Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Festsetzung “Kleinsiedlungsgebiet” im Baustufenplan N.…-L.…-S.… jedenfalls für die hier betroffene Fläche funktionslos geworden ist. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet diese Schlussfolgerung aus bundesrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Dabei ist für die Bestimmung des Inhalts der maßgeblichen Festsetzungen nicht von den Regelungen in der BauNVO für ein Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO in den unterschiedlichen Fassungen) auszugehen. Denn die Festsetzung im Baustufenplan ist zusammen mit den Regelungen in § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (HmbVBl S. 69) gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – BVerwG 4 C 14.71 – BVerwGE 41, 67). Nach dieser Regelung gilt für das Kleinsiedlungsgebiet folgende Regelung: “Die Grundstücke sind für nichtbäuerliche Siedlerstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung bestimmt”. Das Oberverwaltungsgericht legt diese Vorschrift unter Heranziehung der Formulierung in § 10 Abs. 1 II. WoBauG im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 19. November 1996 – Bs II 162/96 – juris – Rechtsprechung der Länder) dahin aus, dass eine entsprechende Siedlerstelle nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Insoweit legt das Berufungsgericht Landesrecht aus. Aus dem Bundesrecht ableitbare Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht stellt ferner fest, dass die ganz überwiegende Zahl der Grundstücke nicht mehr in einer Weise genutzt werde, die den Eigentümern aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung eine spürbare Ergänzung ihres Einkommens biete, sondern ausschließlich zu Wohnzwecken, zum Hobby und zur Freizeitgestaltung. Selbst der teilweise vorzufindende Anbau von Blumen, Obst und Gemüse auf kleineren Teilflächen der Grundstücke sei weniger Ersatz für Einkommen als vielmehr Ausdruck der Gartenliebhaberei der Besitzer. Die Funktionslosigkeit der genannten Festsetzungen leitet das Berufungsgericht sodann aus folgenden Erwägungen ab: Die Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet habe ihre Fähigkeit verloren, die Entwicklung in diesem Bereich in Richtung auf eine Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet zu steuern. Sie könne nicht mehr durchgesetzt werden. Ein Festhalten an dieser Ausweisung wäre sinnlos, da sich in dem betroffenen Bereich die für Kleinsiedlungsgebiete in städtischen Bereichen Hamburgs aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen typische Änderung hin zu einem Wohngebiet ergeben habe. In Gebieten der vorliegenden Art habe sich aufgrund gewandelter Bedürfnisse der Bevölkerung schon seit Jahrzehnten ein starker Rückgang der Kombination von Wohnen und Nutzgarten, wie sie dem Bild des Kleinsiedlungsgebiets entspreche, eingestellt. Dies habe im Wesentlichen seine Ursachen in den relativ günstigen Preisen landwirtschaftlicher Produkte und den relativ hohen Grundstückspreisen in diesen Gebieten. Es zeichne sich nicht ab, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit wieder ändern werde.
Auch diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG 4 C 39.75 – BVerwGE 54, 5 sowie aus neuerer Zeit Beschlüsse vom 29. Mai 2001 – BVerwG 4 B 33.01 – BRS 64 Nr. 72 und vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 B 85.03 – juris).
Bei der Heranziehung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend in erster Linie auf die Art des Gebiets abgestellt. Denn aus ihr ergibt sich die vorrangige Einordnung eines Baugebiets oder – wie vorliegend – einer weitgehend bebauten Fläche. Mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wird die wichtigste städtebauliche Gestaltungsfunktion des Bebauungsplans ausgeübt. Aus ihr ergeben sich die je nach Gebietsart unterschiedlichen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Eigentümer können sich jedenfalls im Regelfall gegen eine auch schleichende Änderung der Gebietsart wehren (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 365 = BRS 58 Nr. 159).
Aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich ferner deutlich, dass vorliegend im betroffenen Gebiet – und nicht nur auf einzelnen Grundstücken – auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und dass sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass es in Folge einer außerordentlich schweren ökonomischen Krise zu einer völligen Änderung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen kommen könnte, in der sie erneut zu einer Selbstversorgung auf eigenem Boden greifen könnten, steht dem nicht entgegen. Denn eine derartige umstürzende Änderung der Gesamtsituation ist zum einen nicht zu erwarten und würde zum anderen ohnehin die Änderung zahlreicher Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Eine derartige weitreichende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer die volkswirtschaftliche Lage betreffenden Größenordnung ist kein brauchbarer Maßstab für die Gültigkeit oder Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, dessen Zielsetzung zunächst auf Verwirklichung durch Bebauung angelegt ist und der sodann die Aufgabe hat, die Rechte und Pflichten der einzelnen Grundstückseigentümer auch in ihrem Verhältnis zueinander zu regeln. Daher kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nutzung der Gärten zum Anbau von landwirtschaftlichen Produkten zur Eigenversorgung (von baumschutzrechtlichen Bedenken abgesehen) grundsätzlich technisch möglich bleibt.
Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB einem Reinen Wohngebiet entspricht. Revisionsrechtlich erhebliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Somit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in einem Reinen Wohngebiet zulässig wäre.
2.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht von seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch geäußerten Auffassung abgerückt, es handele sich bei der vorliegenden Schwimmhalle um eine Anlage für sportliche Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nach dieser Regelung, die im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend heranzuziehen ist (vgl. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB), können im Reinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte in der Baugenehmigung vom 18. September 1997 eine Ausnahme für eine derartige Anlage erteilt, wobei sie diese Genehmigung zugleich mit der Auflage versehen hat, dass eine gewerbsmäßige, vereinsmäßige oder andere publikumsintensive Nutzung zu unterbleiben habe.
Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 17.95 – (BVerwGE 102, 351), dem sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgeführt, der systematische und historische Zusammenhang mache deutlich, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen erfassen. Für § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt nichts anderes. Für das Reine Wohngebiet wird im Hinblick auf dessen gegenüber dem Allgemeinen Wohngebiet noch stärker auf das Wohnen konzentrierte Zielrichtung noch die Einschränkung vorgesehen, dass die Anlagen für sportliche (und andere) Zwecke lediglich diejenige Größenordnung erreichen dürfen, die erforderlich ist, um “den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets” zu dienen. Dies ändert indes nichts daran, dass eine lediglich den Bewohnern eines Wohnhauses auf demselben Grundstück dienende Schwimmhalle oder andere vergleichbare Anlage nicht § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unterfällt.
2.2 Die im hinteren Teil des Gartens errichtete Schwimmhalle mit Sauna und WC ist auch nicht als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO genehmigungsfähig. Zwar kann ein beispielsweise in das Kellergeschoss eines Wohnhauses integriertes Schwimmbecken unbedenklich als unselbständiger Teil des Wohnhauses angesehen werden (ebenso Fickert/Fieseler, 10. Aufl., Rn. 4.1 zu § 14 BauNVO; Stock in König/Roeser/Stock, 2. Aufl., Rn. 10a zu § 14 BauNVO). Hier handelt es sich jedoch um ein in deutlicher räumlicher Trennung vom Wohnhaus vorgesehenes eigenständiges Gebäude, das rechtlich nicht das Schicksal des Hauptgebäudes teilt. Das Gebäude dient auch nicht, wie beispielsweise ein Gästehaus, einer der Hauptfunktionen eines Wohnhauses. Das Schwimmen als besondere Form der körperlichen Ertüchtigung stellt demgegenüber eher eine untergeordnete Nutzung dar. Die Schwimmhalle ist daher als Zubehör zum eigentlichen Wohnhaus einzuordnen. Eigenständige Schwimmbecken und kleinere Schwimmhallen sind zwar grundsätzlich mit der allgemeinen Zielsetzung in § 3 Abs. 1 BauNVO, wonach das Reine Wohngebiet dem Wohnen dient, vereinbar und widersprechen seiner Eigenart daher nicht (ebenso Fickert/Fieseler, Rn. 23, 24.1 zu § 3 BauNVO und Rn. 6 zu § 14 BauNVO). Es handelt sich jedoch um bauliche Anlagen, die typischerweise als Nebenanlagen anzusehen sind. Ihre Zulässigkeit richtet sich somit nach § 14 BauNVO.
2.3 Die umstrittene Schwimmhalle ist nach § 14 BauNVO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). An diesen Voraussetzungen ist auch die Schwimmhalle zu messen. Sie erfüllt die genannten Anforderungen jedoch nicht, da sie das Merkmal der Unterordnung nicht einhält. Hierzu gehört insbesondere, dass sie nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – BVerwG 4 C 6.75 – Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19). Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Es führt aus, dass die Schwimmhalle einerseits geeignet und dazu bestimmt ist, den im Wohnen bestehenden Nutzungszweck eines Grundstücks maßgeblich zu fördern, indem es der gesundheitlichen Vorsorge und der körperlichen (sportlichen) Betätigung dient, die nach den vielfältigen Wohngewohnheiten auch in räumlicher Nähe mit den Wohnräumen stattfinden kann. Andererseits gelangt das Oberverwaltungsgericht selbst zu dem Ergebnis, dass die Schwimmhalle von ihrer Größe her nicht mehr räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet ist. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte gehe es um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entzögen. Jedenfalls ein Nebengebäude, das nach Größe und äußerer Erscheinungsform eher einem weiteren Wohngebäude gleicht, wie es das Oberverwaltungsgericht vorliegend festgestellt hat, erfüllt unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht das Merkmal der Unterordnung. Dasselbe gilt, wenn man als Maßzahlen die jeweiligen Grundflächen miteinander vergleicht. Denn die 16 m lange und 13 m breite Schwimmhalle hat eine Grundfläche von 171 m(2) und erreicht somit nahezu die Größenordnung des 16 m langen und 11 m breiten Wohnhauses, das eine Grundfläche von 200 m(2) aufweist. Damit ist die Schwimmhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen als Nebenanlage ihrer Art nach unzulässig. Sie erfüllt eine grundlegende Voraussetzung nicht, an die § 14 Abs. 1 BauNVO die Genehmigung einer Nebenanlage knüpft.
2.4 Dem Kläger steht auch ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht zu.
Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, trotz der Unvereinbarkeit der Schwimmhalle mit den in § 14 BauNVO normierten Anforderungen werde keine Vorschrift verletzt, die zugleich dem Nachbarschutz diene. Denn vorliegend sei das Vorhaben lediglich wegen seiner zu großen Dimensionierung unzulässig, während es unter dem funktionalen Gesichtspunkt einer dienenden Unterordnung unter den Nutzungszweck der Hauptanlage als Wohngebäude unbedenklich sei. Fragen der Dimensionierung seien demgegenüber dem Regelungsbereich des Maßes der baulichen Nutzung zuzuordnen; die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien jedoch in aller Regel nicht nachbarschützend. Dieser Einschränkung ist nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 14 BauNVO betrifft vielmehr, wie schon ihre Stellung im Ersten Abschnitt der Verordnung deutlich macht, allein die Art der zulässigen Nutzung.
Zwar beantwortet sich die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO untergeordnet ist, auch nach Kriterien, die man als quantitativ bezeichnen könnte. Aber bereits diese Umschreibung wird der Abgrenzung nur unzureichend gerecht, denn zur Beurteilung der räumlich-gegenständlichen Unterordnung können, wie das Oberverwaltungsgericht selbst bei seiner Würdigung der hier konkret betroffenen Schwimmhalle ausführt, nicht nur Maßzahlen wie die Grundfläche herangezogen werden; vielmehr kommt es auch auf den Gesamteindruck an, der an optischen und anderen Gesichtspunkten anknüpfen kann. Im Übrigen können auch Kriterien der Größenordnung für die Frage der Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach ihrer Art maßgeblich sein. Daraus folgt, dass die Anforderungen des § 14 BauNVO, auch soweit sie quantitative Gesichtspunkte einbeziehen, ausschließlich die Nutzungsart betreffen. Dagegen regelt die Vorschrift weder das Maß der baulichen Nutzung noch den zulässigen Standort für Nebenanlagen. Diese Fragen sind vielmehr anhand der Regelungen in §§ 16 ff. und 22 ff. BauNVO zu beantworten, wobei sich aus § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO Besonderheiten zugunsten von Nebenanlagen ergeben. Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, bei den Vorschriften, die das Maß der baulichen Nutzung regeln – insbesondere §§ 16 ff. BauNVO – den Nachbarschutz grundsätzlich zu verneinen, gelten für eine das Gebot der Unterordnung nicht beachtende Nebenanlage nicht. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und seine unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 52.95 – BRS 57 Nr. 209). Davon kann bei Nebenanlagen, die die in § 14 BauNVO enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht ausgegangen werden.
Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151). Ob dies auch für Nebenanlagen gilt, die die Anforderungen nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind, kann hier offen bleiben. An diesem Nachbarschutz nimmt der Kläger teil, dessen Grundstück sich schräg gegenüber auf der anderen Seite des G.…wegs befindet. Der sich aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO ergebende Nachbarschutz besteht nur soweit, wie die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB reicht. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz ist durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss daher auch nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – BRS 60 Nr. 176). Vorliegend besteht jedoch kein Zweifel, dass die Grundstücke beiderseits des G.…wegs in derselben Weise geprägt sind und deshalb am maßgeblichen nachbarlichen Austauschverhältnis teilhaben.