Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Kläger, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, wenden sich gegen die Planungen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im Bereich der Stadt Münster, durch die in ihrem Eigentum stehende Grundstücke östlich der bisherigen Kanaltrasse in Anspruch genommen werden.
Rz. 2
Der Dortmund-Ems-Kanal verbindet den Rhein und das Ruhrgebiet mit den deutschen Seehäfen und über den Mittellandkanal mit den Industrieregionen in Mittel- und Ostdeutschland. Er dient überwiegend dem Transport von Massegütern. Der 1899 fertig gestellte Kanal wurde zuletzt Ende der 1950er Jahre auf eine Wasserspiegelbreite von ca. 35 m ausgebaut und 1962 für das so genannte Europaschiff mit 1 350 t Tragfähigkeit und einer Länge von 85 m freigegeben. Zwischenzeitlich wird die Binnenschiffahrt von schnell fahrenden Motorgüterschiffen mit einer Länge bis zu 110 m und von Schubverbänden mit einer Länge bis zu 185 m bestimmt, letztere haben bereits bei einer einspurigen Aufstellung eine Tragfähigkeit von mehr als 4 000 t.
Rz. 3
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West ließ die Pläne für das Los 11 und 12 zur Querschnittserweiterung der Stadtstrecke Münster öffentlich auslegen und dies ortsüblich bekanntmachen. Die Einwendungsfrist endete am 22. Dezember 2005. Die Kläger erhoben gegen das Vorhaben als Eigentümer landwirtschaftlich und kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, die nördlich und südlich der Prozessionsweg-Brücke von Osten an den Kanal angrenzen (Los 12), Einwendungen (Schreiben vom 21. Dezember 2005 und vom 5. Juli 2006). Durch die unnötige Ausweitung des Kanals nach Osten und insbesondere auch in Folge der zu aufwendigen Gestaltung des Uferbereichs zwischen der Laerer-Landweg-Brücke im Süden und der Prozessionsweg-Brücke im Norden würden aus den Grundstücken der Kläger Flächen von mehr als 10 000 qm in Anspruch genommen. Die dort befindliche verpachtete landwirtschaftliche Hofstelle (… 215) würde ebenso wie das verpachtete Kaffeehaus … (…) in ihrem Betrieb existentiell betroffen. Die Ausweitung des Kanals könne nach Westen verschoben werden. Der Ausbau des Kanals in einem Rechteckprofil sei deutlich weniger flächenintensiv.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 28. April 2008 stellte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West den Plan für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 66,175 bis km 68,550 – Los 11 – und von km 68,550 bis km 70,350 -Los 12 – auf eine Mindestwasserspiegelbreite von 42 m (Querschnittserweiterung “Stadtstrecke Münster”) fest. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Durch die teilweise Uferausbildung im Trapezprofil sei die Flächeninanspruchnahme zwar größer, dies diene aber der Sicherheit der Berufs- und Sportschifffahrt und sei zudem aus städtebaulichen Gründen geboten. Eine Verschiebung der Kanaltrasse nach Westen würde u.a. zu einem Eingriff in dort vorhandene Bebauung und zu einem erheblichen Anpassungsbedarf der Westrampe der Pleistermühlenweg-Brücke führen.
Rz. 5
Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2008 abgelehnt.
Rz. 6
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Das planfestgestellte Vorhaben sei nicht erforderlich; ihm fehle daher die Planrechtfertigung. Diese könne nicht aus der Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WastrG) hergeleitet werden. Erhebliche Erschwernisse der Binnenschifffahrt durch den bisherigen Ausbauzustand seien nicht belegt. Vergleichsuntersuchungen fehlten, die Prognosen seien nicht aktuell. Die privaten und öffentlichen Belange seien zu keinem angemessenen Ausgleich gebracht. Angesichts im Eigentum der Stadt Münster stehender Grünflächen an der Westseite des Kanals dränge sich die Ausweitung des Kanals in diese Richtung geradezu auf und vermindere die Beanspruchung von Grundeigentum der Kläger auf der gegenüberliegenden Seite oder schließe sie ganz aus. Durch die Ausbauvarianten eines kombinierten Rechtecktrapezprofils und eines reinen Trapezprofils – anstelle eines Flächen schonenden Rechteckprofils – komme es zu übermäßigen Eingriffen in die an der Ostseite des Kanals gelegenen Grundstücke. Sicherheitsgesichtspunkte ließen sich zur Rechtfertigung des gewählten Ausbauprofils nicht anführen. Der Begegnungsverkehr zwischen Binnen- und Sportschifffahrt sei gegenwärtig unproblematisch. Städtebauliche Gründe könnten die Eigentumsinteressen der Kläger nicht verdrängen. In der Umweltverträglichkeitsprüfung werde festgestellt, dass dem gewählten Ausbauprofil zusätzlich öffentliche Belange entgegen stünden, wie z.B. die Schutzgüter von Boden und Klima. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich daher für einen durchgehenden Ausbau im Rechteckprofil ausgesprochen. Die Planfeststellung orientiere sich ausschließlich an einer wirtschaftlichen Ausbauweise. Zweifel bestünden, ob die bewirkten Eingriffe in Landschaft und Natur durch die Planfeststellung ausgeglichen würden; von einer Präklusion dieser Einwendung könne nicht ausgegangen werden, da die Kläger Nachteile des Ausbaus im Trapezprofil ausdrücklich gerügt hätten. Durch den Flächenentzug würde auch der Bestand des landwirtschaftlichen Anwesens … aufs äußerste gefährdet; dessen rentabler Betrieb, aber auch die Erweiterung der Schweinemästung wären nicht mehr möglich. Eine Verlängerung des Pachtvertrages über 2010 hinaus sei gefährdet; da dieses Gebiet im Flächennutzungsplan der Stadt Münster nicht mehr als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, eine solche Nutzung also nur im Wege des Bestandsschutzes möglich sei, sei die weitere Existenz des landwirtschaftlichen Anwesens in Frage gestellt. Die fehlenden Einnahmen aus der Verpachtung der Kleingärten und des Kaffeehauses …, das maßgeblich von der Außengastronomie und einem ausreichenden Zugang abhängig sei, habe die Planfeststellung nicht berücksichtigt.
Rz. 7
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. April 2008 für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Querschnitterweiterung “Stadtstrecke Münster”) aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass für den Streckenabschnitt Los 12 anstelle des bisherigen Ausbauprofils entsprechend der ursprünglichen Planvariante 2 das sog. Rechteckprofil festgesetzt wird.
Rz. 8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Sie trägt vor: Die Planrechtfertigung und das Ergebnis der Abwägung mit einer Ausbildung des Ostufers auch im Trapezprofil sowie mit der Inanspruchnahme ostseitig gelegener Flächen für die Ausweitung des Kanals seien nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter der Umweltverträglichkeitsuntersuchung habe sich nicht für einen durchgehenden Ausbau des Streckenabschnitts im Rechteckprofil ausgesprochen. Mit Angriffen gegen die Planfeststellung wegen unzulänglicher Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellung habe privatwirtschaftliche Interessen der Kläger im Zusammenhang mit der Verpachtung der Hofstelle und des Kaffeehauses … nicht verkannt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Rz. 11
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erhobene Klage erst- und letztinstanzlich zuständig, § 14e Abs. 1 WaStrG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Die Südstrecke des Dortmund-Ems-Kanals ist in der Anlage 2 zum Bundeswasserstraßengesetz unter der laufenden Nr. 3 aufgeführt.
Rz. 12
Die im Übrigen zulässige Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen objektiv-rechtliche Vorschriften, deren Verletzung die bereits durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Vorhabens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WaStrG) in ihrem Eigentum betroffenen Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens geltend machen können (Urteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74 ≪76 f.≫ = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31). Von der bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Senat vertretenen Rechtsauffassung abzugehen besteht auch nach deren nochmaliger Überprüfung im Hauptsacheverfahren keine Veranlassung.
Rz. 13
1. Der Eingriff in das Eigentum der Kläger ist nicht mangels Planrechtfertigung rechtswidrig. Eine Wasserstraßenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 ≪145≫ = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8). Der Ausbau der Bundeswasserstraßen ist eine durch Gesetz dem Bund zugewiesene Aufgabe, § 12 Abs. 1 WaStrG. Mit dem Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals entspricht die Beklagte den Vorgaben des § 1 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, nämlich den Binnenschiffverkehr als im allgemeinen deutschen Interesse liegend zu fördern und Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Zu Unrecht wenden die Kläger ein, dass die Planfeststellungsbehörde die Erforderlichkeit des Ausbauvorhabens maßgeblich aus der Aufnahme des Dortmund-Ems-Kanals in die Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 WaStrG herleitet. Der Planfeststellungsbeschluss verbindet hiermit keine gesetzliche Bedarfsfeststellung, wie sie mit den in die Bedarfspläne nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (§ 1 Abs. 1 BSWAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) und dem Fernstraßenausbaugesetz (§ 1 Abs. 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) aufgenommenen Vorhaben einhergeht. Die Planfeststellungsbehörde misst der Aufnahme des Vorhabens in die Anlage 2 zu § 14e Abs. 1 WaStrG lediglich indizielle Bedeutung zu und sieht sich daher einer Einzelfallprüfung der Planrechtfertigung nicht enthoben, wie es bei einer gesetzlichen und damit auch für das gerichtliche Verfahren verbindlichen Bedarfsfeststellung der Fall wäre (stRspr, Urteile vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; und vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173). Dass das Vorhaben vernünftiger Weise geboten ist, ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt worden. Der Ausbau der DEK-Südstrecke dient der Lückenschließung. Sie verbindet den bereits ausgebauten Wesel-Datteln-Kanal im Süden mit dem ebenfalls im Wesentlichen bereits ausgebauten Mittellandkanal im Norden und dient damit der Schaffung einer leistungsfähigen Wasserstraßenverbindung vom Rhein im Westen bis zur Oder im Osten sowie nach Norden. Wegen dieser Verbindungsfunktion zu den Industriegebieten in Mittel- und Ostdeutschland aber auch zu den deutschen Seehäfen war der Ausbau der DEK-Südstrecke mit vordringlichem Bedarf bereits im Bundesverkehrswegeplan 1992 enthalten und ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 fortgeschrieben worden. Dieser Ausbau erfolgt mit dem weiteren Ziel, eine Nutzung des Kanalnetzes mit Großmotorschiffen und Schubverbänden zu ermöglichen. Dabei liegt auf der Hand, dass mit der Einführung größerer Schiffseinheiten unzulängliche Kanalquerschnitte der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung eines Kanals entgegenstehen (Beschluss vom 13. März 1995 – BVerwG 11 VR 4.95 – Buchholz 445.5 § 44 WaStrG Nr. 1). Die Planfeststellung stellt insoweit ausreichend auf die dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zu Grunde liegenden prognostischen Erhebungen (Integrationsszenario 2015) über die verkehrliche Zunahme des Anteils von Großmotorschiffen und Schubverbänden mit über 1 500 t Tragfähigkeit um 575 % ab (Erläuterungsbericht S. 7). Bei diesem Befund waren weitergehende Untersuchungen, ob und in welchem Umfang sich nachteilige Auswirkungen auf den Binnenschifffahrtsverkehr bei einer Beibehaltung des “Nadelöhr” Stadtstrecke Münster ergeben würden, nicht geboten. Soweit die Kläger auf zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen – nämlich auf in Folge der Energieverteuerung zurückgehende Beförderungskapazitäten – verweisen, kann dies die Richtigkeit der erstellten Prognosen nicht in Frage stellen. Die geforderten Vergleichsuntersuchungen können nur eine künftige Verkehrbelastung ins Auge fassen. Das kann nur prognostisch erfolgen. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass seitens der Gerichte eine behördliche Prognose nur eingeschränkt auf ausreichend erhobenes Zahlenmaterial und wissenschaftlich abgesicherte Methodik hin überprüft werden kann und es hiermit unvereinbar ist, dass auf der Grundlage einer “Aktualisierung” von Daten, wie die Kläger es fordern, das Gericht seine eigene Prognose derjenigen der Behörde entgegen setzt (Urteil vom 29. Januar 1991 –BVerwG 4 C 51.89 –BVerwGE 87, 332 ≪354 f.≫). Dass die Prognosen, auf denen die Planfeststellung beruht, methodisch unrichtig ermittelt worden wären, behaupten auch die Kläger nicht.
Rz. 14
2. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine durchgreifenden Abwägungsmängel erkennen. Dabei verweisen die Kläger zu Recht darauf, dass dem Eigentum in der (fachplanerischen) Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukommt. Sie können insbesondere die gerichtliche Prüfung einfordern, ob ihre Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Ausbauvorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belangen in einen Ausgleich gebracht worden sind, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (stRspr, Urteil vom 11. Juli 2001 – BVerwG 11 C 14.00 – BVerwGE 114, 364 ≪367≫ = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 7 NB 2.88 – BVerwGE 81, 128 ≪136 f.≫ = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29). Abwägungsmängel sind aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 14e Abs. 6 Satz 1 WaStrG). Das ist nicht der Fall.
Rz. 15
2.1 Die von den Klägern gewünschte Verschiebung des Ausbauvorhabens nördlich und südlich der Pleistermühlenweg-Brücke, somit gegenüberliegend ihren Grundstücken nach Westen unter Inanspruchnahme dort gelegener Grundflächen der Stadt Münster (im Wesentlichen Grünflächen) kommt aus mehreren Gründen nicht in Frage; der Planfeststellungsbeschluss hat sich hiermit in der Abwägung ausführlich und ohne erkennbare Mängel befasst. So müsste bei einer Trassenverschiebung des Kanals nach Westen unter Vermeidung von Eingriffen in das Eigentum der Kläger wegen der engen Kurvenausbildung des Kanals bereits im Norden, im Vorhafen der Schleuse Münster, mit der Trassenverlagerung begonnen werden. Nach Süden hin käme es dann zur Beeinträchtigung gewachsener baulicher Strukturen; zur Alt- und Innenstadt von Münster hin gelegene Flächen würden durch die Kanalausweitung in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist auf die dort drohenden Eingriffe in die Wohnbebauung, in das Klosterwäldchen, in das Pumpwerk mit dem Regenrückhaltebecken, in die Westrampe der Prozessionsweg- und der Pleistermühlenweg-Brücke (mit erheblichen Anbindungsproblemen an das innerstädtische Verkehrsnetz nach Westen wegen der Höhenlage der Rampe) sowie in den Baumbestand der Lindenallee. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte einen Lageplan M 1:1000 mit einem theoretisch denkbaren, nach Westen verschobenen Trassenverlauf des Vorhabens vorgelegt, der im Rahmen des Möglichen die westseitige Bebauung schont und auf eine Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke verzichtet. Dennoch müsste eine Verwirklichung dieser Planungsvariante weitreichende und substantielle Eingriffe auf der Westseite des Kanals in Kauf nehmen, wobei nicht nur unvermeidlich Häuser betroffen und Vorgärten durchschnitten würden, sondern zusätzlich durch die weit nach Westen Richtung Innenstadt reichende Ausbildung sämtlicher Brückenrampen massiv in Siedlungsstrukturen und Verkehrsabläufe eingegriffen würde. Eine derartige Planung wäre wegen ihrer (vermeidbaren) Auswirkungen unverhältnismäßig und fehlerhaft. Denn im Gegensatz hierzu kommt es mit der planfestgestellten Trassenführung durch die Ausweitung des Kanals nach Osten lediglich zu Eingriffen in die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger und in ähnlichem Ausmaß zur Inanspruchnahme von Grundflächen, die im Eigentum des Vorhabensträgers stehen. Die an beiden Ufern vorhandene Bebauung wird dabei geschont. Dies alles zeigt, dass in der vorgenommenen Abwägung die Eigentumsbetroffenheit der Kläger erkannt und zutreffend gewichtet worden ist, deren Belange aber zur Vermeidung von weitreichenden Eingriffen in höherwertig genutzte Grundstücke an der Westseite des Kanals zurücktreten mussten. Von einer nicht vertretbaren und somit offensichtlich mangelhaften Abwägung im Sinne von § 14e Abs. 6 Satz 1 WaStrG kann insoweit keine Rede sein.
Rz. 16
2.2 Dass es bei einem durchgehenden Ausbau des Loses 12 der Stadtstrecke Münster im Rechteckprofil zu einer deutlich verringerten Inanspruchnahme von Flächen aus den Grundstücken der Kläger kommen würde, zieht auch die Planfeststellungsbehörde nicht in Zweifel. Sie hat die mit den jeweiligen Ausbauprofilen verbundenen Vor- und Nachteile offenkundig erkannt (vgl. S. 67 ff. und S. 192 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). So sind die anschließenden Streckenteile im Süden und Norden im Rechteckprofil ausgebaut, während es dazwischen – insbesondere an der Ostseite und vor den Grundstücken der Kläger – auch zur Kombination eines Rechteckprofils mit einem Trapezprofil oder zur Ausbildung eines reinen Trapezprofils kommt. Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Auswahl möglicher Ufergestaltungen auch nicht allein von der wirtschaftlichsten Bauvariante, nämlich dem Trapezprofil leiten lassen; denn an der Ostseite des Kanals wird teilweise das teuerste Ausbauprofil, nämlich das kombinierte Rechtecktrapezprofil gewählt. Offensichtliche Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Wahl des Ausbauprofils sind nicht erkennbar. Deshalb kann dahinstehen, ob die Kläger insoweit fristgerecht Einwendungen erhoben haben (§ 14a Nr. 7 WaStrG).
Rz. 17
Die Planfeststellungsbehörde hat Alternativlösungen zur Profilgestaltung des Ausbauvorhabens in Los 12 mit der diesen zukommenden Bedeutung in einer vergleichenden Prüfung abgewogen. Dabei überwiegen die für den Ausbau des Kanals im Trapezprofil vor den Grundstücken der Kläger streitenden öffentlichen Belange die privaten Interessen an einer Verhinderung dieser Variante. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind die Vor- und Nachteile zweier Varianten – nämlich der planfestgestellten Variante 1 und einer Variante 2 mit einem beidseitigen Rechteckprofil auf dem gesamten Streckenabschnitt – untersucht worden (UVU-Erläuterungsbericht S. 77 f.). Dabei zeigen sich in Bezug auf das Schutzgut Wasser und hinsichtlich städtebaulicher Belange sowie der landschaftlichen Einbindung der Uferabschnitte deutliche Vorteile für die Variante 1, während die Variante 2 vorzuziehen wäre in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Luft/Klima sowie Arten und Lebensgemeinschaften insbesondere in Folge der um mehr als 21 000 qm geringeren Flächeninanspruchnahme (UVU-Erläuterungsbericht S. 93 f.). Wenn der Planfeststellungsbeschluss in einer umfangreichen Abwägung (S. 67 ff.) letztendlich aus städtebaulichen Gründen (zur Sicherung des Grünzugs “Prozessionsweg” unter Vermeidung der Barrierewirkung von Spundwänden), aus Gründen der Stadtökologie und der Naherholung (der planfestgestellte Abschnitt ist Teil des Naherholungsgebiets Dortmund-Ems-Kanal) sich (entsprechend den Richtlinien für Regelquerschnitte von Schifffahrtskanälen) für das Trapezprofil der Variante 1 entscheidet, wird damit rechtsfehlerfrei öffentlichen Belangen Vorrang eingeräumt, denen gegenüber andere öffentliche Belange, aber auch private Interessen der Kläger zurückzutreten haben. Das Abwägungsgebot wird jedenfalls nicht verletzt, wenn bei der Kollision verschiedener Belange die Behörde sich für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. In der Abwägung berücksichtigt werden durfte auch der weitere Belang der Verkehrssicherheit für die Berufs- und Sportschifffahrt; bei der erheblichen Nutzung des Kanals auf der Stadtstrecke Münster für Freizeitzwecke erlaubt das Trapezprofil im Falle des Begegnungsverkehrs mit Fahrzeugen der Berufsschifffahrt ein gefahrloses Ausweichen von Sportbooten und muskelbetriebenen Fahrzeugen in den Flachwasserbereich der Böschungsufer.
Rz. 18
2.3 Auch die betrieblichen Beschränkungen der verpachteten Hofstelle durch den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen von annähernd 10 500 qm hat der Planfeststellungsbeschluss ausreichend bedacht. Insbesondere spricht angesichts der Einlassung des Pächters im Einwendungsverfahren nichts dafür, dass dieser Flächenverlust die weitere Rentabilität des Betriebs der landwirtschaftlichen Hofstelle ernstlich gefährden könnte; er dürfte auch nicht hinderlich sein für eventuell gebotene Betriebserweiterungen (Ausweitung der Schweinemast). Nachteilige Auswirkungen könnten durch das vom Vorhabensträger in unmittelbarer Nähe bereitgehaltene Ersatzland ausgeglichen werden; diese Möglichkeit einer Schadensbegrenzung konnte in der Planfeststellung bereits berücksichtigt werden (Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Zu Recht verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass bei im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücksflächen von 32,75 ha und bei einer (vom landwirtschaftlichen Anwesen aus) bewirtschafteten Gesamtpachtfläche von ca. 53 ha der Anteil planbetroffener Flächen von weit unter 5 % in einem Bereich liegt, der einem gesunden Betrieb zugemutet und durch betriebliche Umstellungen auch ausgeglichen werden kann (stRspr, vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2002 – 8 A 01.40008 – NuR 2003, 425; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 8 S 967/05 – UPR 2007, 457 m.w.N.).
Rz. 19
Soweit die Kläger auf die Minderung von Einnahmen aus der Verpachtung der Hofstelle wegen des erheblichen Flächenverlustes sowie aus der Verpachtung des Kaffeehauses … wegen absehbarer Bewirtschaftungserschwernisse verweisen, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 196) dies nicht übergangen, sondern in zulässiger Weise auf das Entschädigungsfestsetzungsverfahren verwiesen.
Rz. 20
3. Ob die Abwägungsentscheidung auch hinsichtlich der Belange des Naturschutzes zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Kläger sind insoweit präkludiert (§ 14a Nr. 7 WaStrG). Den mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 noch rechtzeitig erhobenen Einwendungen ist die Forderung der Kläger nach einer Verschwenkung der Linienführung der Ausbaumaßnahme nach Westen sowie wegen der gerügten übermäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Betriebsflächen mittelbar wohl auch der Wunsch nach einem weniger flächenintensiven Ausbauprofil zu entnehmen, wenngleich letztere Frage ausdrücklich erst verspätet mit Schreiben vom 5. Juli 2006 problematisiert wird. Es fehlen aber substantiierte Einwendungen (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Februar 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109) in Bezug auf die Belange des Naturschutzes. Um nicht präkludiert zu werden, müssen Einwendungen in groben Zügen die befürchteten Beeinträchtigungen verdeutlichen, um der Planfeststellungsbehörde die Erkenntnis zu vermitteln, in welcher Hinsicht sie einen bestimmten Belang einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 – BVerwG 9 A 27.06 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 m.w.N.). Auf die ansonsten eintretende Ausschlusswirkung sind die Kläger in der Bekanntmachung der Pläne vom 31. Oktober 2005 ausreichend hingewiesen worden (§ 14a WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Rz. 21
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann, Guttenberger, Schipper
Fundstellen