Entscheidungsstichwort (Thema)
Kernkraftwerk. Reststrommenge. Übertragung. Zustimmung. Atomgesetznovelle. Konsensvereinbarung. Mülheim-Kärlich. Genehmigung. Stilllegung. Auslegung. wirtschaftliche Verwertbarkeit. Verhältnismäßigkeit. Ungleichbehandlung. Rechtfertigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich darf gemäß § 7 Abs. 1d AtG nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz aufgeführten Kernkraftwerke übertragen werden.
2. Die Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d AtG ist mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AtG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a, 1b, 1c, 1d
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 6 C 883/07.T) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Übertragung einer Reststrommenge von 30 TWh aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das von der Klägerin betriebene und in ihrem Eigentum stehende Kernkraftwerk Biblis A….
Rz. 2
Die Möglichkeit zur Übertragung von Elektrizitätsmengen ist durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351) in das Atomgesetz eingefügt worden. Diese Gesetzesnovelle diente der Umsetzung der Konsensvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, in der man sich auf den Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung verständigt hatte.
Rz. 3
Zur Umsetzung des Ausstiegszwecks wurde die Genehmigung von Neuanlagen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AtG) und die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der bestehenden Kernkraftwerke durch Festlegung einer Reststrommenge begrenzt (§ 7 Abs. 1a AtG). In Anlage 3 zum Atomgesetz ist jedem Kernkraftwerk eine bestimmte Reststrommenge zugewiesen, die auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Jahren sowie verschiedener anderer Parameter berechnet worden ist.
Rz. 4
Die Reststrommengen können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere übertragen werden (§ 7 Abs. 1b AtG). Wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat als die abgebende Anlage (“alt auf neu”), ist die Übertragung ohne weitere Voraussetzungen möglich (§ 7 Abs. 1b Satz 1 AtG). Hat die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dagegen später begonnen (“neu auf alt”), kann die Übertragung vorgenommen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat (§ 7 Abs. 1b Satz 2 AtG). Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach § 7 Abs. 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist (§ 7 Abs. 1b Satz 3 AtG).
Rz. 5
Gegenstand der Konsensvereinbarung war auch das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich, das seinerzeit – wie nahezu die gesamte Zeit zuvor – außer Betrieb war, nachdem die Erste Teilgenehmigung erneut gerichtlich aufgehoben worden war. Für dieses – inzwischen stillgelegte – Kernkraftwerk wurde in der Konsensvereinbarung als Gegenleistung für die Rücknahme des Genehmigungsantrages und einer Schadensersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz durch die Klägerin eine Reststrommenge von 107,25 TWh vereinbart. Dies ist ungefähr die Hälfte der Strommenge, die sich auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Jahren ergeben würde. Die Übertragung der Mülheim-Kärlich-Reststrommenge ist in § 7 Abs. 1d AtG in Verbindung mit einer Fußnote zu Spalte 1 der Anlage 3 zum Atomgesetz geregelt. In dieser Fußnote sind sieben Kernkraftwerke – das Kernkraftwerk Biblis A… gehört nicht dazu – namentlich benannt, auf die die Reststrommenge von Mülheim-Kärlich übertragen werden kann. Die Auslegung des § 7 Abs. 1d AtG ist zwischen den Beteiligten streitig.
Rz. 6
Im September 2006 beantragte die Klägerin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Zustimmung zur Übertragung von 30 TWh aus dem Reststrommengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis A…. Zur Begründung machte sie betriebs- und volkswirtschaftliche Erwägungen geltend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundeskanzleramt erteilten zu dem Antrag ihr Einvernehmen.
Rz. 7
Nachdem die Klägerin im April 2007 zunächst Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 2007 mit der Begründung ab, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der Fußnote zu Anlage 3 des Atomgesetzes aufgeführten Kernkraftwerke übertragen werden dürfe, zu denen das Kernkraftwerk Biblis A… nicht gehöre.
Rz. 8
Die dagegen gerichtete Klage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2008 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung einer Teilstrommenge aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent auf das Kernkraftwerk Biblis A…. Die Reststrommenge von Mülheim-Kärlich könne nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Sonderregelung nur auf die in der Fußnote zu Anlage 3 zum Atomgesetz genannten Kernkraftwerke übertragen werden. Die Beschränkung der Übertragungsmöglichkeiten verstoße weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG.
Rz. 9
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin. Nach ihrer Auffassung ist § 7 Abs. 1d AtG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck so auszulegen, dass in der Fußnote zu Anlage 3 nur diejenigen Kernkraftwerke aufgeführt sind, auf die Reststrommengen aus dem Kontingent Mülheim-Kärlich zustimmungsfrei übertragen werden können. Eine Übertragung auf andere Kernkraftwerke werde dadurch nicht ausgeschlossen, sondern bedürfe lediglich der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; diese sei zu erteilen, wenn die Übertragung der Reststrommenge – wie hier – aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. Auf Fragen der Anlagensicherheit komme es im Zustimmungsverfahren nach § 7 Abs. 1b Satz 2 AtG nicht an.
Rz. 10
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 11
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 7 Abs. 1d AtG in Verbindung mit der Fußnote in Anlage 3 zum Atomgesetz zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der Fußnote aufgeführten Kernkraftwerke (Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B… und C…, Biblis B…) übertragen werden darf und die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung von 30 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis A… hat.
Rz. 12
Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Zustimmung zur Strommengenübertragung aus § 7 Abs. 1d AtG her. Nach dieser Vorschrift gelten für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich “Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf”. In der Anlage 3 zum Atomgesetz sind in Spalte 1 alle Kernkraftwerke namentlich aufgeführt, in Spalte 2 sind die jeweiligen Reststrommengen ausgewiesen. Die Fußnote knüpft an Spalte 1 der Anlage 3 an.
Rz. 13
Der sprachlich verunglückte Wortlaut von § 7 Abs. 1d AtG trifft – insbesondere mit dem Bezugspunkt für das Wort “dort” – keine eindeutige Aussage dazu, welche konkrete Regelung der Gesetzgeber für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich treffen wollte. Er schließt weder eine Auslegung im Sinne der Klägerin noch im Sinne der Beklagten aus.
Rz. 14
Hinreichend deutlich ergibt sich aus dem Wortlaut nur, dass § 7 Abs. 1d AtG eine Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich darstellt und die Bedeutung der Maßgabe sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin erschöpft, ein Produktionsverbot für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich anzuordnen. Als Sonderregelung wird § 7 Abs. 1d AtG dadurch gekennzeichnet, dass die Verweisung auf die allgemeinen Regelungen in § 7 Abs. 1a bis 1c mit einer Maßgabe verknüpft ist und der Begriff “Maßgabe” nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine wie auch immer geartete Modifikation zielt. Dass diese Modifikation entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in der Anordnung eines Produktionsverbots für Mülheim-Kärlich besteht, folgt schon daraus, dass es einer solchen Regelung nicht bedurfte. Die Klägerin verfügte bei Inkrafttreten der Atomgesetznovelle aus dem Jahre 2002 weder über eine Genehmigung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich noch hätte eine solche nach Einfügung des Ausschlusstatbestandes in § 7 Abs. 1 Satz 2 AtG zukünftig erteilt werden können. Die Maßgabe in § 7 Abs. 1d AtG betrifft daher nicht das abgebende Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich, sondern die empfangenden Anlagen. Schon dies deutet darauf hin, dass die Begriffe “nur” und “diesen” in der Maßgabe mit der Fußnote zu Spalte 1 der Anlage 3 verknüpft sind, ändert aber nichts daran, dass der Wortlaut für sich genommen keine eindeutige Auslegung zulässt. Unklar bleibt insbesondere, warum ohne weitere Zusätze wie “entsprechend” oder “sinngemäß” auf § 7 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 bis 3 verwiesen wird, obwohl diese Vorschriften auf das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich offensichtlich keine unmittelbare Anwendung finden können. Das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich verfügte weder über eine Genehmigung noch hat der Gesetzgeber für Mülheim-Kärlich in Spalte 3 der Anlage 3 zum Atomgesetz den Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebes festgelegt. Damit fehlt es aber gerade an dem für die Anwendung des in Bezug genommen § 7 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AtG maßgeblichen Differenzierungsmerkmal.
Rz. 15
Der dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmende Regelungsgehalt von § 7 Abs. 1d AtG ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit aus der Entstehungsgeschichte und dem sich daraus erschließenden Zweck der Norm. Danach ist § 7 Abs. 1d AtG in Verbindung mit der Fußnote zu Anlage 3 zum Atomgesetz als abschließende Übertragungsregelung zu verstehen, die eine Übertragung von Strommengen aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent auf andere als die in der Fußnote genannten Kernkraftwerke ausschließt.
Rz. 16
Dass die Aufzählung der Kernkraftwerke in der Fußnote zu Anlage 3 abschließend ist, obwohl der Begriff “nur” in der Fußnote fehlt und lediglich in der Maßgabe enthalten ist, folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, mit der Atomgesetznovelle 2002 die wesentlichen Elemente der Konsensvereinbarung vom 14. Juni 2000 umzusetzen (BTDrucks 14/6890 S. 1, 13 bis 15). Die Konsensvereinbarung gehört damit ungeachtet ihrer Rechtsqualität jedenfalls durch ihre Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren zu den Gesetzesmaterialien.
Rz. 17
Zu den wesentlichen Elementen der Konsensvereinbarung, an deren Inhalt der Gesetzgeber nicht gebunden war, aber gleichwohl anknüpfen durfte, gehörte unstreitig auch die Regelung zum Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich unter Ziffer II. 5. Die lapidare Formulierung in der Gesetzesbegründung, “Absatz 1d setzt in Verbindung mit der neuen Anlage 3 zum AtG die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 zu Mülheim-Kärlich, einschließlich der Beschränkungen der Übertragungsmöglichkeiten, um” (BTDrucks 14/6890 S. 21), lässt durch den vollständigen Verzicht auf eine weitergehende Begründung erkennen, dass die Konsensvereinbarung in diesem Punkt inhaltlich ohne Änderung übernommen werden sollte.
Rz. 18
Der Gesetzgeber konnte der Konsensvereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Mülheim-Kärlich-Regelung in Ziffer II. 5 der Konsensvereinbarung nicht abschließend ist. Er durfte im Gegenteil davon ausgehen, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur eingeschränkt, d.h. nur auf bestimmte Kernkraftwerke übertragen werden darf. Dies folgt aus der Systematik der Konsensvereinbarung in den Ziffern II. 4 und 5.
Rz. 19
Zum Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich enthält die Konsensvereinbarung unter Ziffer II. 5 folgende Regelung:
“RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die Klage auf Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Mit der Vereinbarung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren sowie mit den Stillstandszeiten der Anlage abgegolten.
RWE erhält die Möglichkeit entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh gemäß Ziffer II/4 auf andere KKW zu übertragen.
Es besteht Einvernehmen, dass diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B… und C… des KKW Gundremmingen und max. 20 % auf das KKW Biblis B… übertragen werden.”
Rz. 20
Ziffer II. 5 Abs. 1 kennzeichnet die Mülheim-Kärlich-Sonderregelung als typische Vergleichsregelung. Die Regelung zur Übertragbarkeit der Reststrommenge von Mülheim-Kärlich in Ziffer II. 5 Abs. 2 korrespondiert mit der allgemeinen Regelung für die in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke in Ziffer II. 4 Abs. 1, die Einvernehmensregelung in Ziffer II. 5 Abs. 3 mit der Einvernehmensregelung in Ziffer II. 4 Abs. 2 Satz 1 der Konsensvereinbarung. Die Einvernehmensregelung in Ziffer II. 4 Abs. 2 Satz 1 wird in Satz 2 durch eine zusätzliche Regelung für die Übertragungsfälle ergänzt, über die sich die Verhandlungspartner nicht einigen konnten. Danach bedarf die Übertragung von Strommengen von neueren auf ältere Anlagen des Einvernehmens zwischen den Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe unter Beteiligung des betroffenen Energieversorgungsunternehmens. Im Bereich der genehmigten Kernkraftwerke sollten die Übertragungen von “neu auf alt” demnach Einzelfallentscheidungen außerhalb der Konsensvereinbarung vorbehalten bleiben. Eine dem vergleichbare “Öffnungsklausel” sieht Ziffer II. 5 der Konsensvereinbarung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich nicht vor, obwohl angesichts der zentralen Bedeutung des Mülheim-Kärlich-Komplexes für die gesamte Konsensvereinbarung zu erwarten gewesen wäre, dass offene Punkte – ebenso wie in Ziffer II. 4 Abs. 2 Satz 2 der Konsensvereinbarung – kenntlich gemacht werden und geregelt wird, wie in solchen Fällen verfahren werden soll. Es fehlt daher an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass auch hinsichtlich des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich Fragen offen geblieben und nicht Gegenstand der Konsensvereinbarung geworden sind.
Rz. 21
Neben der Systematik der Konsensvereinbarung, die in Ziffer II. 5 jeden Hinweis auf weitere (zustimmungspflichtige) Übertragungsmöglichkeiten vermissen lässt, streiten auch die Festlegung auf das Kernkraftwerk Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B… und C… des Kernkraftwerks Gundremmingen und die Mengenbegrenzung für das Kernkraftwerk Biblis B… in Ziffer II. 5 Abs. 3 der Konsensvereinbarung für eine abschließende Aufzählung der möglichen Empfängeranlagen in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz. Mit den Blöcken B… und C… des Kernkraftwerks Gundremmingen und dem Kernkraftwerk Biblis B… sind in Ziffer II. 5 Abs. 3 der Konsensvereinbarung auch solche Kernkraftwerke einbezogen, die älter sind als das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich, aber mehrheitlich im Eigentum der Klägerin stehen. Es ist nicht ersichtlich, warum neben dieser an betriebswirtschaftlichen und sicherheits-politischen Erwägungen ausgerichteten Auswahl möglicher Empfängeranlagen noch Raum für zustimmungspflichtige Übertragungsmöglichkeiten bleiben sollte. Dazu bestand mit Blick darauf, dass das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich nicht über eine Genehmigung verfügte, auch keine Veranlassung.
Rz. 22
Dass der Gesetzgeber die Regelung in Ziffer II. 5 der Konsensvereinbarung als abschließende und einschränkende Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich verstanden hat und mit diesem Inhalt in Gesetzesform umsetzen wollte, belegt auch die Formulierung “einschließlich der Beschränkungen der Übertragungsmöglichkeiten” in der Gesetzesbegründung. Mit den “Beschränkungen” kann nur die Eingrenzung des Kreises der möglichen Empfängeranlagen für die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemeint sein. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, die Beschränkungen lägen darin, dass die Reststrommenge von Mülheim-Kärlich trotz Stilllegung nicht gemäß § 7 Abs. 1b Satz 3 AtG zustimmungsfrei auf alle anderen Kernkraftwerke übertragen werden dürfe, überzeugt nicht. Das Stilllegungsprivileg des § 7 Abs. 1b Satz 3 AtG konnte dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich mangels Genehmigung von vornherein nicht zugute kommen.
Rz. 23
Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund kommt der Verweisung auf § 7 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 bis 3 AtG in § 7 Abs. 1d AtG nicht die Bedeutung zu, die die Klägerin ihr beimessen will. Entstehungsgeschichtlich deutet nichts darauf hin, dass – wie die Klägerin meint – die Verweisung auf § 7 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AtG auch für das Mülheim-Kärlich-Kontingent die Möglichkeit zu zustimmungsfreien und -pflichtigen Übertragungen eröffnen und die Fußnote das für Mülheim-Kärlich fehlende Differenzierungsmerkmal der Aufnahme des kommerziellen Leistungsbetriebes ersetzen sollte. Die Bedeutung der Verweisung auf § 7 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 bis 3 AtG erschöpft sich vielmehr darin klarzustellen, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der sieben in der Fußnote genannten Kernkraftwerke auch durch die Aufnahme von Reststrom des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich verlängert wird und die Übertragungen auf diese Kernkraftwerke solche im Sinne des Absatzes 1b sind. Dass der Gesetzgeber auf alle drei Sätze von § 7 Abs. 1b AtG verwiesen hat, obwohl diese nicht nebeneinander anwendbar sind, ist dabei offenbar mangelnder Sorgfalt bei der Abfassung der Norm geschuldet. Jedenfalls fehlt es an greifbaren Hinweisen dafür, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich über die Verweisung auf § 7 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AtG vollständig und mit der Folge zustimmungsfreier und zustimmungspflichtiger Übertragungsmöglichkeiten in das allgemeine Strommengenübertragungsmodell eingebunden werden sollte.
Rz. 24
Die Beschränkung der Übertragbarkeit des Mülheim-Kärlich-Kontingents auf die in der Fußnote aufgeführten sieben Kernkraftwerke verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 25
Art. 14 GG steht einer Halbierung und Beschränkung der Übertragungsmöglichkeiten der Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d AtG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur Rechtspositionen gewährleistet, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Geschützt wird allein der konkret vorhandene Bestand (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173 ≪187 f.≫). Die Klägerin verfügte bei Inkrafttreten der Atomgesetznovelle 2002 nicht über eine Genehmigung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich und hatte daher keine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition inne.
Rz. 26
Der in der öffentlich-rechtlichen Zuweisung einer Reststrommenge liegende Vermögenswert war von vornherein mit den in § 7 Abs. 1d AtG in Verbindung mit der Fußnote zu Anlage 3 verankerten Beschränkungen belastet; entgegen der Auffassung der Klägerin kann insoweit die Zuweisung der Reststrommenge nicht von deren (beschränkter) Übertragbarkeit getrennt werden. Die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ist nur in dieser inhaltlichen Ausgestaltung von Art. 14 GG geschützt. Diese Beschränkungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Die Mülheim-Kärlich-Reststrommenge ist mangels Genehmigung und mangels Genehmigungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AtG) des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur durch Übertragung wirtschaftlich verwertbar. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist durch Übertragung auf die in der Fußnote genannten Kernkraftwerke ausreichend gewährleistet. Die Auswahl der Kernkraftwerke berücksichtigt sowohl betriebswirtschaftliche Interessen der Klägerin als auch sicherheitspolitische Belange. Da neben den vier jüngsten Kernkraftwerken auch drei Kernkraftwerke (Biblis B…, Gundremmingen B… und C…) aufgeführt sind, die mehrheitlich im Eigentum der Klägerin stehen, und die Auswahl unter den in Betracht kommenden Kernkraftwerken der Klägerin überlassen bleibt, ist sichergestellt, dass die Reststrommenge von Mülheim-Kärlich wirtschaftlich verwertet werden kann.
Rz. 27
Die Sonderregelung in § 7 Abs. 1d AtG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich wird durch die Zuweisung einer nur hälftigen Reststrommenge und der Beschränkung ihrer Übertragbarkeit zwar anders behandelt als die übrigen Kernkraftwerke. Diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Gegensatz zu allen anderen Kernkraftwerken verfügte das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich schon bei Abschluss der Konsensvereinbarung nicht über eine Genehmigung, bei Inkrafttreten der Atomgesetznovelle 2002 hatte die Klägerin den Genehmigungsantrag vereinbarungsgemäß zurückgenommen und einen Stilllegungsantrag gestellt. Diese genehmigungsrechtliche Sondersituation des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich spiegelt auch die Vergleichsregelung in Ziffer II. 5 der Konsensvereinbarung wider, in der sich die Verhandlungspartner auf eine Reststrommenge von 107,25 TWh als Gegenleistung für die endgültige Rücknahme des Genehmigungsantrages und der Schadensersatzklage durch die Klägerin verständigt haben. Dass der Gesetzgeber an dieser vergleichsweisen Regelung angeknüpft und diese im Atomgesetz umgesetzt hat, ist jedenfalls nicht sachwidrig.
Rz. 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann, Guttenberger, Schipper
Fundstellen
Haufe-Index 2175891 |
DÖV 2009, 688 |
BayVBl. 2009, 512 |
UPR 2009, 320 |
ZNER 2009, 171 |