Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell. unplanmäßiger Verlauf. Unmöglichkeit des Zeitausgleichs. Ausgleichsanspruch. Dienstunfähigkeit. fehlende Arbeitsleistung. Risikoverteilung
Normenkette
ATZV §§ 2, 2a; BBG §§ 72b, 72c
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger Ausgleichszulage für die Zeit vom 21. Februar bis einschließlich 18. August 2000 sowie für zwei Krankheitstage im Jahr 1999 beantragt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 7/10 und der Kläger 3/10 der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 7. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Teilzeitbeschäftigung sollte am 1. Februar 1999 beginnen und am 31. Mai 2006 enden. Bis zum 30. September 2002 sollte der Kläger Dienst mit der vollen Arbeitszeit leisten, die Zeit danach bis zum Ende der Altersteilzeit wurde als Freistellungsphase festgesetzt. Am 21. Februar 2000 erkrankte der Kläger infolge eines Dienstunfalls und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Oktober 2000 ununterbrochen dienstunfähig.
Vom Beginn der Altersteilzeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt der Kläger neben den Nettodienstbezügen für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit den Altersteilzeitzuschlag. Gegen die erneute Festsetzung der Altersteilzeitbezüge im Rahmen zweier Nachberechnungen legte er Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies.
Im Klageverfahren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung des Ausgleichs nach § 2a ATZV für sechs Monate der krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Arbeitsphase einschließlich zweier Krankheitstage im Jahre 1999 anerkannt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Soweit er sein Begehren weiter verfolgt, macht der Kläger geltend, dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, das Krankheitsrisiko auch nur teilweise auf den Beamten abzuwälzen. Dies gelte vor allem dann, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruhe. Zudem sei er nicht über die besoldungsrechtlichen Folgen und Risiken der Altersteilzeit aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22. Mai 2001 und 24. April 2002 zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 19. August 2000 bis 31. Oktober 2000 die Ausgleichszulage nach § 2a Altersteilzeitzuschlagsverordnung nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug und gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 Satz 1 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, unbegründet. Für den Zeitraum vom 19. August bis 31. Oktober 2000 hat der Kläger weder Anspruch auf die Ausgleichszulage noch auf Schadensersatz.
Nach § 2a Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl I S. 3191) ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell, vgl. § 72b BBG) vorzeitig endet, so dass die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Nach § 2a Satz 2 ATZV bleiben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 A 2.01 – (NVwZ-RR 2003, 371 = DÖD 2003, 89) hat der Senat entschieden, dass ein Beamter die Ausgleichszahlung nicht beanspruchen kann, soweit seine Dienstunfähigkeit über den in § 2a Satz 2 ATZV festgelegten Sechsmonatszeitraum hinausgeht. Begründet hat der Senat dies damit, dass der Beamte für diesen Zeitraum keine ausgleichsfähige Vorleistung erbracht hat. Zwar gilt dies auch für den Beamten, der unterhalb dieser zeitlichen Begrenzung keinerlei Dienstleistung erbracht hat, doch soll dieser Beamte in den Genuss eines Ausgleichs zumindest für den Zeitraum von höchstens sechs Monaten kommen. Nur für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst. Längere Fehlzeiten werden nicht ausgeglichen, weil der Ausgleich nach § 2a ATZV auf den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beruht (vgl. BTDrucks 14/5198 S. 12). Da es sich bei § 2a ATZV um eine rein arbeitszeitrechtliche Regelung des Vorteilsausgleichs handelt, ist die Ursache des Dienstleistungsausfalls ohne Belang. Für Fehlzeiten, die länger als sechs Monate dauern, kann sich ein Beamter auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, weil dieser sich mit der Regelung in § 2a ATZV bereits konkretisiert hat.
Soweit der Kläger die Beklagte wegen der von ihm behaupteten Verletzung ihrer Informationspflicht nach § 72c BBG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, fehlt es bereits an der gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Dem Dienstherrn soll auch im Interesse des Beamten Gelegenheit gegeben werden, das Schadensersatzbegehren vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwaltungsintern umfassend zu prüfen und gegebenenfalls zu versuchen, entweder durch Anerkennung des Anspruchs oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunkts einen Rechtsstreit zu vermeiden (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 2001 – BVerwG 2 C 48.00 – BVerwGE 114, 350 ≪355≫ m.w.N.). Die sachliche Einlassung der Beklagten im Rechtsstreit auf das Begehren des Klägers nach § 2a ATZV macht das Vorverfahren über den erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entbehrlich. Die Beklagte hat sich auch im gerichtlichen Verfahren zu dem Schadensersatzbegehren nicht in der Sache geäußert, sondern mit Schriftsatz vom 10. März 2003 das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen