGE 84, 90 ≪126≫; Urteile vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – a.a.O. S. 286 bzw. S. 15; vom 29. April 1994 – BVerwG 7 C 47.93 – BVerwGE 96, 8 ≪11≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 22 S. 27 ≪29≫ und vom 11. Dezember 1997 – BVerwG 7 C 69.96 – BVerwGE 106, 51 ≪56≫ = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 31 S. 63 ≪67≫). Aus diesem Gesetzeszweck folgt, dass das Vermögensgesetz nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste erfasst, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs der DDR darstellten (Urteile vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 10.95 – BVerwGE 101, 143 ≪145≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 S. 203 ≪206≫, vom 29. Oktober 2003 – BVerwG 8 C 26.02 – BVerwGE 119, 158 ≪163≫ = Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 2 S. 9 ≪13 f.≫). Um eine solche staatsinterne Eigentumsverschiebung handelt es sich aber hier.
Zwar war die Klägerin immer eine privatrechtlich organisierte GmbH mit dem Verwaltungssitz in Berlin-Steglitz. Da an ihr aber zu mehr als 90 % die „Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH” beteiligt war, die sich ihrerseits im Besitz der Stadt Berlin befand, war sie ein – zumindest überwiegend – städtisches Wohnungsunternehmen. Auch heute steht sie im wirtschaftlichen Eigentum von Berlin. Nach der Teilung der Stadt waren nach dem Vortrag der Klägerin sowohl das Land Berlin als auch der Magistrat von Groß-Berlin mittelbare Gesellschafter der Klägerin. Eine gemeinsame Ausübung der Gesellschafterrechte fand aber nicht statt, vielmehr betrachtete jeder Gesellschafter den in seinem Gebiet liegenden Grundbesitz als seinen Gesellschaftsanteil, den er in eigener Zuständigkeit verwaltete und regelte.
Dementsprechend hat der Magistrat von Groß-Berlin die streitgegenständlichen Grundstücke als Teil seines vorwiegend stadteigenen Wohnungsunternehmens mit der Heimstättenverordnung in die Verwaltung der „Heimstätte Berlin” übertragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 HeimStVO nicht vorlagen, weil die Klägerin nicht in Liquidation getreten ist. Bei der Überführung in Volkseigentum handelte es sich nicht um eine Wegnahme, zu deren Wiedergutmachung die Vorschriften des Vermögensgesetzes geschaffen worden sind, sondern um die anderweitige Zuordnung von Vermögenswerten innerhalb des staatlichen Bereiches und damit um eine staatsorganisatorische Maßnahme, deren eigentumsrechtliche Folgen durch die Vorschriften des Einigungsvertrages über die Verteilung des öffentlichen Vermögens geregelt werden (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 24.95 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 210). In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass, weil der Verwaltungssitz der Klägerin im Westteil Berlins und damit außerhalb des Beitrittsgebiets lag, eine Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs der DDR nicht möglich gewesen sei. Denn der Magistrat von Groß-Berlin verfügte als (Mit-)Inhaber der (Teil-)Gesellschaft (nur) über die im Bereich der DDR belegenen Grundstücke, für die er sich als zuständiger Eigentümer ansah. Dazu gehörten auch die hier streitgegenständlichen, auch wenn sie in N. und damit außerhalb des Stadtgebietes von Berlin lagen.
Da sich die Umorganisation nur auf den im Beitrittsgebiet gelegenen Teil der Grundstücke bezog und die Klägerin selbst aufgrund ihres Sitzes im Westteil Berlins unangetastet blieb, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die organisatorische Neuzuordnung keiner nach den Regeln des GmbH-Gesetzes und der Satzung der Klägerin erfolgende Auflösung der Klägerin. Diese bestand auch tatsächlich im Westen mit dem nunmehrigen Gesellschafter „Land Berlin” fort.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, stellt sich ein Zugriff auf im Beitrittsgebiet belegenes Unternehmensvermögen einer West-Gesellschaft, deren Anteile vollständig oder überwiegend in staatlicher Hand waren, als Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich dar, wenn die Maßnahme einen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Wege des Privatrechts dienenden Vermögensgegenstand betraf, der als Folge staatsorganisatorischer Neuzuordnung in Volkseigentum überführt wurde. Dadurch wurde keine wieder gutzumachende Schädigung der Gesellschaft bewirkt (Urteil vom 11. März 2004 – BVerwG 7 C 61.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 ≪S. 125≫). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin war als Wohnungsbaugesellschaft überwiegend in städtischer Hand. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren mit einer größeren Wohnsiedlung bebaut. Die Aufgabe der Klägerin war es, als GmbH in privatrechtlich organisierter Form zu der öffentlichen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum beizutragen. Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe hat der Magistrat von Groß-Berlin mit der Heimstättenverordnung neu organisiert und die Verwaltung der Grundstücke auf die dafür gegründete Anstalt öffentlichen Rechts „Heimstätte Berlin” übertragen. Darin liegt keine wieder gutzumachende Schädigung der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Golze, Dr. von Heimburg, Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben.Gödel, Dr. Hauser
Fundstellen