Entscheidungsstichwort (Thema)
Spielsüchtige Posthauptschaffnerin. Entwendung von Geld aus den Zustelltischen ihrer Kollegen. keine anerkannten Milderungsgründe (kein Handeln in einer vorübergehenden Konfliktsituation). Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst
Normenkette
BBG § 54 Sätze 2-3, § 77 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BDIG (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen IX VL 19/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX – … –, vom 27. November 2001 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Posthauptschaffnerin … wird aus dem Dienst entfernt.
Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1. in den Monaten Februar und März 1999 in sieben Fällen insgesamt etwa 160 DM aus Zustellertischen von Kollegen entwendet habe;
2. am 1. April 1999 220 DM unterschlagen und, um dies zu verdecken, einen Diebstahl gemeldet habe.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 27. November 2001 in das Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3 Bundesbesoldungsgesetz) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Als im Februar und März 1999 von Zustellern beim Zustellstützpunkt … mehrere ihnen unerklärliche Minderbeträge an in ihren Schubladen aufbewahrten dienstlichen Bargeldbeständen gemeldet wurden, wurde am 3. Mai 1999 im Zustellersaal eine Videoanlage installiert, um den vermuteten Täter zu ermitteln. Bei der Auswertung der Videobänder wurde festgestellt, dass sich die bei diesem Zustellstützpunkt auch als Zustellerin beschäftigte Beamtin an zwei Schubladen anderer Zustellertische zu schaffen gemacht hatte. Als sie daraufhin am 28. Juni 1999 zu der Angelegenheit befragt und ihr der Vorwurf des Diebstahls gemacht wurde, gab sie zu, seit etwa 3 – 4 Monaten Bargeldbeträge aus den Geldbörsen ihrer Zustellerkollegen entwendet zu haben, wobei sie sich immer an Schubladen zu schaffen gemacht habe, die nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie sprach auch davon, insgesamt etwa 380 DM entwendet zu haben, wovon allerdings 220 DM auf ihren eigenen Bestand entfallen waren, für den sie am 1. April 1999 einen Diebstahl gemeldet und somit vorgetäuscht hatte. Von diesen 220 DM stammten nur 10 DM aus dem eigentlichen eigenen Bargeldbestand, während 210 DM einem Kunden gehörten, für den sie Postwertzeichen hätte besorgen sollen. Nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben hatte sie aus den Geldbörsen der Kollegen niemals Einzelbeträge von mehr als 30 DM herausgenommen.
Die Beamtin hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich vor allem dahin eingelassen, sie sei schon vor ihrer Überführung etwa fünf Jahre lang spielsüchtig gewesen und habe dadurch Schulden von schließlich etwa 30 000 DM angehäuft. Das Geld habe sie ausschließlich in Spielotheken verbraucht, während sie Spielbanken nicht aufgesucht habe. Manchmal habe sie nicht mehr aus noch ein gewusst, weil sie sich teilweise nicht einmal mehr etwas zum Essen habe kaufen können. Sie habe dann keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich das nötige Bargeld durch die ihr zur Last gelegten Diebstähle zu besorgen. Sie bedaure ihr Verhalten sehr. Sie habe unter einem sehr starken Druck gestanden, weil sie ja gewusst habe, dass sie das Geld ihren Zustellerkollegen weggenommen gehabt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihr obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung ihres Amtes sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen ihres Gewichts und des Fehlens anerkannter Milderungsgründe eigentlich zur Entfernung aus dem Dienst hätte führen müssen. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme hat es jedoch abgesehen, weil die Beamtin das dienstliche Fehlverhalten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.… im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen habe und sich nicht an staatlichem Vermögen, sondern an Geldern eines privatisierten Unternehmens vergriffen habe. Auch der Umstand, dass die Deutsche Post AG keine Strafanzeige gegen die Beamtin erstattet habe, diese vielmehr normal weiter beschäftige, so, als sei nichts geschehen, zeige, dass das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin noch nicht endgültig zerstört sei.
3. Mit seiner auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung strebt der Bundesdisziplinaranwalt eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst an. Die Urteilsbegründung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit darin die Tätigkeit der Beamtin in einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen als Grund für eine abweichende disziplinare Bewertung genommen werde. Entsprechendes gelte für die Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz dienstlich anvertrauter Gelder. Das Vertrauensverhältnis zur Beamtin sei auch bei der Unterschlagung von Unternehmensgeldern zerrüttet, wie die Parallelwertung im Arbeitsrecht zeige, wonach einem Arbeitnehmer bei einem entsprechenden Verhalten fristlos gekündigt werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.
Das vorliegende Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt nach den Verfahrensregeln und Grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 2002 – BVerwG 1 D 29.01 –).
1. Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt, dass das Fehlverhalten der Beamtin sich nach den Grundsätzen richtet, die für Zugriffsdelikte gelten.
Dies gilt auch für die 210 DM, deren Herkunft und Charakter nach den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts im Vorermittlungsverfahren nicht näher geklärt worden seien. In den eigenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts heißt es dagegen eindeutig, die 210 DM hätten einem Kunden gehört, für den die Beamtin Postwertzeichen hätte besorgen sollen. Hierbei handelt es sich um Gelder, die einem Beamten wegen seiner Amtsstellung anvertraut worden sind (vgl. Köhler/Ratz – Mayer, BDG, 3. Aufl. 2002, B.II.10 Rn. 3).
Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die Verhängung der Maßnahme der Dienstentfernung geboten. Hiervon kann nur beim Vorliegen bestimmter, von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Derartige Gründe liegen entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht vor.
Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Beamtin in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgte, eine für die Beamtin und ihre Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern.
Eine derartige Notlage bestand am 1. April 1999, als die Beamtin die 210 DM zum Kauf von Postwertzeichen für einen Postkunden erhalten hatte, nicht. Die Beamtin hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat dahin eingelassen, in der Monatsmitte habe sie ihr Gehalt verspielt gehabt, das Geld sei weg gewesen und sie habe sich nichts mehr zu essen kaufen können. Danach verfügte sie am 1. April 1999 noch über eigenes Geld.
Im Übrigen kann sich die Beamtin auch deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen, weil diese nicht – zeitlich begrenzt – in einer ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum, auch wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z.B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit oder wie hier Spielsucht), zurückzuführen sein dürften, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beamtin hat über zwei Monate hinweg in sieben Fällen Geld aus den Zustellertischen ihrer Kollegen entwendet. Sie hat danach ihre kriminelle Handlungsweise nicht von sich aus beendet, sondern nur deshalb, weil sie durch die Auswertung von Videobändern überführt worden ist. Bei dieser Sachlage ist Ursache ihres Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene, vorübergehende Konfliktsituation, mit der die Beamtin nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat sie gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens eingesetzt, um damit über weitere “Einkünfte” neben ihrem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verfügen zu können. Das Sich-Abfinden mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht maßnahmemildernd auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten, dessen Tragweite sich der oder die Betroffene in Phasen nachlassenden Suchtdranges bewusst werden muss, schließt – auch bei einer Alkoholabhängigen oder Spielsüchtigen – die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 25. September 2001 – BVerwG 1 D 62.00 –, auch Urteil vom 22. Oktober 2002 – BVerwG 1 D 6.02 –).
Die Spielsucht der Beamtin als solche ist ebenfalls kein Milderungsgrund. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall – wie hier –, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat hat beispielsweise keinen Grund gesehen, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen (Urteil vom 29. August 2001 – BVerwG 1 D 8.00 –). Dies gilt in gleicher Weise für eine Spielsucht, sofern diese im Einzelfall überhaupt pathologischer Art ist.
Der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation lag ebenfalls nicht vor. Er setzt ein schockbedingtes Versagen über einen befristeten Zeitraum voraus. Ein schockauslösendes Ereignis ist nicht ersichtlich. Die Beamtin war bereits seit fünf Jahren spielsüchtig.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist – entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Kammer – auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beamtin im Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Wirtschaftsgüter eines privaten Unternehmens zugegriffen hat, die nicht mehr der unmittelbaren Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienten.
Soweit sich die Kammer auf den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit der Beamtin im Sinne von § 21 StGB bezieht, vermag dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich – wie hier – um die eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei alkoholbedingt erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).
Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Gegensatz zur Anwendung des § 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung auch bei schwersten Straftaten in Betracht kommt. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis, wie dem Beamtenverhältnis, führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt. Im allgemeinen Arbeitsrecht liegt die dort spezifische Schwelle deutlich niedriger, als dies nach der Rechtsprechung des Senats zum Disziplinarrecht der Fall ist.
Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit auch dann, wenn er – und sei es im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit – auf ihm dienstlich anvertraute Gelder des privatisierten Unternehmens Deutsche Post AG zugreift. Der Rechtsstatus und die Pflichtenstellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost Anfang des Jahres 1995 nicht geändert. Vielmehr bestimmt bereits Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die Postbeamten “unter Wahrung ihrer Rechtsstellung” bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. In Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG fest, dass auf die im unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden Postbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen Pflichten – hier: uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung dienstlicher Anordnungen – wurden für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht eingeschränkt. Anders als im Falle einer Beurlaubung, z.B. nach § 4 Abs. 3 PostPersRG, wurde die Beamtin im vorliegenden Fall auch nicht durch Einzelverfügung von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden (zum Rechtsstatus beurlaubter Beamter vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 1 D 4.01 –; im Übrigen vgl. Urteil vom 19. Februar 2002 – BVerwG 1 D 10.01 – Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27).
Die Pflichtverstöße der Beamtin waren, auch wenn sie das Vermögen der Deutschen Post AG schädigten, innerdienstlicher Natur (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), wie die Vorinstanz zutreffend und bindend festgestellt hat. Die berufliche Tätigkeit der Beamtin bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Insofern entspricht der Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf Kundengelder oder diesen gleichgestellten Geldern der Deutschen Post AG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dem Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf öffentliche Gelder im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen Dienstherrn. In beiden Fällen verletzt ein Beamter die ihm gesetzlich auferlegte Kernpflicht, sich nicht an dienstlich anvertrauten Geldern zu vergreifen. Damit verliert er regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit.
Gegen einen Vertrauensverlust spricht nicht, dass die Deutsche Post AG auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beamtin verzichtete. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Ahndung sagt nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus, denn im einen Fall geht es um Strafverfolgungsinteressen, im anderen um dienstliche Interessen. Im Übrigen erfolgte der Verzicht auf eine Strafanzeige im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil der konkret eingetretene Vermögens- oder Vertrauensschadens als gering eingestuft worden wäre, sondern wegen der möglichen negativen Außenwirkung einer Anzeige für die Deutsche Post AG und mit Rücksicht auf die psychische Konstitution der Beamtin.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Deutsche Post AG die Beamtin nicht suspendiert, sondern weiter beschäftigt hat. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt (vgl. z.B. Urteil vom 26. August 1997 – BVerwG 1 D 68.96 – Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13). Im Übrigen ist vorliegend ersichtlich, dass sowohl das Absehen von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als auch von der vorläufigen Dienstenthebung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Dies hat der Dienstherr am 30. Juni 1999 damit begründet, dass die Beamtin sonst volle Bezüge ohne Arbeitsleistung bekäme und in der zuständigen Niederlassung bereits zwei Kollegen vorläufig des Dienstes enthoben seien.
3. Ist danach die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unabweisbar, so konnte ihr gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Beamtin nicht unwürdig und unter Zugrundelegung ihrer gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, der Beamtin den ihr durch Hinwegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich die Beamtin in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser fortlaufenden Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Unterschriften
Albers, Mayer, Müller
Fundstellen