Entscheidungsstichwort (Thema)
Unvereinbarkeit der Gewährung von Mindestleistungsbezügen nach dem Bremischen Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die allen W 2-Professoren gewährten "Mindestleistungsbezüge" in § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 02.02.2022; Aktenzeichen 2 LB 261/20) |
VG Bremen (Urteil vom 10.04.2018; Aktenzeichen 6 K 1040/15) |
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546), § 28 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem. GBl. S. 924) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Gründe
I
Rz. 1
Das Verfahren betrifft die Neuordnung der Besoldung von beamteten Professoren der Besoldungsgruppe W 2 im beklagten Land Bremen im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur sog. W-Besoldung - 2 BvL 4/10 -.
Rz. 2
Der 1963 geborene Kläger steht seit September 2008 als Professor an der Hochschule Bremen, Fakultät Elektrotechnik und Informatik (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst des beklagten Landes Bremen. Aufgrund einer Berufungsvereinbarung vom Juli 2008 erhielt er zusätzlich zum Grundgehalt Leistungsbezüge zunächst befristet für drei Jahre in Höhe von 400 €. Diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig. Mit Bescheid vom 26. August 2011 wurden die Berufungsleistungsbezüge entfristet und für ruhegehaltfähig erklärt. Ab Oktober 2012 beliefen sich diese Berufungsleistungsbezüge auf 443,75 €/Monat. Mit Bescheid vom 4. November 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger zusätzlich besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 in Höhe von 419,32 €/Monat. Auch diese Bezüge nahmen an den Besoldungsanpassungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig und befristet für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2015.
Rz. 3
Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) zur Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2002 eingeführten W-Besoldung der Professoren reagierte das beklagte Land mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546). Dieses sieht keine Erhöhung der Grundgehaltssätze der W 2-Professoren vor, sondern bestimmt, dass jedem Professor der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristete und ruhegehaltfähige Mindest- oder Grundleistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat gewährt werden, sofern vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge in dieser Höhe gewährt worden sind.
Rz. 4
Auf der Basis dieses Gesetzes setzte die Beklagte die Leistungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 7. August 2014 neu fest: Da die dem Kläger bisher gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 den Betrag von 600 €/Monat überstiegen, blieben sie in der Höhe unverändert (ab dem 1. Oktober 2012 Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 443,75 €/Monat und zum 1. Oktober 2012 besondere Leistungsbezüge in Höhe von 433,70 €/Monat = insgesamt 877,45 €/Monat). Die Leistungsbezüge wurden in Höhe von 600 €/Monat unbefristet und in Höhe von 277,45 €/Monat befristet bis zum 31. August 2015 gewährt. Ferner wurde bestimmt, dass die Leistungsbezüge an Besoldungsanpassungen teilnehmen, in Höhe von 443,75 €/Monat - unbedingt - ruhegehaltfähig und in Höhe von 156,25 €/Monat ruhegehaltfähig sind, wenn sie ab dem 1. Januar 2013 zwei Jahre lang bezogen worden sind.
Rz. 5
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte verletze das Leistungsprinzip, wenn sie bereits aufgrund konkreter überdurchschnittlicher Leistungen gewährte Bezüge bei der Alimentation berücksichtige, indem sie diese Bezüge anrechne. Dadurch entziehe sie dem Professor die Vergütung für besondere Leistungen trotz bestandskräftiger Zusagen. Auch wahre die Regelung den Abstand zu den weniger leistungsbereiten und leistungsfähigen Professoren nicht. Den Widerspruch des Klägers wies die Hochschule Bremen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015 zurück.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 21. September 2015 wurden die besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 des Klägers ab dem 1. September 2015 in Höhe von 291,84 €/Monat unbefristet gewährt und für ruhegehaltfähig erklärt. Mit weiterem Bescheid vom 21. September 2015 wurden dem Kläger besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 in Höhe von 465,18 €/Monat befristet für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2019 gewährt; diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den Besoldungsanpassungen teil, waren jedoch nicht ruhegehaltfähig. Mit Bescheid vom 14. August 2019 wurden die Leistungsbezüge der Stufe 2 ab dem 1. September 2019 unbefristet gewährt und für ruhegehaltfähig erklärt. Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2019 erhielt der Kläger besondere Leistungsbezüge der Stufe 3 ab dem 1. September 2019 befristet bis 31. August 2023 in Höhe von 307,62 €/Monat; diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den Besoldungsanpassungen teil, waren jedoch nicht ruhegehaltfähig.
Rz. 7
Bereits am 16. Juni 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mit der Begründung Klage erhoben, die Neufestsetzung der Leistungsbezüge sei nicht verfassungsgemäß. Sie verstoße sowohl gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung als auch gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz. Die Änderung des Gesetzes führe faktisch zu einer Erhöhung der Grundvergütung unabhängig von erbrachten oder zu erbringenden Leistungen. Der Gleichheitssatz verbiete es jedoch, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Durch die Konsumtion erfolge eine Gleichstellung von Professoren mit keinen oder niedrigen bis mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen. Damit verlören Leistungsbezüge den Charakter als Leistungsvergütung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einführung von sog. "Mindestleistungsbezügen" zum 1. Januar 2013 bestünden nicht.
Rz. 8
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Einführung von Mindestleistungsbezügen greife nicht in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ein. Eine Anrechnungsvorschrift habe der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt. Zunächst seien nach Absatz 1 Leistungsbezüge zu vergeben. Erst anschließend werde geprüft, ob der Mindestbetrag nach Absatz 2 erreicht sei oder ob die Leistungsbezüge auf den Betrag von 600 € aufzustocken seien. Erworbene Rechtsposition der Professoren blieben unangetastet, eine Anrechnungsvorschrift sei gerade nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen. Es liege auch keine mittelbare Beeinträchtigung vor, die einer Anrechnung gleichkomme. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nicht die erlangte relative Position im Besoldungsgefüge im Vergleich zu anderen Professoren der Besoldungsgruppe W 2. Die Rechtsprechung zur Absicherung des Beförderungserfolges nach dem Leistungsprinzip sei nicht auf Besoldungsunterschiede übertragbar, die durch unterschiedliche Leistungsbezüge entstanden seien. Leistungsbezüge beträfen gerade nicht das Statusamt. Zwar begründe die Neuregelung eine Ungleichbehandlung von Professoren ohne Leistungsbezüge sowie solchen mit Leistungsbezügen unterhalb des Mindestbetrags von 600 € gegenüber Professoren mit Leistungsbezügen oberhalb des Mindestbetrags von 600 €. Die beiden ersten Gruppen erhielten einen Ergänzungsanspruch, bei der dritten Gruppe erschöpfe sich die Neuregelung in einer bloßen Umgestaltung der bestehenden Leistungsbezüge. Diese Differenzierung sei aber vom weiten Spielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht gedeckt, der hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung umgesetzt habe. Die strukturelle Anpassung sei nicht willkürlich. Sie sei geeignet, eine amtsangemessene Alimentation aller Professoren der Besoldungsgruppe W 2 zu erreichen. Auch belaste sie die letzte Gruppe von Bestandsprofessoren nicht unangemessen. Der Fall des Klägers zeige, dass es weiterhin möglich sei, den Mindestbetrag erheblich übersteigende Leistungsbezüge zu erhalten. Die ungeschmälerte Beibehaltung könne nicht beansprucht werden. Bestandsprofessoren profitierten von Verstetigung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit ihrer Leistungsbezüge in Höhe des Mindestbetrags. In Bezug auf ruhegehaltfähige Bezüge werde nicht in Rechtspositionen der Professoren eingegriffen. Vielmehr entfriste die Regelung die Bezüge bis zur Mindesthöhe, sodass erstmals die Ruhegehaltfähigkeit gegeben sei. Eine Verminderung der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge oder ein Verfassungsverstoß ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 29 Abs. 2 BremBesG, wonach die Höhe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge höchstens 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts betragen solle.
Rz. 9
Zur Begründung der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Ein alimentativer, bedingungsloser Grundbezug könne nicht gleichzeitig Leistungsbezug sein, der stets an Bedingungen geknüpft sein müsse. Der Sache nach handele es sich um eine Erhöhung des Grundgehalts, das gerade nicht an die Qualität der erbrachten Leistungen anknüpfe. Professoren, die besondere Leistungen erbracht hätten, profitierten von dieser Erhöhung des Grundgehalts jedoch nicht. Die vollständige Konsumtion der bestehenden Leistungsbezüge durch Mindestleistungsbezüge sei verfassungsrechtlich unzulässig, weil damit Unterschiede in der Besoldung, die nach dem alten System der Besoldung von Professoren durch Leistung erworben worden sein, im neuen System vollständig nivelliert seien.
Rz. 10
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Februar 2022 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. April 2018 sowie den Bescheid der Hochschule Bremen vom 7. August 2014 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 vergebenen Berufungsleistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge in Höhe von damals insgesamt 877,45 € auf die gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG 2013 sowie die Nachfolgeregelungen in § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG mindestens zuzusprechenden Leistungsbezüge anzurechnen.
Rz. 11
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 12
Die Neuregelung bewirke keinen unmittelbaren Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition des Klägers. Die Leistungsbezüge des Klägers seien der Höhe nach nicht angetastet, sondern vielmehr dynamisiert, verstetigt und ruhegehaltfähig ausgestaltet worden. Der Kläger habe auch keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass ein etwaiger Besoldungsabstand zu vermeintlich leistungsschwächeren Professoren gewahrt werde. Das Leistungsprinzip, das die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs fordere, sei nicht berührt.
II
Rz. 13
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546), § 28 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem. GBl. S. 924) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Rz. 14
1. a) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546 - BremBesG F 2013) wollte der Bremische Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Gruppe der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 nachkommen. Ausgehend vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehaltssätzen und Leistungsbezügen, sollte durch die Einführung eines Mindest- und Grundleistungsbezügeanspruchs in Höhe von maximal 600 €/Monat eine amtsangemessene Alimentation dieser Professoren sichergestellt werden (Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 1).
Rz. 15
Das Gesetz sieht in seinem Artikel 3 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes) u. a. folgende Regelungen vor:
"§ 3
Ämter der Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 3a
Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.
Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
§ 3b
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.
(5) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammen, können diese zusammen höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Grundgehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden.
§ 3c
Verordnungsermächtigung
Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 3a regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
2. über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und
3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten."
Rz. 16
Die Einführung von Mindestleistungsbezügen hatte auch Auswirkungen auf die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie auf die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546) sieht in seinem Artikel 2 eine Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem. GBl. S. 480) vor:
"§ 14
Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013
Die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend."
Rz. 17
b) Durch das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem. GBl. S. 924, BremBesG F 2017) wurden die §§ 3 und 3a BremBesG F 2013 im Wesentlichen unverändert in die §§ 27 und 28 BremBesG F 2017 übernommen:
"§ 27
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W sind in der Anlage 3 und die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C sind in der Anlage 10 ausgewiesen.
§ 28
Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 76 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe von 645,64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes oder des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für öffentliche Verwaltung zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.
Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind."
Rz. 18
c) Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415, BremBesG F 2023) wurde der Wortlaut des § 28 Abs. 2 BremBesG geringfügig geändert:
"§ 28
Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W
(1)...
(2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrages monatlich sowie unbefristet gewährt. Der in Anlage 3 Nummer 2 genannte Betrag nimmt an Besoldungsanpassungen teil.
(3)...
(4)..."
Rz. 19
2. Die Vereinbarkeit von § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, von § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und von § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich i. S. v. Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Rz. 20
a) Sind diese Vorschriften verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision des Klägers keinen Erfolg. Die Besoldung des Klägers richtete sich in diesem Fall seit dem 1. Januar 2013 auch hinsichtlich der dem Kläger gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge nach diesen gesetzlichen Bestimmungen.
Rz. 21
b) Sind die genannten Vorschriften hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des Klägers Erfolg. Die Bestimmungen könnten für die Besoldung des Klägers seit dem 1. Januar 2013 nicht herangezogen werden. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation könnte dann seit dem 1. Januar 2013 neben der Gewährung des Grundgehalts nicht durch die genannten Vorschriften des Besoldungsgesetzes über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen sichergestellt werden.
Rz. 22
Erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig, so hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ≪294 f.≫). Auf der Grundlage des zweigliedrigen Vergütungssystems für Professoren, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, hätte er die Möglichkeit, die Sätze der Grundgehälter zu erhöhen und die Leistungsbezüge auf die Erhöhung der Grundgehälter anzurechnen oder auch von einer solchen Anrechnung abzusehen. Der Gesetzgeber könnte aber für den Bereich der Professoren auch ein anderes Vergütungssystem ohne variable, an die individuelle Leistung des Professors anknüpfende Besoldungselemente wählen.
Rz. 23
Die damit bestehende Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Abweisung der Klage im Falle der Verfassungswidrigkeit der Normen genügt für die Annahme der Entscheidungserheblichkeit.
Rz. 24
3. § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 sind nach der Überzeugung des Senats mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Rz. 25
a) Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Aufgabe und die Befugnis, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihn nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ≪269≫).
Rz. 26
Gerade bei Professoren kommt ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weitere Gehaltsbestandteile in Betracht. Dabei muss die Leistungskomponente aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Die der Vergabe leistungsbezogener Bestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen sind im Bereich der Hochschule grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem entsprechenden Verfahren erfolgen. Die Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge müssen vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Zudem muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ≪296 bis 301≫).
Rz. 27
Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 1, 3, 9, 10 und 11) macht deutlich, dass der Bremische Gesetzgeber für die Professorenbesoldung vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, ausgegangen ist, auf deren Gewährung dem Professor ein einklagbarer gesetzlicher Anspruch eingeräumt wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung die Variante abgelehnt, die amtsangemessene Alimentation der Professoren durch eine Erhöhung der Grundgehaltssätze sicherzustellen (Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 3).
Rz. 28
Hat sich der Gesetzgeber zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Professoren für ein bestimmtes Modell entschieden, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG die grundsätzliche Verpflichtung, dieses auch konsequent, folgerichtig und in sich widerspruchsfrei umzusetzen. Ausnahmen von dem einmal gewählten System bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ≪155≫ und Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 ≪225≫ m. w. N.).
Rz. 29
Gegen dieses Gebot der hinreichenden Folgerichtigkeit bei der Umsetzung einer Grundentscheidung hat der Bremische Gesetzgeber mit der Schaffung von Mindestleistungsbezügen verstoßen. Dabei ist nach Ansicht des Senats für die Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelungen unerheblich, dass der Kläger von § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 BremBesG F 2013 lediglich profitiert hat - Entfristung der ihm bisher gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat und Teilhabe an Besoldungsanpassungen - und von § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 nicht unmittelbar betroffen ist, weil er zum 1. Januar 2013 bereits Leistungsbezüge in Höhe von mehr als 600 €/Monat bezog. Denn der Gesetzgeber ist verpflichtet, das von ihm festgestellte Alimentationsdefizit im Bereich der Besoldung von W 2-Professoren durch eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zu beseitigen.
Rz. 30
Während die festen Grundgehaltssätze dem W 2-Professor allein aufgrund seines Statusamtes ungeachtet seiner konkreten Leistung zustehen, muss der hinzutretende flexible Besoldungsanteil unmittelbar von der individuellen Leistung des betreffenden Professors, etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre, abhängig sein. Zudem muss die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschaltete Bewertung der Leistungen des Professors wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen.
Rz. 31
Diese Vorgabe ist durch das System der Mindestleistungsbezüge in Höhe von ursprünglich 600 €/Monat gerade nicht gewährleistet. Denn diese Leistungsbezüge werden solchen Professoren gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBesG F 2013 in Höhe von 600 €/Monat bezogen. Die Feststellung einer besonderen individuellen Leistung dieses Professors ist nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Mindestleistungsbezüge. "Leistungsbezüge ohne konkrete Leistung" des W 2-Professors sind aber ein Widerspruch in sich. Die vom Gesetzgeber geregelten pauschalen Mindestleistungsbezüge sind nicht das Äquivalent für die individuelle Leistung eines Professors, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts, die der Gesetzgeber gerade ausgeschlossen hatte. Ein besonderer sachlicher Grund, der eine Abweichung von dem vom Bremischen Besoldungsgesetzgeber gewählten Modell aus festen Grundgehaltssätzen und an die individuelle Leistung des Professors anknüpfenden Besoldungselementen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nahe, dass die Konstruktion allein deshalb gewährt wurde, um formal einen Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Berufungsvereinbarungen zu vermeiden (vgl. Berufungsurteil S. 10). Dass in der Sache eine "Anrechnung" der gewährten Leistungsbezüge auf die allgemeinen Mindestleistungsbezüge bezweckt war, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt worden (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1828 S. 6 zu Art. 3 Nr. 2).
Rz. 32
b) § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 genügen auch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit einer gesetzlichen Regelung, die sich aus dem für Dienstbezüge geltenden Gesetzesvorbehalt als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18 m. w. N.).
Rz. 33
Zu den vom Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldung seiner Beamten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gehört der Gesetzesvorbehalt, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ≪386≫). Nach diesem einfachrechtlich in § 3 BremBesG F 2023 zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Alimentation eines Beamten generell durch Gesetz zu regeln; die Besoldung kann nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden. Allgemein hat der Gesetzesvorbehalt eine Schutzfunktion für den Beamten. Infolge der genauen Festlegung der einzelnen Dienstbezüge i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 BremBesG F 2023 durch das Gesetz kann er sich auf ein ganz bestimmtes Einkommen verlassen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit sicherstellt. Hierdurch trägt der Gesetzesvorbehalt zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums bei.
Rz. 34
Diese Funktion kann eine gesetzliche Vorschrift, die eine zu den Dienstbezügen i. S. v. § 3 BremBesG F 2023 zählende finanzielle Leistung des Dienstherrn regelt, nur erfüllen, wenn sie hinreichend klar und bestimmt ist. Der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der einzelnen Dienstbezüge muss sich für sämtliche Fallgestaltungen unmittelbar aus der Norm entnehmen lassen. Um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ≪301≫).
Rz. 35
Dies ist bei § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 sowie § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2" nicht der Fall. Die Unbestimmtheit der Normen hat zu einer Handhabung geführt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Beklagte hat im Wesentlichen gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich sind, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (aa). Die mit dem unklaren Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen verbundenen Ungereimtheiten haben ein solches Ausmaß angenommen, dass sich der Gesetzgeber zu einer klarstellenden Änderung der bisherigen Regelungen veranlasst gesehen hat (bb).
Rz. 36
aa) Es sind eine Reihe von Gruppen von Professoren der Besoldungsgruppe W 2 denkbar, hinsichtlich derer die Anwendung der § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 unklar ist. Zu nennen ist etwa die Gruppe von solchen Bestandsprofessoren, die bereits vor dem 1. Januar 2013 unbefristete individuelle Leistungsbezüge unterhalb des Betrags der ab dem 1. Januar 2013 gewährten Mindestleistungsbezüge (ursprünglich 600 €/Monat) bezogen haben und denen nach dem 1. Januar 2013 weitere individuelle Leistungsbezüge befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei dieser Gruppe ist angesichts des unklaren Wortlauts der gesetzlichen Regelungen fraglich, ob sie diese weiteren Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 ungeschmälert neben den Mindestleistungsbezügen erhalten oder nur insoweit, als diese in der Summe gemeinsam mit den vor dem 1. Januar 2013 gewährten individuellen Leistungsbezüge den Betrag der Mindestleistungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 übersteigen (Gruppe 1). Davon abzugrenzen sind W 2-Professoren, die vor dem 1. Januar 2013 Berufungs- und besondere Leistungsbezüge in einer die - späteren - Mindestleistungsbezüge übersteigenden Höhe erhalten hatten, deren besondere Leistungsbezüge aber nach dem 1. Januar 2013 wegen der Befristung endeten. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei einer erneuten Bewilligung von besonderen Leistungsbezügen nach dem 1. Januar 2013 diese Leistungsbezüge ungeschmälert neben den Mindestleistungsbezügen gezahlt oder lediglich unter Berücksichtigung der Mindestleistungsbezüge reduziert gewährt werden (Gruppe 2). Daneben besteht die Gruppe von Professoren, die bereits vor dem 1. Januar 2013 ernannt worden sind, aber erstmals nach diesem Stichtag individuelle Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 3); eine weitere Gruppe bilden solche Professoren, die erst nach dem 1. Januar 2013 ernannt worden sind und im Anschluss an ihre Ernennung Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 4). Bei diesen beiden Gruppen ist fraglich, ob die an die individuelle Leistung anknüpfenden Bezüge in den Mindestleistungsbezügen grundsätzlich aufgehen oder additiv neben die unbefristeten Mindestleistungsbezüge treten.
Rz. 37
Belegt ist eine unterschiedliche Behandlung der Gruppen 3 und 4 einerseits und der Gruppe 2 andererseits im Rahmen der Bestimmung der Dienstbezüge von Professoren durch die Beklagte. In den Fällen der Gruppen 3 und 4, in denen nach dem 1. Januar 2013 erstmalig Leistungsbezüge bewilligt worden sind, hat die Beklagte diese Leistungsbezüge neben den Mindestleistungsbezügen ungeschmälert gewährt. Dies ergibt sich aus der vom Senat im Revisionsverfahren eingeholten Stellungnahme der Hochschule Bremen vom 6. Dezember 2022 (vgl. auch die Feststellungen zur Verwaltungspraxis der Beklagten in diesen Fällen durch das OVG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 - NordÖR 2020, 352 Rn. 56). In Fällen der Gruppe 2 hat die Beklagte dagegen die nach dem 1. Januar 2013 wegen der Befristung von früheren Leistungsbezügen neu zu gewährenden Leistungsbezüge lediglich unter Berücksichtigung der Mindestleistungsbezüge gewährt (vgl. die Fallkonstellation des Berufungsverfahrens vor dem OVG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 - NordÖR 2020, 352; das vor dem Senat geführte Revisionsverfahren - 2 C 3.20 - ist durch einen Vergleich beendet worden, nachdem der Senat in der Revisionsverhandlung auf die mit dem unklaren Wortlaut verbundenen Probleme bei der Anwendung der Vorschriften hingewiesen hatte).
Rz. 38
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass von einer Regelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung vor einem vom Gesetzgeber bestimmten Stichtag entschieden worden ist. Der sachliche Grund für die Differenzierung besteht darin, dass diejenigen Leistungsbezüge, die ab diesem Stichtag gewährt werden, ohnehin in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung bewilligt worden sind und den Inhalt der Neuregelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32 m. w. N.). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist dagegen anzunehmen, wenn neue Leistungsbezüge nur teilweise den Zweck der Bewilligung von Mindestleistungsbezügen berücksichtigen, in anderen Fällen der Gewährung ab dem 1. Januar 2013 die Leistungsbezüge aber neben den vollen Mindestleistungsbezügen ausgezahlt werden (Gruppen 3 und 4).
Rz. 39
bb) Die mit dem Wortlaut der bisherigen Regelungen verbundenen Unklarheiten haben den Gesetzgeber mittlerweile zu einer Änderung veranlasst.
Rz. 40
Beim Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen (Gesetz vom 20. Dezember 2016, Brem. GBl. S. 924, BremBesG F 2017) hat der Gesetzgeber an der Konstruktion aus Grundgehalt und Mindestleistungsbezügen zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in der Besoldungsordnung W ausdrücklich festgehalten und den Wortlaut des § 3a BremBesG F 2013 im Wesentlichen unverändert in den § 28 BremBesG F 2017 übernommen (Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/352 S. 8, Stellungnahme des Senats zur Forderung des Hochschulverbands, den Mindestleistungsbezug in das Grundgehalt zu integrieren; Bericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses, Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/864 S. 2). Dies muss vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass in der Praxis der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2013 bewilligte Leistungsbezüge offenbar regelmäßig ungekürzt neben den Mindestleistungsbezügen nach § 3a Abs. 2 BremBesG F 2013 gewährt worden sind.
Rz. 41
Demgegenüber hat der Gesetzgeber durch das am 1. Juni 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415) den Wortlaut des § 28 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes neu gefasst. Der Gesetzgeber hat die Worte "Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge" gestrichen und bestimmt, dass in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrags (Betrag der Mindestleistungsbezüge) monatlich sowie unbefristet gewährt werden. Gegenüber dem unbestimmten Wortlaut der bisherigen Regelungen soll durch die ab dem 1. Juni 2023 geltende Fassung gerade klargestellt werden, dass ein Nebeneinander von bereits gewährten Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezügen und Mindestleistungsbezügen nach § 28 Abs. 2 BremBesG ausgeschlossen ist und in jedem Fall, ungeachtet des Zeitpunkts der Gewährung der Leistungsbezüge, eine Anrechnung bis zum Betrag der Mindestleistungsbezüge zu erfolgen hat (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1828, Begründung S. 6).
Rz. 42
c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstoßen § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht den durch die Bewilligung von hohen individuellen Leistungsbezügen begründeten Abstand der Dienstbezüge eines W 2-Professors zu den Bezügen solcher Professoren dieser Besoldungsgruppe, die mangels entsprechender Leistungen keine oder wesentlich geringere individuelle Leistungsbezüge erhalten.
Rz. 43
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Vorschriften des Landes Bremen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung die dem Kläger vor dem Januar 2013 gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge unberührt gelassen haben. Denn der Bremische Gesetzgeber ist nicht dem Beispiel anderer Landesgesetzgeber gefolgt, die die Grundgehaltssätze erhöht und diese Erhöhung auf bereits bestehende Leistungsbezüge der Professoren angerechnet haben (z. B. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375, vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 und vom 22. Juni 2023 - 2 C 11.21 -). Der Kläger hat vielmehr von der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung profitiert, weil seine bisherigen Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat entfristet worden sind und ihre Teilnahme an den Besoldungsanpassungen bestimmt worden ist.
Rz. 44
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz, dass mit der Verleihung eines höheren Amts auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Der Leistungsgrundsatz verlangt die Anerkennung von Beförderungen auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht. Die Beamtenalimentation ist gestuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 ≪215≫ sowie aktuell etwa Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 883/14 u. a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 m. w. N.) und richtet sich nach dem Inhalt des dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ≪382≫).
Rz. 45
Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten Besoldungsunterschiede von Professoren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 19). Mit ihnen wird kein anderes Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG verliehen.
Rz. 46
Das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnet die dem Beamten verliehene Rechtsstellung; es wird traditionell nach der Amtsbezeichnung, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der Laufbahn differenziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ≪266≫). Diesen Amtsstatus berührt die Zuerkennung von Leistungsbezügen nicht. Dies folgt formal schon daraus, dass die Gewährung von Leistungsbezügen die Höhe des Endgrundgehalts unberührt lässt (vgl. zur hergebrachten Begrifflichkeit auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV). Der Umstand, dass die Leistungsbezüge teilweise ruhegehaltfähig ausgestaltet sind, ist insoweit ohne Belang. Auswirkungen auf das verliehene Statusamt sind mit der Gewährung einer Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen nur verbunden, wenn diese als Bestandteil des Grundgehalts ausgewiesen sind (vgl. etwa § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Amtszulagen). Unabhängig hiervon werden Leistungszulagen auch nicht vom Dienstherrn der Professoren "verliehen" und können damit der Zuerkennung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinn auch aus organisationsrechtlichen Gründen nicht gleichgestellt werden.
Rz. 47
Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass die Wertigkeit von Professorenämtern der W-Besoldung in der Praxis maßgeblich anhand der zugesprochenen Leistungsbezüge beurteilt wird. Die von ihm begehrte rechtliche (Bestands-)Absicherung dieser Unterschiede findet in Art. 33 Abs. 2 GG indes keine Grundlage.
Fundstellen
Dokument-Index HI16009856 |