Verfahrensgang
VG Chemnitz (Aktenzeichen 2 K 1259/94) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, die Beigeladenen seien hinsichtlich eines Grundstücks in P. Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes – VermG –.
Das Grundstück hatten die damaligen Eigentümer, die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, in den 30er Jahren der Firma W. E. F. zur Nutzung überlassen. Diese Firma war nach dem Krieg in der von der Deutschen Wirtschaftskommission der SMAD zur Bestätigung vorgelegten Liste A zum Befehl Nr. 64 aufgeführt worden. Im Jahre 1949 vermieteten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die das Grundstück selbst bewohnten und nach wie vor seine Lasten trugen, Teile davon an eine Gardinen- und Bekleidungsfabrik sowie an andere Mietparteien, darunter die SED des Stadtbezirks.
Ausweislich eines entsprechenden Nachweises vom 9. Februar 1953 übergab der Rat des Bezirks C. das Grundstück „aufgrund der Richtlinie 1, Ziff. 2, Abs. 1 in Ausführung des Befehls 64 der SMAD” mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in die Rechtsträgerschaft des VEB P. Gardine, der in Volkseigentum überführten Gardinen- und Bekleidungsfabrik. Das Grundbuch wurde zugunsten des VEB im April 1953 geändert.
Den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen lehnte die Stadt P. unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß die Beigeladenen Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG seien, und verpflichtete die Stadt P., eine Entscheidung über Ablösungsbeträge und Wertausgleich nach den §§ 7 und 18 VermG zu treffen. Zur Begründung führte es aus, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt sei, weil das Grundstück entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden sei. Die zum Ausschluß der Restitution führende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sei nicht anwendbar; denn im Zeitraum von 1945 bis 1949 sei auf das Grundstück nicht zugegriffen worden. Erst im Jahre 1953 habe man sich auf den SMAD-Befehl Nr. 64 berufen, so daß keine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliege.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hat zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides geführt. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil damit begründet, daß die Firma W. E. F. auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet worden sei und diese Maßnahme sich nach den Richtlinien Nr. 1 Ziff. 2 zu diesem Befehl auch auf das von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen dieser Firma vermietete Grundstück erstreckt habe; denn die Enteignung habe das gesamte den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen unabhängig von den Eigentums- und Gesellschaftsverhältnissen erfaßt. Daß man die Maßnahme erst 1953 grundbuchrechtlich vollzogen habe, sei ohne Bedeutung.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil erstreben die Beigeladenen die Wiederherstellung der Widerspruchsentscheidung. Sie berufen sich darauf, daß sich ihre Rechtsvorgänger durch die Aufnahme der Firma Forster in die Liste der enteigneten Betriebe keineswegs als enteignet hätten betrachten müssen; denn diese Maßnahme habe die Entfernung der „Kriegs- und Naziverbrecher” aus dem wirtschaftlichen Leben der sowjetischen Besatzungszone bezweckt. Dementsprechend hätten ihre Rechtsvorgänger und deren Erben weiterhin über das betreffende Grundstück verfügen dürfen. Den Richtlinien Nr. 1 zu dem SMAD-Befehl Nr. 64 könne nichts anderes entnommen werden. Auch wenn sie die Enteignung über das bilanzierte Vermögen hinaus auf das betrieblichen Zwecken dienende Vermögen erstreckt hätten, lasse sich ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß sich derartige Maßnahmen auch gegen unbelastete Personen hätten richten sollen, die bisher nicht betroffen gewesen seien. Ebensowenig ergebe sich aus diesen Vorschriften ein den Entzug des umstrittenen Grundstücks rechtfertigender Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht. Schließlich dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Firma F. überhaupt in Volkseigentum habe übernommen werden sollen; dagegen spreche, daß sie nur im ersten Teil der Liste A, also nicht in ihrem zweiten Teil aufgeführt sei.
Die Klägerin hat auf eine Stellungnahme zu der Revision verzichtet. Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an, teilt allerdings nicht deren Zweifel an der Enteignung der Firma F.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht; denn das umstrittene Grundstück ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wegen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von der Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes ausgenommen. Es war vielmehr einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts muß daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, weil der mit der Klage angegriffene Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Das umstrittene Grundstück ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden.
a) Der enteignende Zugriff fällt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in die Zeit vor Gründung der DDR. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form des Zugriffs voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (faktischer Enteignungsbegriff – BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 ≪87≫ m.w.N.; stRspr). In diesem Sinne faktisch in Anspruch genommen wurde das hier betroffene Grundstück ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts während der Besatzungszeit nicht; vielmehr konnten die damaligen Eigentümer noch bis zum Jahre 1953 ungehindert über ihr Eigentum verfügen. Sie mußten sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deswegen als enteignet betrachten, weil die Firma F. – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat – auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet worden war und diese Enteignung nach Ziff. 2 Abs. 1 der „Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1)” vom 28. April 1948 sich über das bilanzierte Vermögen hinaus auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen einschließlich aller Rechte und Beteiligungen, also das gesamte Betriebsvermögen im weitesten Sinne erstreckte. Zwar mußten sich aufgrund dieser Vorschrift die enteignungsbetroffenen Eigentümer des Unternehmens – gegebenenfalls über den tatsächlichen Zugriff hinaus – in dem beschriebenen Umfang aus ihrem Unternehmenseigentum verdrängt betrachten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 – BVerwG 7 B 7.98 – VIZ 1998, 630). Dagegen ließ sich den Richtlinien Nr. 1 nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Annahme eines tatsächlichen Eigentumsverlustes erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß sich die Enteignungsaktion nunmehr auch gegen solche Personen richtete, die von ihr bislang nicht betroffen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 7 C 10.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1). So verhielt es sich bei den Rechtsvorgängern der Beigeladenen, die weder Eigentümer des enteigneten Unternehmens waren noch als belastet galten. Dementsprechend fand die Enteignung des umstrittenen Grundstücks nicht schon im Zusammenhang mit dem Zugriff auf die Firma F., sondern erst nach der Gründung der DDR statt, als es im Jahre 1953 „nacherfaßt” und in Volkseigentum überführt wurde.
b) Infolgedessen unterliegt das Grundstück nicht dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Zwar können in Ausnahmefällen auch Enteignungen, die nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 stattgefunden haben, noch von der Verantwortung der Besatzungsmacht gedeckt und daher vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfaßt sein. Ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setzt jedoch voraus, daß die der Maßnahme zugrundeliegende Enteignungsaktion noch vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Sowjetunion für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – BVerwG 7 C 55.95 – BVerwGE 101, 201 ≪204≫; Urteil vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 C 53.95 – BVerwGE 101, 273 ≪275 f.≫ m.w.N.). Einen solchen Auftrag zum Vollzug einer gegenständlich und sachlich vorgeformten Enteignungsaktion enthielten die Richtlinien Nr. 1 in ihrer Ziff. 2 Abs. 1 jedenfalls nicht für den Zugriff auf betrieblich genutzte Grundstücke, die dritten und bislang nicht enteignungsbetroffenen Personen gehörten. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 7 C 10.98 – (a.a.O.) folgendes ausgeführt:
„Der erkennende Senat hat bislang einen die Gründung der DDR überdauernden Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht ausschließlich ihren eigenen Verlautbarungen entnommen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1995 – BVerwG 7 C 53.94 – BVerwGE 98, 1 ≪4 ff. ≫; Beschluß vom 5. März 1998 – BVerwG 7 B 345.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 143) und die Frage offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein solcher Auftrag auch aus Willensäußerungen deutscher Stellen ergeben kann (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1998 – BVerwG 7 C 34.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166). Diese Möglichkeit ist hier deswegen in Betracht zu ziehen, weil die Richtlinien Nr. 1 auf einem in Nr. 8 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausdrücklich erteilten Auftrag der Besatzungsmacht an die Deutsche Wirtschaftskommission beruhen, ‚zur Durchführung dieses Befehls Richtlinien zu erlassen und andere entsprechende Maßnahmen zu ergreifen’. Die Deutsche Wirtschaftskommission war demnach insbesondere auch dazu ermächtigt, zu den in Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Das mag dafür sprechen, solche Regelungen, wenn und soweit sie weitergehende Enteignungsmaßnahmen erforderten, nicht anders zu bewerten als von der Besatzungsmacht selbst getroffene Anordnungen.
Diese Frage bedarf auch aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Denn der Entzug der umstrittenen Grundstücke läßt sich jedenfalls deswegen nicht auf einen den Richtlinien Nr. 1 zu entnehmenden Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht zurückführen, weil diese Richtlinien für Fälle der vorliegenden Art keine eindeutigen Handlungsanweisungen enthielten. Wie dargelegt, ließ die Regelung in Nr. 2 der Richtlinien Nr. 1 offen, ob sich die im SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen auch auf das betrieblich genutzte Vermögen dritter, bislang nicht enteignungsbetroffener Personen erstrecken sollten. …
Selbst wenn die Deutsche Wirtschaftskommission in den Richtlinien Nr. 1 oder in anderen zum SMAD-Befehl Nr. 64 erlassenen Richtlinien eindeutig den Willen geäußert hätte, auf das betrieblich genutzte Vermögen Dritter zuzugreifen, könnte hieraus nicht auf einen mittelbar erteilten Auftrag der Besatzungsmacht zur Vornahme der in Rede stehenden Enteignungen geschlossen werden. Denn die Deutsche Wirtschaftskommission war in Nr. 8 des SMAD-Befehls Nr. 64 von der Besatzungsmacht lediglich zum Erlaß von Bestimmungen ermächtigt worden, die der ‚Durchführung’ dieses Befehls dienten. Um die bloße Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 64 ging es jedoch bei dem nachfolgenden erstmaligen Zugriff deutscher Stellen auf das betrieblich genutzte Vermögen Dritter nicht. Denn die in dem Befehl bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur gegenstandsbezogen, sondern auch und sogar in erster Linie durch die Absicht gekennzeichnet, die als ‚Kriegs- und Naziverbrecher’ bezeichneten Unternehmenseigentümer für ihr Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen; gerade aus diesem Grund wurden (zunächst) nicht immer sämtliche Gesellschaftsanteile enteignet. Auch für die beim Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 64 noch ausstehende Enteignung des ‚sonstigen Vermögens’ hielt die Besatzungsmacht an der Notwendigkeit der Einstufung der betroffenen Eigentümer als ‚Kriegs-’ oder ‚Naziverbrecher’ fest (vgl. Nr. 4 des Befehls). Mit der Ausdehnung der Unternehmensenteignungen auf das Eigentum dritter, bislang nicht betroffener Personen gewann die Enteignungsaktion daher eine neue Dimension; denn diese Personen mußten die Enteignungen nicht um ihrer Eigenschaft als ‚Kriegs-’ oder ‚Naziverbrecher’ willen, sondern schon allein deswegen hinnehmen, weil es den deutschen Stellen im Interesse eines möglichst reibungslosen Aufbaus der volkseigenen Wirtschaft wünschenswert erschien, sämtliche dem Unternehmenszweck dienende Vermögensgegenstände in Volkseigentum zu überführen. Infolgedessen können Regelungen, die einen solchen weitergehenden Eigentumszugriff zum Gegenstand haben, nicht mehr als bloße Durchführungsbestimmungen zu den bisherigen Unternehmensenteignungen angesehen werden. Jenseits dieses Regelungsbereichs kann aber nach den vorangegangenen Ausführungen eine eigene über den Zeitpunkt der Gründung der DDR hinausreichende Vollzugsverantwortung der Besatzungsmacht nur angenommen werden, wenn diese einen entsprechenden richtunggebenden Willen geäußert hatte. Daran fehlt es hier.
Ein den Entzug der umstrittenen Grundstücke deckender Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht läßt sich auch nicht aus dem vom Beklagten im Revisionsverfahren herangezogenen Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden der Finanzverwaltung der SMAD an den Vorsitzenden des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums vom 19. Oktober 1948, dem sogenannten Befehl 447, herleiten (vgl. dazu Beschluß vom 5. März 1998 – BVerwG 7 B 345.97 – a.a.O., und Beschluß vom 25. Juni 1998 – BVerwG 7 B 120.98 –). Dieses Schreiben stammte zwar von der Besatzungsmacht selbst, betraf aber wiederum nicht die Fälle der betrieblichen Nutzung von Vermögensgegenständen Dritter, sondern Unternehmen ‚mit nicht enteigneter Anteilen privater deutscher Eigentümer’. Zu diesem Thema stellte die Besatzungsmacht fest, daß alle auf den endgültigen Listen gemäß dem Befehl Nr. 64 aufgeführten Unternehmen, auch diejenigen mit nicht enteigneten Anteilen, in Volkseigentum stünden und als solches zu verwalten seien; darüber hinaus wurde der Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums aufgefordert, Vorschläge zur Entschädigung der Inhaber der nicht enteigneten Anteile vorzulegen. Ein weitergehender, den Entzug der umstrittenen Grundstücke erfassender Regelungsgehalt kann dem Schreiben vom 19. Oktober 1948 auch vor dem Hintergrund der Richtlinien Nr. 1 vom 28. April 1948 nicht beigemessen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich in der Zeit seit dem Erlaß dieser Richtlinien bis zum 19. Oktober 1948 eine Praxis der deutschen Stellen herausgebildet haben sollte, aufgrund der Richtlinien auch auf das betrieblich genutzte Vermögen Dritter zuzugreifen. Denn bei diesen Enteignungen handelte es sich gegebenenfalls, ebenso wie bei den im SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen, um entschädigungslose Enteignungen. Dagegen war in dem Schreiben vom 19. Oktober 1948 für die Inhaber der nicht enteigneten Anteile die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen. Unter diesen Umständen verstand es sich nicht von selbst, daß ein nicht belasteter und daher mit seinem Anteil von den Unternehmensenteignungen freigestellter Gesellschafter, der – wie der Rechtsvorgänger der Kläger – Gegenstände aus seinem Privatvermögen dem Unternehmen zur Nutzung überlassen hatte, dieses Eigentum im Unterschied zu seinem Anteil ohne Entschädigung einbüßen sollte; vielmehr hätte sich die Besatzungsmacht mit einer hierauf gerichteten Anordnung zu dem weiteren Inhalt ihres Schreibens vom 19. Oktober 1948 in einen offenen Widerspruch gesetzt. Da der Besatzungsmacht eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, muß es bei der Feststellung verbleiben, daß die Fälle der genannten Art in dem Schreiben vom 19. Oktober 1948 wie auch schon in den Richtlinien Nr. 1 vom 28. April 1948 nicht geregelt waren.”
An dieser Rechtsprechung, die er inzwischen mit seinem Urteil vom 2. März 2000 – BVerwG 7 C 13.99 – bestätigt hat, hält der Senat fest.
2. Da das umstrittene Grundstück aufgrund von Vorschriften zugunsten des Volkseigentums enteignet worden ist, die keine Entschädigung vorsahen, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Infolgedessen sind die Beigeladenen insoweit Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wie in dem vom Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgehobenen Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen zutreffend festgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley, Herbert
Fundstellen
Haufe-Index 558331 |
VIZ 2000, 594 |